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BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 4 StR 547/52

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl F EB aus Bm, geboren m EEE 1555 in NEE.

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Yi

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin | als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB -

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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l. Die Revision des Angeklagten rügt zunächst Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Straftaten (65 bzw. 66 Jahre) behauptet sie, zu "eruptiven Ausbrüchen der Geschlechtslust" seien Männer in diesem Alter nicht mehr fähig; das Landgericht hätte daher eine Ausnahme von dieser Regel vorliegend nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen feststellen dürfen. Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet. 'Zwar klingt nach der Erfahrung des Lebens das Verlangen nach geschlechtlicher

. Befriedigung mit zunehmendem Alter im allgemeinen ab; die-

.. ser Vorgang gestaltet sich aber im Leben der einzelnen Menschen durchaus verschieden. Der Angeklagte hatte sich nicht dahin eingelassen, er sei zur Ausübung eines geschlechtlichen Verkehrs nicht mehr fähig. Zur Klärung der Frage, ob er in seinem Alter mit seinen Körperkräften einer Frau Gewalt antun konnte, bedurfte es aber eines medizinischen Sachverständigen nicht. Hierüber konnte sich das landgericht auf Grund seiner Lebenskenntnis und des persönlichen zindruckes, den der Angeklagte und die Verletzte in der Hauptverhandlung machten, ein eigenes Urteil zutrauen. '

2. Die unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt erhobene Rüge, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Kg Hätte näher untersucht werden müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel zu benutzen das Landgericht unterlassen hat \BGHSt 2, 168).

In übrigen geben die Urteilsausführungen keinen Anhalt für

die Ansicht des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe rechtsirrig seiner Beweiswürdigung eine Beweislastregelung zugrunde gelegt, wie sie dem bürgerlichen Streitverfahren eigen ist.

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3. Mit der Behauptung, das vom Ehemann KB an den Angeklagten gerichtete Schreiben vom 31. August 1951 - sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, will die Revision anscheinend Verletzung des § 249 StPO rügen, Sie übersieht, dass die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei bereits mit Schreiben vom 31. August 1951 ein Strafverfahren angedroht worden, auf der Bekundung des Zeugen KB oacr einer auf Vorhalt abgegebenen Erklärung des Angeklagten beruhen kam.

4. Den von der Revision geltendgemachten Verstoss gegen die Denkgesetze lässt das angefochtene Urteil bei der “ Begründung der Nichtanwendung des: § 51 StGB nicht erkennen, Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Über-Zeugung geworinen, dass der Beschwerdeführer auch für seine erste Straftat verantwortlich ist; denn die geringe enge Alkohol, die er damals zu sich genommen hatte, rufe erfahrungsgemäss noch nicht den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hervor. Ob sich diese Auffassung ‚es Taiı.. ers mit der Begründung vereinberen lässt, die die Eheleute KB später für ihre anfängliche Nachsicht “ gegenüber der ersten Verfehlung des Angeklagten gegeben haben, war für die Entscheidung unerheblich. Da sich das . Landgericht mithin mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befasst und sie bejaht hat, zweifelte es offen- . bar an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus einem sonstigen Grunde nicht. Insoweit trägt auch die Revision keine Bedenken vor.

5. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführer® ausschlagenden Rechtsfehler ergeben. Die Annahme einer Nötigung zur Unzucht im ersten Falle und versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht im zweiten

Falle wird von den getroffenen Feststellungen getragen;

die Merkmale dieser Straftaten ergeben sich mindestens

aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Tateinheitliches Zusammentreffen, der Tatbestände der versuchten Notzucht

und des Verbrechens aus § 176 Nr 3 StGB ist möglich,

wenn der Täter unzüchtige Handlungen mit Gewalt vornimmt, durch andere Handlungen, die mit den vorbezeichneten eine natürliche Handlungseinheit bilden, indes die Duldung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs erzwingen will (BGHSt 1, 152 ff). Dies hat. das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen warf der Beschwerdeführer Frau KB

zu Boden und fasste an ihren Geschlechtsteil. Sodann versuchte er ihre Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um

den Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Der Vorsatz des Angeklagten war auf die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen wie auf die Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gerichtet. Der Schuldspruch begegnet daher auch insoweit "seinen Bedenken.

Da der Vorfall vom Ende Juni/Anfang Juli 1951 auch nicht als Teil einer fortgesetzten Handlung unter Anklage stand - das Hauptverfahren war insoweit nicht eröffnet worden -, war es nicht geboten, den Angeklagten wegen dieses Vorgangs freizusprechen, obwohl das Landgericht insoweit keine strafbare Handlung für erwiesen erach- ‚tet hat.

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Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.

Senatspräsident Dr. Groß Krumme ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung ver-

hindert. Hülle

Krumme

Engels

Dr. Augustin