Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 643/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 643/52 nn | 2591 043
In Namen des Volkes ’
In der Strafsache gegen 1.) den Landwirt Ernst E aus NEED. Krs. PB, dort geboren am , 2.) den landwirtschaftlichen Gehilfen Rubert E TER m
aus ‚Krs. PB, dort geboren a ww 193},
3.) den Landwirt Johann aus SE, dort geboren am j 4,
wegen Abgabenhinterziehung u.a.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben;
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. kai 1952, soweit es die Angeklagten Hubert
und Johann H betrifft und soweit der Angeklagte Ernst IR wegen "Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung" verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. in diesen Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und 'üntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:
Ernst TPM u.a. wegen "Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung", Hubert Ton ebenfalls wegen einer solchen Straftat und ii \Worrem "Yorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen und bandenmässigen Abgabenhinterziehung". Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie ‚die Sachbeschwerde erheben. Sie sind begründet.
1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten der Vorteilsbeihilfe zu.einer Abgabenhinterziehung schuldig seien, bestehen nach den Feststellungen keine 3edenken. Die Angeklagten Ernst und Hubert I) erkennen dies ausdrücklich an. Der Angeklagte Hg wendet ein. er habe nicht dem belgischen Kafleeschmuggler, sondern den angeblichen Aufkäufer, Gie in Wirklichkeit Vertrauensleute der Zollbehörde gewesen seien, Beinilfe leisten wollen. "ren Verhalten sehe das Landgericht aber nicht als Abgabenhinterziehung an. Damit bekämpft er jedoch nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellung des Urteils, dass er mit dem Belgier und dessen Helfershelfer bewusst und gewollt bei der Beförderung des Kaffees zusammengewirkt habe.
2. ) Mit Recht beanstanden die Revisionen aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen ıbgabenhinterziehung. Die Strafkammer hält 8 401 R2bgO gegen die Angeklagten für anwendbar, weil die Belgier gewerbsmässig gehandelt hätten und ihnen, den Angeklagten, dies bewusst gewesen sei. Das ist rechtsirrig. Die Gewerbsmässigkeit wirkt bei § 401 b RäbgO nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Sie ist deshalb eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. § 401 b RibgO gilt also nur für den, der selbst gewerbsmässig gehandelt hat. Der gewerbsmässigen Yorteilsbeihilfe zur +bgabenhin-
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terziehung (nicht der Vorteilshsihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung) wären die Angeklagten daher nur Schul. dig, wenn sie sich durch die wiederholte Beihilfe zur ib. gabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollten. Das stellt das Urteil aber nicht fest. Da die Gewerbsmässigkeit zu den im Strafgesetz besonders vorgesehenen Umständen gehört, die die Strafbarkeit erhöhen, und deshalb begrifflich einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet (vgl § 263 Abs 2 Stpo) muss deshalb das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfange aufgehoben werden. Hieran ändert nichts, Jass der Angeklagte | nach den einwandfreien Feststellungen der Strafkammer bandenmässig gehandelt hat und insoweit
§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO gegeben ist. Denn die. irrige Ansicht der Strafkammer, in der Person des Angeklagten EB seien zwei straferhöhende Umstände gegeben, kann jedenfells für die Bemessung der Gelästrafe von Bedeutung gewesen sein-
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt