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BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 3 StR 249/53

3. Strafsenat

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Im Nam en des volkes

In der Strafsache gegen »

den Journelisten Hermann G me aus TEE, dort geboren am 9. ED MP, A

we;;en Betruges . U.2.

het der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Hai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Koeniger ' Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Uartin

Bundesrichter kMaess

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MB in der Verhandlung, | Justizengest.ller EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennts

Auf die Revision des Angel:lagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1953

ij. im Schuldspruch dahin geindert, daß der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt wird,

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2. im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landf’ericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

6:

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten we/;en versuchten Betruges und weren Vortkuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von fünf lioneten Gefängnis verurveilt.

Seine Revision rügt ohne nlihere Begr'indung Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

Der Ange!:lagte war nach den Feststellungen selbständiger Zeitschriftenhöndler in VW. von Juni vis Oktober '!949 hat er Zir einen Aachener Verlag Zeitschriften verkeuft. Er bestel!te sie wöchentlich. Vom Erlös durfte er seine "Provision" einbehalten, eusserdem lette er volles Rücksenderecht. Obwohl er des öfteren Rechnungen erhielt, h’tte er bis zum 26. Ol:tober noch nichts on den Verleg bezehlt. Am 27. Oktober erhielt er wiederum eine Rechun® über 554,75 Dii. Seine wirkliche Schuld belief sich eber nur »uf 360,75 Dü, weil in der Rechnung Rücksendungen der e:vten Ol:toberhiilfte im Werte von 329 Dil und eine Lie- 'ferun? vom 26. Ol:tober im ‘Terte von 135 Dil noch nicht berücksichiigt waren.

Au 30. O!.tober schrieb der Angelilagte dem Verlag, er hebe em 21. Oktober en einen lienn, der bei ihm erschienen sei und sich els der Vertreter FTrenz HE des Verlages eusgegeben habe, auf dessen Verlangen geren Quittung 350 DU euf seine Schuld bezahlt. Das wer unwahr.

Das Landrericht sieht darin mit Recht einen versuchten

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‚dem Verlag einen Vermölenssch=den zusufügen. Dies wäre zweifelhe?t, wenn es ihm nur auf eine zeitweilige Stun-

Betrug des Angeklagten. Durch die Vorspiegelung, er sei einem Betriiger zum Opfer gefallen, wollte der Anpelllagt, nech der Überzeugung der Strafkamner erreichen, daß der Verlag von der Eintreibung seiner Torderung absah oder zumindest eine gewisse Zeit innehielt. Das ist nach den Zustmmenhang so zu ve’'stehen, daß es der Anreklagte in erster Linie auf einen Schulderlaß und erst in zweiter Linie auf einen Zahlungsaufschub abgesehen hatie, Das Lendzxericht will also nicht sagen, es sei zwar nicht sicher festzusteilen, ob der Anfelillagte eine völlige Befreiung von seiner Schuld erreichen wollte, auf jeden Fell sei es ihm auf einen zahlungsaufschub anrekom“en, Demnrch wer der Vor«otz des Angelilasten derauf .'erichtet,

dung An:eirommen wire; denn es ist fraglich, ob sich durch einen Zehlungsaufschub die Aussichten, die Forderung beitreiben zu können, für den Verlag verschlechtert j...tten. Wie dargelegt, ging aber der Vorustz des Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts weiter. Er wollte nach Mörlichleit überhaupt nichts zahlen. Das Landgericht het also den Begrif:! des Vermögensschadens nicht verkennt.

Der Betrugsversuch des Angeklagten ist auch nicht etwa als straflose Nachtat zu einer vorangerangenen Untel schlarung oder Untreue zu werten. Die Urteilsfeststellung bieten keinen Anhalt defür, daß er dem Verlag gegsnüber etwa die Stellung eines Beauftragten oder eines Komnissit nöärs gehabt hiitte, daß er die Zeitschriften nur für Rechnung des Verlages zu verkaufen hatte. Das Land:ericht net

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vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß er selbständiger Zeitschriftenhändler war. Als solcher kaufte er die Zeitschriften vom Verlag und verkaufte sie für eigene Rechnung weiter. Hierauf deutet ferner die Feststellung hin, der Verlag habe das Konto des Angeklagten ‘it dem "Preis"

der Zeitschriften belastet und ihm von Zeit zu Zeit Rechnungen geschickt. Davon, daß der Angeklagte wie ein Beeuftregter oder Kommissionr verpflichtet gewesen wäre, von’ sich aus mit dem Verlag abzurechnen, ist im Urteil nicht die Rede. Daß seine Verdienstspanne als Provision bezeichnet :.urde, hat demgerenüber nichts zu bedeuten. Es ergeben sich also keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklngte zu dem Verlag in einem Treuverhäöältnis im Sinne des § 266 StGB gestanden hätte, oder gar daß er an den Verxeufserlösen unmittelbar für den Verlag Eigentum erworben hittte.

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L Die Verurteilung wesen Vort£uschung einer Straftat beruht darauf, daß der Angeklagte, um sein Schreiben vom 30. Olitober 1949 an den Verlag rlaubwürdiger erscheinen zu lassen, am 5. November 1949 bei der Kriminalpolizei

in Aschen eine schriftliche Anzeige gepen den angeblichen . Franz H@D wegen. Betruges erstattet hat. In dieser Anzeige beschrieb er das Aussehen des angeblichen Täters und schil-. a | derte einen erdichteten Sachverhalt. Nach d.r Überzeugung ':9 Re des Landgerichts hat es den Vertreter Franz H@B nie gegeben. Diese Feststellun;en tragen an sich den Schuldspruch 4 nach § 145 d StGB. i

Rechtsirrig ist aber die Annahme des Landgerichts, daß die beiden Straftaten zueinrnder im Verhf.ltnis der

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Tatnehrheit stünden. Die Tathendlungen treffen zwar nich zeitlich zus. mmen. Die falsche Anzeige diente eber dazu,

„aie Täuschung des Verlages Zortzusetzen und zu verstirke

wie sich aus dem Urteilssatz und den Gründen ergibt. Sie bildete mit dem vorangegangenen Schreiben nach natürlich Auffas‘:ung und nach dem Plan des Angeklagten eine einhei Handlung. Daher sind der Betrugsversuch und die Vortäuse einer Straftat durch dieselbe Handlung begangen. Das hat folge der Hilfsnatur der Strafvorschrift des § 145 d StG Folge, daß die Verurteilung wesen Vortäuschung einer Stı entfällt.

Der Schuldsvruch kenn in diesem Rechtszug berichtig Im Strefausspruch muß das Urteil aufrelioben und die Sach verwiesen werden. Drs Landgericht hat nunnchr eine Str:: Busatzen, die die bisherige Gesamtstrafe nicht überstei; darf (§ 358 bs 2 StPO)»

Rotberg Koeniger Busch Martin Haass