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BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 148/52

2. Strafsenat

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Fo’ StR 148/52 2300 078 “ Im Samen des Volkes u In der Strafsache

gegen

den Bahnarbeiter Heinrich G gb au: Tu, dort geboren am Un 1914,

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moerick als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat md als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Am 6. Februar 1951 gegen 15 Uhr trat der Angeklagte am Micheisberg in Mainz aus’ einem Gebüsch auf dort spielende Kinder, die 10-jährige Heidi G@@ die 7-jährige Gudrun GB die 7-jährige Rotraut WB und den 4-jährigen Klaus Bib, zu. Er schlug zuerst einige Purzelbäume. Hierbei hing sein Geschlechtsteil aus der ge-

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öffneten Hose heraus. Sodann fragte er die Kinder nach E.. dem Weg zum Südbahnhof. Während er in’einer Entfernung A ; von etwa 3'm vor den Kindern stand, zog er einige Male 1: R; an seinem entblössten Geschlechtsteii. Die Kinder fanden ee: sein Verhalten hässlich. Heidi GB schickte die anderen n}

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sofort nach Hause. Der Angeklagte blieb noch kurze Zeit bei Heidi GW stehen, ohne weiteres zu unternehmen und n entfernte sich schliesslich. Ob er sein Glied schon ent- Br blösst hatte, als er aus dem Gebüsch trat, cder es erst u : entblösste, als er vor den Kindern stand, kennte nicht festgestellt werden.

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Die Anklage legte dem Angeklagten ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB zur Jast. Die Strafkammer hat ihn nur wegen Erregung 'geschlechtlichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB verurteilt. Die 'Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da das Gericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 176 Abs 5 StGB verneint habe. Das Rechtsmittel ist begründet.

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Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe den äusseren Tatbestand des $. 176 Nr 3 Step im Stadium des Versuchs erfüllt, glaubt jedoch nicht, feststellen.zu können, er .habe auch vorsätzlich auf die Kinder eingewirkt, sein entblösstes Glied anzusehen. Sie:schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass er, kurg bevor er zu den Kindern kam, im Gebüsch urinierte und es lediglich infolge seiner Trunkenheit unterliess,-die Hose wieder zu schliessen. Diese Erwägung steht jedoch in Widerspruch zu der Feststellung, die der Verurteilung aus § 1§ 3 StGB zugrunde liegt, er habe sich vorsätzlich mit entklösstem Ge- | . schlethtsteil vor den Kindern gezeigt im Bewusstsein, dass seine :unzüchtige Handlung öffentlich geschehe und Ärgernis erregen könne. Bereits dieser Widerspruch nötigt zur:Aufhebung des Urteils.

Nach dem Urteil stand der. Angeklagte etwa 3 m vor den Kindern und zog mehrmals an seinem Geschlechtsteil. Die Kinder, die ihre Blicke hierauf richteten, empfanden sein Verhalten als hässlich. Hiernach liegt aber die Annahme nahe, dass die Kinder geflissentlich das entblösste Glied und das Tun des-Angeklagten betrachtet haben. Ist dies der Fall, würde entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nur ein versuchtes, sondern ein vollendetes Verbrechen nach § 176 StGB vorliegen. Dass das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorganges durch ein Kind eine Unzucht des Kindes sein kann, ist in der Rechtsprechung und auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHSt 1, 168, 173).

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Kommt die Strafkammer bei der, neuen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Kinder zu dem geflissentlichen Hinsehen bestimmte oder zu bestimmen versuchte, wird sie weiter zu prüfen haben, ob er, was nach dem Sachverhalt nahe liegt, in wollüstiger Absicht handelte. Der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ist dies nicht zu entnehmen, da § 1§ 3 StGB nicht voraussetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, die eigene Sinnenlust oder die des Angegriffenen zu befriedigen oder zu reizen (RGSt 68,193).

Falls die Strafkammer zu einer Verurteilung kommen würde, muss sie auch berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen und verletzt hat, wenn auch durch eine Willensbetätigung (BGHSt 1,20).

Die Aufhebung des Urteils erfasst die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für den Begriff der Öffentlichkeit nicht genügt, dass die Tat an einem öffentlichen Ort geschehen ist. Öffentlich ist sie nur begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von einer Vielheit von Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann und eine solche. Vielheit von Personen auch zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter in der Lage wäre, es zu verhindern‘ (RGSt 73, 90; 94).

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts. . Dr. Moericke ° °” Dr. Döfterweich - Werner Dr. Sauer. 2 Dr. Iudwig >