Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 05.02.1953 – 5 StR 831/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2269 064
Im Namen des Volkes:
In der Strafsache gegen
nun Nechaniker Jeroslaw D CB zu: :: u: ndboren am GE 1925 in Tu,
wegen schweren Raubes
bet der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
1 Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt = Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: . Die Revision des Angeklasten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. Aurust 1952
wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht in Braunschweig hat am 29. September 1951 gegen den Angeklagten BEinzelstrafen von ie drei
. Jahren Gefängnis wegen zweier Fälle schweren Raubes fest- . gesetzt und unter Einbeziehung der durch Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1951 - 15 \s 47/70 - verhängten Strafe von drei Jahren sechs Moraten Gefängnis
. eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis gebildet.
Dieses Urteil hatte der erkennende Senat im Str:faus-
_ spruch. nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben, weil die einbezogene Strafe von drei Jskren
sechs Monaten Gefängnis (- 15 Ns 43/50 -) bereits bei einem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Yolfenhüttel vom 20.. Juni 1951 in unzulässiger Weise rechtskräftig berücksichtigt worden war. Das Landgericht wurde in den Urteilsgründen des Senate angewiesen, aus den beiden
' Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Grsamt-
strafe zu bilden.
Die Strafkammer hat dementsprechenä jetzt nur die zuletzt genannten beiden Einzelstrafen bei der. Festsetzung einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis berücksichtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die. . Revision des Angeklagten, mit der Verstöße geren |} 338 u Abs,.II und 473 StPO gerügt 'werden. Das Rechtsmittel "bleibt ohne Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassunr, daß aie. Strafkammer bei der jetzt gebildeten Gesamtstrafe eine
| Strafhöhe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis nicht | hätte überschreiten dürfen, weil von der ursprünglichen Gesamtstrafe (sieben Jahre Gefängnis) die nun nicht mehr
berlicksichtigte Strafe von drei Jahren sechs Monaten
Gefängnis (- 15 Ns 43/50 -) voll in Abzug gebracht werden müsse.
-3-
- 3.
Dieser Rechtsstandpunkt ist verfehlt. Es muß vielmehr von folgendem ausgegangen werden:
a) Wie das Landgericht zutreffend darlegt, war es in der letzten Hauptverhandlung an die Aufhebungsansicht des Senats gebunden und hatte nur aus den beiden Tinzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden, Rechtlich unbedenklich sind auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß es nämlich einem zukünftigen Beschlußverfahren vorbehalten bleiben wird, unter Auflösung des amtsgerichtlichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 20. Juni 1951 aus der jetziren Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefänrnis und der Strafe von ärei Jahren sechs Monaten Gefängnis - (15 Ns 43/50) - eine neue Gesanmtstrafe festzusetzen. a Daß die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem 5 Beschlußverfahren gemäß § 460 StPO dann überlassen bleiben kann, wenn die Revision im übrigen unbegründet ist, hat der Senat bereits in Band II S. 388 der Amtlichen Sammlung entschieden. Der darüber entstandere Meinungsstreit mit anderen Strafsenaten des Bundesgeriehtshofs ist für die Entscheidung dieser Sache ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle nicht nur die Strafkamner, sondern auch der erkennende Senat gemäß %58 Abs.I StPO an die Rechtsauffassung des ersten aufhebenden Urteils vom 12. Juni 1952 gebunden sind.
b) Die - aufzulösende - Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis bildet zusammen mit der Tinzelstrafe aus der Sache 15 Ns 43/50 nur die Grundlage für das zukünftige Beschlußverfahren. Die zukünftige Gesamtstrafe darf dann allerdings gemäß § 358 Abs. II StPO eine Strafhöhe von. sieben Jahren Gefängnis nicht übersteigen (auch hierauf hat das Landgericht in seinen Urteilsgründen bereits hingewiesen). Das in § 358 Abs.II StPO ausgesprochsre
-4-
| 4- t Erpot der Schlechterstellung bezieht sich hier somit
ir auf die aufgehobene ursprüngliche Gesamtstrafe von eben Jahren Gefängnis; nicht aber war der Tatrichter ehalten, bei der Festsetzung der hier in Rede stehurden jig neuen, teilweisen Gesamtstrafe die Grenze zu beachten, die sich aus der früheren Gesamtstrafe unter pzug der Strafe ergibt, die damals rechtsirrig einbezosen worden war. Denn nach anerkanntem Recht kann die Sumwe
: neu festzusetzender Tinzelstrafen die ursprüngliche Einzelstrafe in ihrer Höhe übersteigen, sofern nur keine höhere Gesamtstrafe gebildet wird (vgl. u.a. TCH in
5 StR 318/52 vom 25. September 1952 und RGSt 67, 236). Dieser Grundsatz muß notwendig auch auf den vorliererien Fall Anwendung finden.
2.) Zu Unrecht greift das Rechtsmittel euch die Tosienentscheidung an.
Die Revision gegen das erste Urteil des Landrerichts vom 29. September 1951 war in vollem Umfange einzsel-«rt worden, hatte jedoch nur in geringen Umfange Trfol:.
Gemäß § 473 Abs.I StPO war es daher dem Ermessen des Landgerichts anheimgegeben, die Gebühr zu ermäßigen und
die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen oder richt. Dieses Ermessen hat die Strafkammer ersichtlich wslter lassen, so daß insoweit kein Rechtsverstoß vorliegt.
Von einem die Revision begründenden Mißbrauch des Fr--
messens kann ebenfalls keine Rede sein.
Das Rechtsmittel war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffira
Schnidt Siemer
A
ns De pe SEA
we