Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 2 StR 766/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R TL F, StR 766/51

u 2301 025

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Handelsvertreter Lothar, aus geboren am 1920 in W

2.) den Kaufmann Hans-Georg S

3.) den Kaufmann Konstantin K

aus HB geboren am um 1916 En, geboren am

aus H 1909 in P 4.) den Ka Friedrich F aus geboren am 1907 in

wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig . Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der “ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. August 1951 werden verworfen-

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat verurteilt: den Angeklagten snB wegen versuchter Steuerhinterzishung und wegen Devisenvergehens zu der Gesamtstrafe .von neun Monaten Gefängnis umd' zu 300 DM Geldstrafe; den Angeklagten Beise wegen versuchter Steuerhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe; ausserdem hat es "die beschlagnahmten 5036 kg Kaffee" eingezogen. Die Angeklagten KR und Th, denen zur Last liegt, sich gemeinsam mit Sun und Bi des versuchten Bandenschmuggels' schuldig gemacht zu haben, sind mangels Be- : ' weises freigesprochen worden. Ihre Revisionen sind auf die Anordnung der Einziehung beschränkt.-

.- Sämtliche Revisionen haben keinen. Erfolg.

I. Die Revisionen der Angeklagten SR und FW.

1.) Ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO, 43, 47 StGB) weist keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Soweit die Revisionen vorbringen, die Angeklagten hätten die 5 to Columbia-Kaffee "zu einem legalen verbilligten Zollsatz" aus dem Freihafen Hamburg in das Zollinland einführen wollen, wenden sie sich ausschliesslich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht hat sich mit dieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist in widerspruchsfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten gewillt waren, den Kaffee überhaupt ohne jede Abgabe mit Hilfe des vermeintlich ungetreuen Zollbeamten "wg in das Zollinland einzuschmiggein.

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b) Den Entschluss, es vorsätzlich zu bewirken, dass Steuereinnahmen verkürzt werden, haben die Angeklagten auch durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Zollhinterziehung enthielten. Ihre Strafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihr Schmuggelunternehmen von vornherein zum Scheitern verurteilt- war, weil der vermeintlich ungetreue Zollbeamte nur zum Schein gemeinsame Sache mit ihnen. machte, um sie auf frischer Tat überführen zu können. Auch der untaugliche Versuch der Steuerhinterziehun& - hier der Versuch mit untauglichen Mitteln - ist strafbar. Deshalb geht auch der Hinweis der Revisionen darauf fehl, dass das Unternehmen "sozusagen unter Aufsicht und nach Weisung der Zollbehörden" abgewickelt wurde. Massgebend ist, dass die Angeklagten den "wg für ihren Komplicen hielten, der nach ihrer Vorstellung die 5 to Rohkaffee "unverzollt, aber mit oränungsmässi- . gen Zollpapieren versehen" aus dem Freihafen herausbringen, also die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr mittels Täuschung der Zollstelle ohne Entrichtung des Zolles bewirken wollte und sollte.

Die Angeklagten sind auch nicht, wie die Revisionen meinen, “nur in Vorbereitungshandlungen verstrickt gewesen". Nicht bicss haben sie selbst alles getan, was nach dem Gesamtplan sie zu tun vorhatten, um den Kaffee unverzollt in das Zollinland zu schaffen. Auch ihr vermeintlicher Komplice "Wi", dem die entscheidende Tätigkeit, die Verbringung der Ware über die Zollgrenze, oblag, hat mit der vereinbarten Hinterziehungshandlung begonnen. Inden er mit der Partie Kaffee beim Zollamt Kornhausbrücke vorfuhr und damit das Zollgut an,die Zollgrenze brachte, nahm er die Handlung vor, die nach dem

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Plan und der Vorstellung der Angeklagten unmittelbar die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr .und damit die Zollhinterziehung herbeiführen sollte.

2.) Ebensowenig lässt die-Verurteilung des Angeklagten Sg wegen eines rechtlich selbständigen (§ 74 StGB) Devisenvergehens einen Rechtsirrtum erkennen. Zwar sind die 20 000 DM, die Sg den früheren Mitangeklagten PB, einem Devisenausländer, nach Ankunft des Kaffees am lager der Firma BER aushändigte, alsbald durch die "nunmehr einschreitende Zollfahndung" beschlägnahmt worden. #eder die alsbaldige Beschlagnahme des Geldes noch der Unstand, dass seine Hingabe unter den Augen der Zollbeamten' vor sich ging, ändert jedoch etwas an dem Vorliegen eines vollendeten Vergehens gegen Art I Abs 1 Ziff h, Art VIII Abs 1 des Gesetzes Nr 55. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Sp das Geld von dem Angeklagten FW. dem Mitinhaber der Firma | & Co, auch nicht übergeben bekommen, um es den Tin auszuhändigen, sondern damit er es dem ‚Verkäufer der 5 t0 Kaffee übergebe. Zutreffend hat daher das Landgericht in der Übergabe der 20 000 DM an PO eine Übertragung deutscher Zahlungsmittel durch einen Deviseninländer an einen Devisenausländer im Sinne der angeführten Vorschriften des Devisengesetzes gefunden; darauf, ‘ob die Firma KB & Co wegen der Nichtigkeit des "Kaffeegeschäftes" Eigentümerin des Geldes geblieben ist, kommt es nicht an. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte SGB auch gewusst, dass PB englischer Staatsangehöriger ist.

3.) a) In den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage. Nach

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lastungsbeweis dafür aufzubürden, dass gegen ihn kein die

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§ 397 Abs 2 RAbgO gilt die für die vollendete Tat angedrohte Strafe auch für den - tauglichen oder untauglichen - Versuch.

b) Auch die Einziehung der beschlagnahmten 5036 kg Kaffee ist im Ergebnis zu billigen.

Zwar kann den Rechtsausführungen des Landgerichts zur Auslegung des § 414 RAbgO nicht in allen Teilen beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351, 356) sind die für die Einziehung wesentlichen Umstände von Amts wegen aufzuklären; es ist nicht angängig, dem an der Steuerstraftat unbeteiligten Eigentümer der zollpflichtigen Ware den Ent-

Nassnahme rechtfertigender Grund vorliegt. Mit der Begründung, der Kaufmann Ch, der nach der Annahme des Landgerichts im Augenblick der Beschlagnahme der Figentümer des Kaffess gewesen ist, habe "nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er yon dem geplanten Schmuggel weder etwas kannte noch etwas kennen musste", konnte daher der Kaffee nicht eingezogen werden. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch die Anoränung der Einziehung nicht. Denn wenn Chip. wie das Landgericht annimmt, der Eigentümer des Kaffees geworden ist, hat er das Eigentum durch den Angeklagten BR erworben, der nach der Meinung des Ianägerichts bei dem Erwerbsvorgang in seinem Namen und in seinem Auftrag aufgetreten ist. Dann ist jedoch die Einziehung schon um deswillen gerechtfertigt und geboten, weil sich Ch Ws Vertreter Dip bei der Abwicklung des "Kaffeeg®- schäftes", wie ausgeführt, der versuchten Zollhinterziehung schuldig gemacht hat (Urteil des erkennenden

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Senats vom 22. April 1952 BGHSt 2, 320, ferner Urteil des 1. Senats vom 29. April 1952 BCHSt 2, 328). Nichts anderes würde zu gelten haben, wenn der Angeklagte BB @: der nach den Feststellungen (VA S’ 9) "unter dem Namen CogiäERnS" , also als Kaufmann 2 den Kaffee gekauft hat, zunächst Eigentüner geworden sein und dann das Eigentum durch Insich-Geschäft 't§ 181 BGB) auf die Firma Ki & Co übertragen haben sollte. Nur dann könnte die Einziehung der 5 "to Kaffee rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Inhaber der Firma Kb & Co - die Angeklagten KR und TUE - das Eigentum obne Vermittlung der Angeklagten BED und (oder) N erlangt hätten, Diese Möglichkeit scheidet jedoch nach den Feststellungen auf alle Fälle aus. Auf die Erwägung des Landgerichts, wonach die Zollfahndung eine Übereignung der Ware an die Firma Ki & Co bei ihrer Ablieferung am lager der Firma HESEER verhindert habe, kommt es daher nicht mehr an.

II. Hiernach sind auch die Revisionen der Angeklagten KR on& FE unbegründet. Nach den Ausführungen unter I 1.) sind die Angeklagten Sk und Egg der versuchten Zollhinterziehung schuldig. Auch beim Versuch der Stenerhintergiehung kann nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts gemäss § 401 RAbgO (RGSt 66, 4515 63, 278, 283) auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse erkannt werden, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist. Soweit die Revisionen geltend machen, dass der Angeklagte Sgiß für die Firma 4 Ko Co das Eigentum habe erwerben wollen und erworben habe, wird auf das oben zu I 3.) b) Gesagte verwiesen. Der Einziehung der 5036 kg Kaffee gemäss den §§ 401, 414 RAbgO

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stand auch nicht entgegen, dass gegen den Kaufmann CHE keine Anklage wegen Teilnahme an dem Schmaggelunternehmen erhoben worden ist. Darauf, dass ihn das Landgericht nicht als NWebenbeteiligten gemäss § 443 Abs 2 RAbgO zum Verfahren zugezogen habe, können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Die Einziehung wäre, wie oben I 3. ) $D) ausgeführt, auch dann gerechtfertigt, wenn Chun. wie die Revisio- "nen vorbringen, "über etwaige Absichten des Beise garnicht unterrichtet gewesen sein konntet.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer "Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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