Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 1 StR 566/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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, den Verwaltungsangestellten Erich E SEEEEB aus Bad TEEN SGHEEEEED, geboren an &D. CEEENEEn ED in KEN, .
wegen Kindesmisshandlung
"hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben;
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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
- Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEEEENEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 23. Mai 1952 werden verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte im Falle Norbert EEE von üer Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen freigesprochen wird und die insoweit erwachsenen Kosten der Staatskasse zu Last fallen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1.) Zur ;Revision des Angeklagten.
Dass der Angeklagte bei dem Vorfall vom 19. Oktober
. 1951 sein Zücehtigungsrecht weit überschritten hat, stellt
die Strafkammer ohne Rechtsirrtum fest. Auch die Revision bestreitet das. nicht. &
Die Misshandlung war auch roh im Sinne des § 223 b StGB. Der Angeklagte hat seinem Kinde Norbert beträchtliche Schmerzen und Leiden aus einer gefühllosen, erbarmungslosen Gesinnung. zugefügt. Das hat der Tatrichter aus dem
5 Hergang der Misshandlung gefolgert, insbesondere daraus,
dass der Angeklagte dem Kinde, das, wie er wusste, an einer schweren Mittelohrentzündung litt, sogar den Mund zuhielt, um es am Schreien zu hindern, damit nicht etwa mitleidige Nachbarn eingriffen. Freilich hat sich der Angeklagte, der als Psychopath beurteilt wird, in starker Erregung befunden, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs 2 StGB herabgesetzt hat. Das würde aber die Anwendung, des § 223 b’ StGB nur dann ausgeschiossen haben, wenn, den-Angeklagten nicht zugleich seine gefühllose, die Leiden des Kindes missachtende Gesinnung Zur Tat getrie- '
‚ben hätte (BGHSt 3, 105, 109). Gerade davon hat sich aber
die Strafkammer überzeugt. Rechtlich lässt sich dies nicht beanstanden. § 223 b StGB setzt nicht voraus, dass die gefühllose Gesinnung eine Dauereigenschaft des Täters ist
(BGHSt aa0).
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Auch sonst tritt zum Schuldspruch kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler hervor.
Gegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die von der Revision hervorgehobe-
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nen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksich-
tigt. Dass sie sie nicht zu einer noch weiteren Ermässigung der Strafe geführt haben, ist kein Rechtsfehler. ‚Durch die Zubilligung mildernder Umstände, die im § 228 StGB für den Fall des § 223 d StGB überhaupt nicht vorgesehen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Teststellung, das Kind habe die Misshandlungen innerlich noch nicht überwunden, steht nicht im Widerspruch zu der Bemerkung an anderer Stelle des Urteils, das Kind habe in der Zwischenzeit "die Vorgänge offenbar vergessen"; denn diese Bemerkung bezieht sich offensichtlich auf die Vorgänge vor dem 19. Oktober 1951, in denen die Strafkammer keine strafbare. Handlung gefunden hat. Im übrigen ist es sehr wohl denkbar, dass die Tat des Angeklagten seelische Schäden bei dem Kinde hinterlassen hat, auch wenn
es die Vorgänge im einzelnen nicht mehr im Gedächtnis hat.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen. Das Revisionsgericht hat lediglich den Freispruch von der Anklage wegen der weiteren, vor dem 19. Oktober 1951 liegenden Misshandlungen des Kindes Norbert nachzuholen; sonst wäre der Eröffnüngsbeschluss nicht erschöpft (vgl BGH NIW 1951, S 411, Nr 25 und S 726, Nr 27;. BGH JZ 1951, 309).
2.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Auch. dieses Rechtsmittel ist nicht begründet. Sah das Landgericht von der Einholung eines ärztlichen Obergutachtens über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten deshalb ab, weil es nach pflichtmässiger Überzeugung von zwei vorliegenden ärztlichen Beurteilungen der einen den Vorzug gab, so verletzte das die Aufklärungspflicht nicht, sofern die vom Sachverständigen angeführten Gründe das Gericht überzeugt haben, es sei
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denn, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verkannt oder missbräuchlich ausser acht gelassen hätte; -dafür fehlt es aber an Anhaltspunkten (vgl auch § 244 Abs 4 StPO).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. '
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Amädt