Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.10.1967 – 2 StR 492/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 608 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Klaus HE zus ie; Kreis KB geboren am NEED '942 in VomEEEEB:
wegen Kindesmißhandlung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Mai 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde er-
hebt, bleibt erfolglos.
- 3.
Bedenkenfrei ist die Feststellung des lLandgerichts, daß der Angeklagte den seiner Obhut unterstehenden und seinem Hausstand angehörenden achtjährigen Stiefsohn Karl. Heinz Mg unter Überschreitung des Züchtigungsrechts mißhandelt hat. Die Revision stellt das nicht in Frage.
Die Mißhandlung war auch "roh" im Sinne des § 223 » StGB, weil sie einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entsprang (vgl. hierüber BGHSt 3, 105, 109),
Der Angeklagte schlug heftig und wahllos etwa fünf Minuten lang mit der Hand und der Faust auf Kopf, Schultern, Rücken, Lenden, Hüften und Beine des schmächtigen Kindes ein. Zwar war er in großer, durch den Alkoholgenuß womüglich noch gesteigerter Erregung. Hiermit ist jedoch vereinbar, daß er zugleich aus einer gefühllosen Gesinnung heraus handelte (BGHSt aa0; BGH Urteil vom 3. Februar 1953 - 1 StR 566/52 -). Daß dies und nicht die Erregung Haupttriebfeder war, schließt das Landgericht fehlerfrei aus dem sonstigen Verhalten des Angeklagten. Nach den Feststellungen hierzu war die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte zu Rohheitsakten neigte. Für die Anwendung des § 223 b StGB ist es unwesentlich, daß diese Neigung nur
unter Alkoholeinfluß hervorzutreten pflegte, daß ferner
der Angeklagte den Knaben früher noch nie übermäßig geschlagen hatte und seine Tat alsbald bereute. Die gegenüber frenden Leiden erbarmungslose Gesinnung braucht keine Dauereigenschaft zu sein (BGHSt 3, 105, 109; BGH Urteil vom
26. September 1954 - 5 StR 394/54 -). Daß diese Gesinnung; und nicht blinde Wut die Tat überwiegend bestimmte, durfte das Landgericht auch daraus entnehmen, daß der Angeklagte planvoll vorging, indem er das Opfer erst vom Schlafzimmer in die Küche zerrte und dann durch Abschließen der Tür seine Ehefrau am Eingreifen hinderte. Da schließlich das Landgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurech-
- 4 -
nungsfähigkeit (1,9 % Blutalkoholkonzentration) die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bejahte, lag die Möglichkeit fern, der Angeklagte habe infolge der Alkoholbeeinflussung etwa nicht erkannt, daß er das Züchtigungsrecht überschritt und daß der Knabe unter den Mißhandlungen schver zu leiden hatte. Dies brauchte deshalb im Urteil
nicht besonders erörtert zu werden.
Im übrigen enthalten die Revisionsausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Von einem Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! kann keine Rede sein. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
willms Kirchhof Meyer Henning Baumgarten