Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 708/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Frau Else verwitwete W eborene nee verw. ew. _B verw.gew. aus nnd geboren am 1891 in & , Z.4t. in Untersuchungshaft, 2. Frau Elisabeth I geborene B aus G.eteren en EN ee
wegen Abtreibung und Beihilfe hierzu
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß
. als Vorsitzender,
RG Bundesrichter Krumme
r Bundesrichter Dr. Engels n Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
- als beisitzende Richter,
. Bundesanwalt
“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
“ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten W@Bwird das Urteil
des Landgerichts in Essen vom 17. September 1952,
soweit die Angeklagten W@Bund IB im Falle Ki vom Jahre 1951 verurteilt worden sind, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten WW verworfen.
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Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind unter Preisprechung im übrigen verurteilt worden:
a) Frau W@Bwegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus,
b) Frau Ih wegen Beihilfe zur Abtreibung (§§ 218 Abs 3,. 49 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamt- ‚strafe von fünf Monaten Gefängnis.
Nur die Angeklagte What diese Entscheidung ange- - fochten, soweit sie verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.. Dem Rechtsmittel kann nur teilweise stattgegeben werden.
Im Falle KGB von Jahre 1951 ( Nr 3 des angefochtenen Urteils ) wird die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Nach der Darstellung der Strafkammer setzten bei der Zeugin Kup die schwanger war, am Abend nach der von der Angeklagten WEB vorgenommenen Einspritzung heftige Schmerzen ein; daraufhin musste im Krankenhaus durch eine Operation die Gebärmutter der Zeugin entfernt werden. Das Urteil lässt die Peststellung vermissen, ob dieser ärztliche Eingriff infolge der von der Angeklagten WB durchgeführten Einspritzung oder gegebenenfalls aus einem anderen Grunde erforderlich wurde. Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei
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"der Frucht zur Folge hatten, würde der Angeklagten vonB
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der Stellungnahme zu der Frage, ob minderschwere Fälle im Sinne des § 218 Abs 3 StGB vorliegen, u.a. ausgeführt hat: Die Einlassung der Angeklagten WE habe nicht widerlegt werden können, dass die Zeugin Kun u @& schon vorher irgendwelche Eingriffe an sich vorgenommen haba müsse, da sie schon geblutet habe, als sie zu ihr gekommen sei. Nach alledem erscheint es zweifelhaft, ob der von der Angeklagten We vorgenommene Eingriff in diesem Falle für die Abtötung ‚der Leibesfrucht ursächlich war. Falls sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass schon eigene Eingriffe, die die Zeugin KEER an sich vorgenommen hatte, die Abtötung
insoweit nur versuchte Abtreibung zur last fallen. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat keine abschliessende Beurteilung dieser Frage; der Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht der Klarstellung. Das angefochtene Urteil kann deshalb im Falle KB von Jahre 1951 nicht bei Bestand bleiben. Die Aufhebung ist gemäss § 357 StPO auf die Verurteilung der Mitangeklagten IB wesen Beihilfe zur Abtreibung zu erstrecken. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, die ärztliche Auskunft zu berücksichtigen, die von der Revision hervorgehoben worden ist, jedoch vom Senat im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden kann. Eine den Anforderungen des Gesetzes (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) entsprechende Verfahrensrüge kann in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden.
Im Falle WR (Fall 1 des Urteils)begegnet die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung - entgegen der Ansicht der Revision - keinem rechtlichen Bedenken. Die
$ Urteilsgründe bieten namentlich keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der Fruchtabgang hier möglicherweise auf eine :" andere Ursache, etwa die Einnahme von Tabletten, zurückzu- - führen sei.
In den beiden übrigen Fällen (Nr 2 und 4 des Urteils) lässt die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung eben- . falls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat insoweit, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, selbst keine besonderen Beanstandungen erhoben.
Auf äie Gewerbsmässigkeit der Tat kommt es nach der w geltenden Fassung des § 218 StGB nicht mehr an. ei
Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechts- R irrtum. Die Verurteilung im Falle KB vom Jahre 1951 ist auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne Einfluss u geblieben. Der Tatrichter würde ersichtlich auch ohne die . zum Fall KOM vom Jahre 1951 getroffenen Feststellungen i das Vorliegen minderschwerer Fälle bei den drei anderen Abtreibungen verneint haben; er hat andererseits innerhalb des ordentlichen .Strafrahmens bei beiden Angeklagten auf die gesetzlichen Mindeststrafen erkannt.
Sonach ist die Revision in den Fällen 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen.
Die Aufhebung des Urteils im Falle Kin von Jahre 1951 ist auf die gegen die beiden Angeklagten erkannten Gesamtstrafen zu erstrecken; bei der Angeklagten voii über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut
zu entscheiden sein. Der Ausspruch über die Einziehung der zu den Abtreibungen verwendeten Spritze wird jedoch dadurch, dass die Entscheidung in einem der vier Fälle aufgehoben wird, nicht berührt.
Groß Krumnme Bundesrichter Dr. Engels i erkrankt, ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift leistung verhindert,
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Hülle Dr. Heimann-Trosien