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BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 4 StR 497/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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n 2300 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Abbruchunternehmer Karl W mu a s DOEENB. dort geboren am ib 1312,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin aıs beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat errang als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Juni 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte gu tragen.

Von Rechte wegen

Der Angeklagte liess durch seine Arbeiter unter der Leitung des Meisters IWW ürei Seilbahnbrücken der Hüttenunion abbrechen, Bei der vierten Brücke, die durch ein Drahtseil als Gegenzug gesichert war, liess TB an zwei Hauptträgern gleichzeitig je eine Querverstrebung unten abbrennen. Als der Arbeiter WEB am ersten Hauptträger damit fertig war, gab es im Brückengefüge einen Ruck. I WB verbot darauf dem anderen Arbeiter Ri das Weiterbrennen, gleichwohl schweisste dieser aüch die Enddiagonale am zweiten Hauptträger ab. Die Brücke stürzte darauf zusammen. WEM erlitt beim Absprung aus 13 m Höhe mehrere Brüche. RB wurde in die Tiefe gerissen und getötet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt,- Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Dör gefahrlose Abbruch statisch aufgeführter Eisenbauten mit erheblichem Eigengewicht erfordert weitgehendes Verständnis für die statischen Beziehungen der einzelnen Bauteile zueinander. Weder der Angeklagte als Kaufmann noch sein Meister als gelernter Schlosser waren statisch vorgebildet, auch hatte IM bislang weder Brücken abgebrochen noch darin Erfahrung. Die Arbeiten an der vierten Brücke hat er so unsachgemäss eingeleitet, wie es nicht schlimmer hätte geschehen können; denn durch das Herausbrechen der beiden Querstäbe wurde die Zugkraft frei und beanspruchte das Material über seine Bruchfestigkeit hinaus.

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hörden selbst diese Vorschriften "nur bedingt beachte.ten",

"gezogen hat. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken;

Von diesem Sachverhalt ausgehend, macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er den Abbruch begonnen habe, obwohl ihm kein Abbruchschein der zustän-. digen Baubehörde vorgelegen habe; dieser sei gemäss 8 34 der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946 in Verbindung mit dem Runderlass des Ministers für Wiederaufbau vom 4. Mai 1951 (MinBl NW 1951, 623) für den Beginn der Arbeit erforderlich gewesen. Die Baubehörde würde die Genehmigung nur unter unfall verhütenden Auflagen erteilt haben. Da jedoch die Baube-

wie den Ausführungen zur Strafbemessung zu entnehmen ist, es zweifelhaft sein, ob man dem Angeklagten nachträglich einen Vorwurf daraus machen darf, dass er die Übernahme der Arbeiten nicht solange abgelehnt hat, bis das Hüttenwerk ihm das behördliche Einverständnis durch Übergabe des Abbruchscheines nachwies. Indessen kann das auf sich beruhen.

Das Landgericht erblickt nämlich eine weitere Pflich verletzung darin, dass der Beschwerdeführer für die sachgemässe Durchführung des Abbruchs keinen Statiker zu Rate

denn als Arbeitgeber war der Angeklagte :schon nach § 618 BGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt waren, soweit die Natur der Dienstleistung es gestattete. Wenn sich Ip such bei den drei ersten - möglicherweise

statisch anders berechneten - Brücken als anstellig erwieSen hatte, so eignete ihm deshalb noch keine Erfahrung: die dem Angeklagten die Zuziehung eines Statikers als nic mehr geboten hätte erscheinen lassen dürfen. Dass er seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern durch

diese ihm mögliche und zumutbare Vorsichtsmassnahme nicht nachgekommen ist, gereicht ihmstrafrechtlich zum Vorwurf.

Diese Unterlassung war für den Unfall auch ursächlich; denn ein Fachmann hätte dem Angeklagten ein Abbruchverfahren vorgeschlagen, bei dem die standsichernden Querverstrebungen zunächst erhalten geblieben wären und damit die Ursache für den Zusammenbruch der Brücke nicht ausgelöst worden wäre. Das Landgericht legt im einzelnen dar, wie die Arbeiten gefahrlos hätten durchgeführt werden können.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, der Unfall sei für den Angeklagten voraussehbar und daher abzuwenden gewesen, weil er auf Grund allgemeiner und beruflicher Erfahrung habe wissen müssen, dass er Leib und Leben seiner Arbeiter schweren Gefahren preisgebe, wenn er Eisenbauten von erheblichem Eigengewicht ohne Hilfe eines Fachmanns abbrechen lasse. Nun wird hier der Unfall der beiden Arbeiter nicht nur durch den unsachgemässen Arbeitsvorgang, sondern auch dadurch gekennzeichnet, dass RE irotz dem Verbote von Tg weiter schweisste, als dieser sich über die Ursache der Erschütterung erst Ge-

wissheit verschaffen wollte. Bei der Entscheidung über

die Voraussehbarkeit eines Ereignisses, ist zwar neben dem, was, ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung

eintreten konnte, auch das zu berücksichtigen, was im

Einzelfall wirklich eingetreten ist; hierbei kommt es darauf an, ob der Wirklichkeitsverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen, dem Täter nicht unbekannten Erfahrung

lag. Ist das zu bejahen, so genügt es zur Annahme des Verschuldens, dass der Täter den schliesslichen Erfolg

bei pflichtgemässer Sorgfalt auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung - unabhängig vom besonderen späteren Verlauf der Sache - als möglich voraussehen konn-

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te. Dass ein Arbeiter eine Warnung nicht befolgt, mag

er die Gefahr unterschätzen, in der er und andere sich befinden, oder mag ihn der Zuruf wegen der Entfernung

und der Arbeitsgeräusche nicht erreichen, liegt nicht

ausserhalb der menschlichen Erfahrung.

Die Rechtsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

Krumme Hörchner Engels

Hülle Herr Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und’ an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme