Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 4 StR 325/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
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wegen fahrlässigen Falscheides
- hat der 4. Strafsenat:des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verbandlung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident -Dr, Groß
. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EM in der Verhandlung,
Bundesanwalt WB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 9. Januar 1953
für Recht erkannt:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 20. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben ‘und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Der Angeklagte hatte im September und Oktober 1950 fast seine gesamte Habe drei Gläubigern zur Sicherheit für Darleheri übereignet, die diese ihm in Höhe von 5 750 DM gewährt hatten; der Verkaufswert der Gegenstände entsprach ungefähr den gesicherten Forderungen. Als er am 17. Mai 1951 vor dem Amtsgericht in Blomberg sein Vermögen offenbarte, führte er im Abschnitt B Nr 3 des "Yermögensverzeichnisses für Offenbarungseid" seine Rechte aus den drei Verträgen nicht auf; er beschwor aber die ‚Vornögensaufstellung genäse § 807 ZPO.
Das Landgericht hat einen Meineid (§ 154 StGB) nicht für nachweisbar, einen fahrlässigen Falscheid (§ 163 StGB) dagegen für vorliegend erachtet und demgemäss verurteilt. Die Revision des Angeklagten vermisst zutreffend ausreichende Feststellungen für die Annahme dieser Schulädform.
Im Abschnitt B sollen unter Nr 3 eingetragen werden: "Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, ‚vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräussert oder auf Abzahlung verkauft sind." Seine Rechte auf Wiedererlangung seines Eigentums misste der Beschwerdeführer angeben, mochte es sich dabei um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederübereignung der Sachen handeln oder um einen bedingten Eigentumsanspruch. Nach der Feststellung der Strafkemmer hat jedoch der rechtsunkundige Angeklagte den Wortlaut des Formblatts möglicherweise dahin verstanden, es seien Forderungen gegen Kunden gemeint, die ihm etwas zur Sicherung übereignet hätten;
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insofern habe er sich über den Umfang des zu offenbarenden Vermögens geirrt. Dieser.nach § 59 .StGB erhebliche Irrtum beruht.naah Ansicht des Tatrichters auf Fahrlässigkeitz; denn der geistig bewegliche Beschwerdeführer sei "nach seiner Persönlichkeit in der lage gewesen,
vor der Leistung des Eides den Umfang des zu offenbarenden Vermögens zu prüfen und zu erkennen, dass er die Tatsache der Sicherungsübereignung fast seines. gesamten Vermögens nicht bätte “übergehen dürfen",
Diese Ausführungen. an sion insofern in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen, als der Angeklagte Überlegungen über. die Bedeutung dieses Abschnittes seines Vermögensverzeichnisses angesteilt, jedoch aus dem Wortlaut unrichtige Schlüsse gezogen hat, als er es zu Hause vorbereitete. Weitere Erwägungen musste der Angeklagte erst anstellen, sobald ihm Tatsachen bekannt wurden, die geeignet waren, bei ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung hervorzurufen. Derartige Umstände
hat die, Strafkanner bislang nicht dargetan. Dazu bestand
' hier Anlass: Das Formblatt’ ist nicht unbedingt verständ-BR lich; der Vollstrecküngsrichter hat offenbar dem Angeklag- £ 1: ten die Bedeutung dieses Abschnittes nicht grläutert; der y Beschwerdeführer ging äls Iaie unwiderlegt davon aus, der |; I Anspruch auf Rücktibertragung entstehe erst mit der Rück- | N - zahlung der Darlehensbeträge, die aber noch in voller Höhe geschuldet werden. _ |
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u Das Landgericht wird daher bei der neuen Verhand-
| lung und Entscheidung darauf Bedacht nehmen müssen, ob der Angeklagte, wenn er in einem festgewurzelten Irrtum & geschworen hat, besondere Anheltepunkte und. äussere -
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Hilfsmittel fahrlässig ausser acht gelassen hat, die sich ihm vor der Eidesleistung darboten, die er deshalb hätte beachten können und pflichtgemäss auch beachten müssen, und die ihn denn bestimmt hätten, seine falsche Vorstellung über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht zu berichtigen. Nur bei einem solchen Ergebnis der Beweisaufnahme wird eine Verurteilung aus § 163 StGB möglich sein.
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Gr Mördhhir ' Engels Hülle . Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Un-
terschriftsleistung verhindert.
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