Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 2 StR 398/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Arbeiter Johann 7 un
Im
In der Strafsache gegen
2301 005
Namen des Volkes
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aus SEE. zeb-
ar (GENE 1927 in Vu, Tschechoslowakei,
wegen Vergehens gegen § 129 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke ala Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ortlieb als. beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. November 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte betätigte sich seit Mai 1951 bis zu seiner Verhaftung Ende Juli 1951 führend im Kreisverbande der F.ä.J. Salzgitter-Bad. Als am 22. Juni 1951 vor dem Landgericht in Braunschweig eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angehörige der P.d.J wegen Landfriedensbruchs und Aufruhrs stattfand, richtete er eine "Protestresolution" an den Vorsitzenden der Kammer. In diesem Schreiben versuchte er, "die erkennenden Richter durch Androhung einer späteren Aburteilung als Kriegsverbrecher von dem Erlass eines verurteilenden Erkenntnisses gegen die angeklagten P.d.J.-Angehörigen" abzuhalten. ‘,
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Verhaltens "wegen eines Vergehens nach § 129 alter Fassung StGB" verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der zu Gunsten des Angeklagten, eingelegten Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.
Die Revision macht geltend, dass § 129 StGB a.F. durch Art 9 Abs 2 und 3 G6-auf Vereinigungen beschränkt worden sei, deren Zwecke oder Pätigkeit den Strafgesetzen zuwider- “ Jaufen oder die sich gegen die yerfassungsmässige Ordnung richten. Sie erkennt jedoch selbst an, dass die P.d.J. die 1 Vollziehung von Strafgesetzen nach den Feststellungen (§ 114 StGB} mit ungesetzlichen Hitteln zu verhindern suche. Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer die "Protestresolution" als "symptometischen Ausschnitt aus einem Plan der F.d.d." ansieht. Sie hält deshalb im Endergebnis die Verurteilung des Angeklagten nach § 129 StGB a.F. für begründet. Dem triti der Senat bei. Bei dieser Sachlage bedarf es aber keiner Erörterung der Rechtsfragen, die die Revision zu § 129 StGB a.F. im
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- 3.
Hinblick auf Art 9 Abs 1 und 2 GG, zu dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 (Bundesanzeiger
u Ür 124) und zu der Verordnung des Niedersächsischen
Ya Ministers des Innern vom 6. Juni 1951 stellt.
’ Schliesalich meint die Revision, die Strafkammer rg hätte gemäss § 2 a StGB den Angeklagten nach § 129 StGB f R:F. als der milderen Bestimmung verurteilen müssen. ae Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das mildere Gesetz i.8. des § 2 a Abs 2 StGB ist das, welches für den jez: jeweils vorliegenden Einzelfall ("konkret") die milu deste Beurteilung zulässt (R6St 71, 42; 75, 306, 310). Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Rädelsführer a gewesen. Auf ihn würde deshalb ’§ 129 Abe 2 n.F. zutreffen, der Zuchthaus androht. Deshalb ist § 129 a.F. die mildere Bestimmung. § 129 Abs 3 n.P., der es gestattet, von Strafe abzusehen, wenn die Schulä des Titers gering und seine Nitwirkung von untergeoräneter Bedeutung gewesen ist, käme nicht in Betracht; denn nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in dem Kreisverbende eine führende Rolle gespielt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, 0b.§ 2 a Abs 2 SiGR eine "Muss"- oder eine "Kann"vorschrift ist, bedarf deshalb
keinerEntscheidung.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb