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BGH Urteil vom 14.10.1952 – 2 StR 598/52

2. Strafsenat

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2 StR 398/52 2306 036,,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachter Engelbert T ip aus zug GEB, zevorer zrı GE 1915 ir vouREi

(Niederösterreich), 2.24t. in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teılgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WW dei der Verhandlung, Justizangestellter we bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revısion des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg von 23. Mai 1952 wird verworfen. >

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Den Angeklagten hat der erkennende Senat bereits durch Urteıl vom 30. November 1951 des Mordes in 2 und des Totschlags in 5 Fällen für schuldig erkannt. Das Schwurgericht, an das die Sache zur Straffestsetzung zurückverwiesen worden war, hat ihn in jedem der beiden kordfälle zu lebenslangem und in jeden Falle des Totschlags unter Versagung mildernder Umstände zur Windeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt; aus den zeitigen Zuchthausstrafen hat es eine Gesamtstrafe von 15 Jahren gebildet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte "die Verletzung formellen und materiellen Rechts". Sie ist im verfahrensrechtlichen Teil deshalb, weil sie dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht genügt, und im sachlichrechtlichen Teil insoweit unzulässig, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Ihr Angriff gegen das Strafmass, der namentlich die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB rügt, ist unbegründet. Das Schwurgericht legt eingehend dar, warum > es trotz der im Strafmass zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte mildernde Umstände nach $'213 versagt. “ Sin Rechtsfehler ist darin nicht enthalten. Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Taten und ihres “,, Schuld- und Unrechtsgehalts rechtfertigen diese Entschei- Bir dung. Denn die für den Strafausspruch verwerteten Umstände lassen nach der bedenkenfreien Auffassung des Schwurgerichts keinen der Totschlagsfälle in einem so milden Lichte erscheinen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart ist. Auch der Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Begehung seiner Verbrechen noch nicht

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auchte das Schwurgericht nicht ein solches

bestraft war, br | Gewicht beizumessen, dass ihm mildernde Umstände hätten zu-, 4

gebilligt werden müssen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig % | 4 ® S e) “ v2 Er 3