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BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 1 StR 637/52

1. Strafsenat

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A E . o ® 1 StR 637/52

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anna G ED aus TE; geboren am um. AED AED ir OD, Krs. Grm:

wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EBENE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, j Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1952 aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten des ersten Revisionsverfahrens; diese werden dem Nebenkläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Le

2.

Gründe§

Die den Tatbestand des § 1§ 6 StGB erfüllende Äusserung der Angeklagten ist im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin gefallen. Den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB verneint das Landgericht mit der Begründung, die Angeklagte habe zwar ein berechtigtes Interesse daran gehabt, dass ihr Ehemann seinen Prozess gegen die Eheleute Sch gewinne; doch habe sie ihre sachlich unzutreffende, beleidigende Behauptung, die Eheleute Sch "müssten etwas gemächt haben, dass ihre (der Angeklagten) Unterschrift auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen seit, ohne nähere Prüfung getan. Die Äusserung sei auch nicht geboten gewesen, um das berechtigte Interesse der Ange-

"klagten wahrzunehmen, die Angeklagte habe nicht einmal

den emmstlichen Willen gehabt, das zu tun.

§ 193 erklärt indes beleidigende Äusserungen - vorbehaltlich einer noch zu erörternden Ausnahme - nicht nur dann für straffrei, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen, sondern noch in einer Reihe weiterer Fälle, denen gemeinsam ist, dass der Äussernde gewissen anerkannten Pflichten oder Interessen nur durch Verletzung der Ehre eines andern nachkommen kann. Den dort einzeln aufgeführten Fällen ist beigefügt, dass in "ähnlichen Fällen" Gleiches gelten soll. Zu diesen ähnlichen Fällen gehören, wie in der Rechtsprechung feststeht, Aussagen, die ein Zeuge im Rahmen seiner Zeugenpflicht über einen andern tut (RGSt 41, 254). Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die beleidigende KÄusserung der Angeklagten durch ihre Zeugenpflicht gedeckt’ist. Diese Frage muss auf Grund der ohne Rechtsirrtum getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landge-

richts bejaht werden.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die eidliche Zeugenaussage der Angeklagten, sie habe die ihr vorgezeigte Urkunde vom 10. Mai 1946 nicht unterschrieben, nicht der Wahrheit entsprach. Es hat gleichwohl eine Eidesverletzung der Angeklagten verneint, weil sie, soweit feststellbar, nach ihrer besten Überzeugung ausgesagt habe und auch nicht festgestellt werden könne, dass diese Überzeugung durch eine Fahrlässigkeit zustande gekommen sei. Bei dieser Sachlage liess schon dieser Teil der Zeugenaussage der Angeklagten keine andere Deutung zu, als dass sie der Überzeugung war, die Eheleute Sch nüssten ihre Unterschrift gefälscht oder ihr ein anderes Schriftstück unterschoben haben; denn die Urkunde war von ihrer Entstehung an bis zu ihrer Vorlage im Prozess im Besitze der Eheleute Sch gewesen, die sie nach der Feststellung des Tatrichters auch verfasst und der Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt hatten. War die Angeklagte aber dieser Überzeugung, so war sie als Zeugin berechtigt und verpflichtet, sie auch auszusprechen. Zu ihrer Zeugenpflicht gehörte es, zu erklären, wie nach ihrer Ansicht die von ihr abgeleugnete Unterschrift auf das Schriftstück gelangt sei; das gilt selbst dann, wenn sie nicht, was naheliegt, eigens danach gefragt

worden war:

Die Äusserung der Angeklagten war deshalb durch § 193 gedeckt. Der Schutz dieser Bestimmung versagt allerdings allgemein, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äusserung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Dafür fehlt es aber

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an Anhaltspunkten. Die Angeklagte muss daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden, ohne dass es noch auf das sonstige, übrigens unbegrün-

dete Vorbringen der Revision wie auch des Nebenklägers

ankäme.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 4753 Abs 1 Satz 1 StPO (vgl auch RGSt 53, 303).

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel.

Glanzmann Jagusch