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BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 5 StR 707/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-5_StR 707/52 | 2249 075 >
ImNanmnmen des Volkes
In der Strafsache ‚segen
den Generalmajor a.D. Otto Ernst R iD
aus VOREEB (Oldenburg), . geboren an EEE 1912 in EEE
wegen übler Nachrede u.a. hat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. \Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ale Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15.März 1952
wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angeklagte hielt am 3.lisi 1951 in Braunschweig, eine .Wahlrede für die SRP. Bei der Diskussion. wurde er aufgefordert, zu den Ereignissen vom 20.Juli 1944 Stellung zu nehmen. In seiner üntgegnung sagte er dazu unter anderem:" Diese Verschwörer sind zum Teil in starkem Maße Landesverräter gewesen, die vom Auslande bezahlt wurden."
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit nit Verunglimpfung des Andenkens Ver-. storbener zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ls hat den Verletzten, Bundesinnenminister Dr.I@9, Landgerichtsrätin - jetzt Landgerichtsdirektorin - Marion. Gräfin YED von VE, Frau Annedore Le@ißß, Referendar Uwe JE und cand. phil.Alexander von Hgg die Befugnis, zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten zu _ \ veröffentlichen. | u
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Bundesinnenminister Dr.L@®, Landgerichtsdirektorin Gräfin YGW, Frau Le Referendar IP und cand.phil. von Hg waren zur Stellung von Strafanträgen berechtigt. Die Äußerung des Angeklagten bezog sich auf alle Teilnehmer des Anschlages vom 20.Juli 1944. Hierbei handelt es sich um einen fest umgrenzten Personenkreis, wie der Senat bereits früher (NJW 1952, 11853) entschieden hat. Die Äußerung des Angeklagten ließ auf jeden dieser Widerstanädskämpfer den Verdacht unehrenhaften Verhaltens fallen. Ob der Angeklagte einzelne von ihnen nicht gemeint hat, ist unerheblich. Zu den „iderstandskänpfern gehörte nach den . Feststellungen der Strafkammer auch der Bundesinnenminister
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Dr.WiB. Was die Revision in diesem Zusammenhang über Vorgänge des Jahres 1933 vorträgt, ist hierfür gleichgültig. Hier handelt es sich nur um die Frage, ob Dr.I 1944 Widerstand geleistet hat. Daran kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel sein. Die Revision behauptet, der Verteidiger habe Dr.i@® in der lauptverhandlung vor dem: Landgericht als Zeugen dafür benannt, daß er kein Widerstandskänpfer gewesen sei. Ein solcher Beweisamtrag ist nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellt worden, Zu weiteren Erhebungen hat auch das Revisionsgericht keinen Anlaß. Daß der Generalleutnant von H@, Peter Graf. O3 von VOREEEEEED, Julius Le una Professor SEE iLüer-
standskänpfer waren, ist offenkundig.
Die Strafanträge sind von Bundesinnenminister Dr.I . sowie von den Angehörigen der genannten verstorbenen Wider- . standskämpfern rechtzeitig gestellt worden. Das gilt auch. -- von dem Antrag des cand.phil.Alexander von HB. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
"Ich bitte, wich der Klage des Herrn Bundesinnenninisters Dr.I@P gegen den SRP-Führer Otto Ernst RW anschließen zu dürfen. RED hat die Männer des 20.Juli als Hoch- und Landesverräter bezeichnet. Ich selbst bin ein Sohn des im. Zusammenhang mit dem gescheiterten Staatsstreich hingerichteten Generalleutnants Paul von Da "
Diese Erklärung kann nur dahin ausgelegt werden, daß mit der Erhebung der Nebenklage Strafantrag gemäß § 189 Abs.2 StGB gestellt werden sollte. Der am 4.März 1952 gestellte Antrag war auch rechtzeitig, weil der Antragsteller erst etwa zwei Wochen vorher “enntnis von den Äußerungen des Angeklagten erhalten hatte.
2. Die Verteidiger hatten unmittelbar nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beantragt, die Hauptverhandlung zu vertagen, weil sie sich in ihrer Verteidigung beschränkt
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fühlten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Zu Unrecht erblickt die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Dem Angeklagten ist die Anklageschrift am 23.!!ovember 1951 zugestellt worden, der Eröffnungsbeschluß ist am 4.Februar 1952 erlassen. Damit hatte der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 7.März 1952 hinreichend Zeit zur Vorbereitung.
3s Die Verteidigung hatte einen gewissen Haas hilfsweise als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte bei den Widerstandskänpfern klar zwischen Hochverrätern und Landesverrätern geschieden habe, Der Zeuge ist geladen worden, jedoch nicht erschienen, weil er krank war. Das Urteil stellt fest, daß die Beweisbehauptung, soweit es sich um. die Widerstandskämpfer des 20.Juli 1944 handelt, zutxreffe. Deshalb ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß Haas nicht vernommen worden ist.
4. Die Revision rügt, daß ein Zeuge ABB icht vernommen worden sei. Wie das Sitzungsprotokoll erweist, ist AB vernommen worden. Derartige Rügen sollten von Rechtsanwälten nicht erhoben werden.
5. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Einsicht verletzt:
a) Tonbandaufnahmen über andere Reden des Angeklagten brauchten nicht herangezogen zu werden.
b) Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte den Inhalt der aus Anlaß des 20.Juli 1944 ergangenen Urtei’® des Volksgerichtshofs ermitteln sollen; sie sagt jedoch nicht, mit welchen Beweismitteln das hätte geschehen können, u j
0) Die Kriegslage im Jahre 1944 ist auf Grund des von Professor Dr.Schramm erstatteten Gutachtens einwandfrei festgestellt worden. Professor Dr.Schrami war als Historiker seit 1943 mit der Führung des Kriegstagebuchs im Wehrmachtsführungsstab, dem Spitzenstab für die drei
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Wehrmachtsteile beauftragt, Die Vernehmung ven Tu.riülrum: als Sachverständigen war nicht erforderlich.
II.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. £s kommt nicht darauf an, ob einige Widerstandskämpfer in Verbindung mit dem Ausland gestanden haben, und auch nicht darauf, ob es Widerstanäskämpfer gegeben hat, die vom Ausland bezahlt wurden. Der Angeklagte hat sich so ausgedrückt, daß auf jeden einzelnen üiderstandskämpfer des 20.Juli 1944 der Verdacht geworfen wurde, er sei ein vom Auslande bezahlter Landesverräter gewesen. Das war dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch bewußt. Soweit es sich um Dr.I9, von Fee, Graf von Yale, Le und Professor JE handelt, hat die Strafkanmer festgestellt, daß sie "aus heißer Vaterlandsliebe und selbstlosem, bis zur bedenkenlosen Selbstaufopferung gehendem Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihrem Volk" gehandelt haben und nicht vom Auslande bezahlt worden sind, Danach war die ehrenrührige Behauptung des Angeklagten hinsichtlich dieser Yiderstandskämpfer nicht nur tnicht erweislich wahr", sondern unwahr. Ob einige Widerstandskänpfer, etwa auch die soeben erwähnten, den Tatbestand damals geltender Landesverratsbestimmungen erfüllt haben, ist unerheblich. Nicht darin liegt das Ehrenrührige der von dem Angeklagten aufgestellten Behauptung, sondern in dem Zusatz, sie seien vom Auslande bezahlt worden. Schon deshalb kann § 190 StGB nicht zugunsten des Angeklagten angewendet werden. Im übrigen kommen aus den von der Strafkammer angeführten Gründen die Urteile des Volksgerichtshofs heute als rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 190 StGB nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte hätte allenfalls sagen dürfen: "Unter den Verschwörern des 20.Juli 1944 haben sich einzelne befunden, die Landesverrat begangen haben." Diese Auffassung ist nicht un-
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gen" habe, kann ein weitrcrser Sinn beigelegt werden als
der, daß er aus Yaterlond«-1icbe und selbstlosem Verantwortungsbewußtscin gegenüber seinem Volk den Tatbestand der Bestimmungen über Tandesvcrrat verwirklicht habe.
Die Einschränkung, daß es sich dabei nur um einzelne aus einer Gruppe gehand:]t habe, kommt dem Täter dann nicht zugute, wenn die Bemakslıng trotzdem noch auf andere als diese einzelnen fällt. Durch diesen Irrtum des Landgerichts ist der Angeklagts jeäoch nicht beschwert. Im übrigen ist
den zutreffenden Rechisausführungen der Strafkammer nichts hinzuzufügen.
bedenklich. Dem Ausüruch, daß emand "Landesverrat bogan-
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober« tundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Siemer
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