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BGH Entscheidung vom 09.12.1952 – 2 StR 102/50

2. Strafsenat

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2311 061 22

2_StR_102/50

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hinrich J (EEE su: GE. geboren am EEMEEEED 1890 in TOMB Krs. AMHEEED,

wegen Verbrechens gegen afe Menschlichkeit u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 16. Februar 1950 1.) dahin abgeändert, dass

a) die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10 wegfällt,

db) der Angeklagte wegen schweren Landfriedens-

bruchs - § 125 Abs 2 StGB - in Tateinheit mit

gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung - § 239 Abs 2 StGB - verurteilt bleibt;

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

3,) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelg, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

4.) Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch - § 125 Abs 2 StGB - und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung - § 239 Abs 2 StGB -" zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision ist insoweit begründet, als er nach dem KRG 10 verurteilt worden ist, weil die deutschen Gerichte dieses Gesetz nicht mehr anwenden dürfen. Da das Schwurgericht die Strafe - nach der damaligen Rechtslage zutreffend - dem KRG iO entnommen hat, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist jedoch fehlerfrei. Insoweit ist deshalb die Revision des Angeklagten unbegründet.

I. Yerfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet zunächst, dass der Vorderrichter mehrere Briefe verlesen, hierbei auch den Grund der Verlesung nicht angegeben hat, statt die Verfasser der Briefe als Zeugen zu hören. Dieser Angriff scheitert aber schon deshalb, weil der Schuldspruch gegen den Angeklagten ausschliesslich auf seiner Einlassung und den Angaben des früheren Mitangeklagten de vg beruht.

2. Sodann bemängelt die Revision, 'dass "das Schwurgericht trotz seiner Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten Ic trotz der äiametral entgegengesetzten Angaben des llitangeklagten de Vries im Vorverfahren und im Hauptverhandlungstermin verurteilt und nicht mit Hilfe seiner

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Üverzeugung seine Zweifei beweiskräftig zuungunsten des k Angeklagten IcEMD gelöst" habe. Die Rüge greift nicht FR durch. Das Schwurgericht hält die Angaben für glaubwürdig und richtig, die de Vries im Vorverfahren bei zwei Vernehmungen durch den Staatsanwalt gemacht hat, obwohı er sie in der Hauptverhandlung abschwächte. Auf diese Angeben stützt

es seine feste Überzeugung von der Schuld des Angeklagten. Das ist verfahrensrechtlich einwandfrei. Denn nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter über das Ergebnis einer Bewoisaufnahme nach seinem pflichtgemässen Ermessen,

II. Sachbeschwerde

Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde wenden sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterung. Die weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es in der Anwendung deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Dr. MHoericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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