Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 4 StR 517/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 517/52
ImNamen des Vol k es
In der Strafsache gegen
den Maurer Gustav H WB aus EEE; geboren an mn 1899 in CE; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 00)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär [7
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Juni 1952 mit den zugr unde "liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.:
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen ais gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; ausserdem wurde AN die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Seine Revi- x sion hat Erfolg. Zwar ist die Rüge, das Landgericht habe = gegen Verfahrensvorschriften verstossen, unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde u
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ist jedoch begründet. ur
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Die äusseren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Rückfall sind dargetan; rechtlichen Bedenken begegnet aber die Bi Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51 StGB abgelehnt hat. Der geständige Angeklagte hat sich zu seiner Vertcidigung auf Trunkenheit berufen. Die Strafkammer führt hierzu aus: "Es war zwar dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er am Tatabend überhaupt keinen Alkohol zu sich genommen hat; der Schutz des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB muss ihm aber versagt werden, weil er den neben ihm stehen-
n SO die Geldbörse so geschickt aus ‚der Tasche - zu ziehen vermochte, dass. ii E nur einen leichten _ Druck verspürte; der Angeklagte war ‚auch in der Lage, sich so schnell vom Tatort zu entfernen, dass der sofort hinterhereilende “ _ % seiner nicht mehr ansichtig wurde." Die Strafkammer bringt damit ihre Überzeugung. zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht: völlig betrunken war. Sie über-: sieht aber, dass auch ein sich folgerichtig verhaltender Täter infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt sein } kann; er kann
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nämlich die tatsächlichen Gegebenheiten und die rechtlichn Tragreite seiner Handlung zwar richtig erkannt, aber bedingt durch den Alkoholgenuss nicht mehr über das erforderliche Herztungsvermögen verfügt haben, um von der Tat Abstand zu nehmen. Feststellungen hierüber waren im vorliegenden Falle um so mehr geboten, als der Angcklagte als debiler Psychopath bezeichnet wird, der wegen Schwachsinns "zu Recht" unfruchtbar gemacht worden sei. Möglicherweise wirkte geringer Alkoholgenuss auf ihn bei dieser seelischen Verfassung schon so cin, dass er zurechnungsunfähig oder mindestens vermindert zurechnungsfähig war. Das Landgericht wird hierüber nähere Aufklärung herbeiführen müssen.
Auch die Annahme, der Angeklagte sei als Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Da das Lendgericht § 20 a Abs 1 StGB angewendet hat, musste es zunächst die Straftaten, die den rechtskräftigen Strafurteilen vom 17. September 1946. und 8. April 1943 zugrunde lagen, so derlegen, dass dem Revisionsgericht die Prüfung’ möglich war, ob sich aus ihnen ein unwiderstehlicher, fest eingewurzelter Hang zu Diebstählen erkennen lässt. Das Landgericht: beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte in den genannten. Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls. und wegen. zweier. schwerer Diebstäöhle im Rückfall verurteilt worden ist. Das reicht keinesfalls aus. Bei der Prüfung‘ der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a "Abs 1 StGB vorliegen, musste das Landgericht ferner in sorgfältiger Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und, seiner Taten, die den. genannten Urteilen zugrunde lagen, ‚sowie der zur Aburteilung
gelangenden Verfehlungen untersuchen, ob er sie infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung oder durch
Übung erworbenen inneren Hanges begangen hat, und ob er infolgedessen zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt,
die ihrer Natur nach über eine geringe Störung des Rechtsfriedens hinausgehen. Da das Landgericht seine Auffassung auch auf die "zahlreichen früheren erheblichen Straftaten" stützte, musste es diese Untersuchung auch auf jene Taten ausdehnen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch das Straferkenntnis vom 17. September 1946, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. ist, entband das Gericht nicht von der Pflicht, die. ‚gekennzeichnete, gleichgeartete innere Beziehung zwischen. dem Angeklagten und jeder seiner Taten im Rahmen des § 20 a. Abs 1 StGB zu werten. Das Landgericht begnügt sich auch hier mit.der formelhaften Erwägung: "Die Gesamtwürdigung der durch die beiden vorstehenden Erkenntnisse zur Aburteilung gelangten Straftaten in_Verbindung mit_den zahlreichen früheren und erheblichen Zuchthausstrafen ergebe, dass der Angeklagte infolge eines inneren Hengs straffällig geworden sei." Sie genügt schon deshalb nicht, weil der Angeklagte. am 8. April 1948 nicht als Gewohnheitsverbrecher. verurteilt worden ist, demnach.
die Annahme nicht ferne liegt, ‚dass‘ die damals abgeurteilten Straftaten gerade nicht 'als Hangverbrechen gewertet worden sind. Auch in dieser Hinsicht bedarf es daher einer nochmaligen Würdigung des Sachverhalts. Da .der Angeklagte sich zuletzt wöhrend eines Zeitraumes von 2 Jahren straffrei gehalten und die abzuurteilende Straftat nach Genuss: von Alkohol begangen hat, bedarf. dabei auch die Frage einer eingehenderen Untersuchung, ob es sich hierbei um eine durch die gegebenen Umstände bedingte Gelegenheitstat handelte,
cc.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an sich rechtsirrtumsfrei begründet. Dass weniger einschneidende Kassnahmen, als es die Sicherungsverwahrung ist, ausreichen würden, um die für die Öffentlichkeit drohende Gefahr. zu bannen, hat das Lendgericht zwar nicht ausdrücklich verneint, doch ergibt sich dies aus dem Zusaännenhang der
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Gründe, . . “ BEE Groß Krume u Engels
Hülle _ . Dr. Augustin