Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 04.12.1952 – 3 StR 533/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_. 2) 3_StR 533/52
2277 081
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiker Dr. Gerhard P gg aus TO /
WED, sevoren am EEE 1900 ir va,
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat GEREED als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter WW in der Verhandlung.
Justizangestellter WB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 23. November 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Lieferung von insgesamt 1775 kg des Giftes Zyklon B ohne Reizstoff an das Konzentrationslager Auschwitz, wo es zur Vergasung von Häftlingen verwendet worden ist, wegen Beihilfe zum Mord in einer unbestimmten Anzahl von Fällen rechtskräftig verurteilt. Die deshalb am 29. April 1950 neben drei Jahren Ehrverlust ausgesprochene Gesautstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ist durch Urteii des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. September 1950 aufgehoben worden. Das Schwurgericht Wiesbaden, an das die Sache verwiesen worden war, hat nunmehr neben der Ehrenstrafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verhängt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die neuerliche Revision der Staatsanwaltschaft, der der Erfolg nicht versagt werden kann.
Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main vom 20. Septeuber 1950 ist nur der Gesamtstrafausspruch des schwurgerichtlichen Urteils vom 29. April 1950 aufgehoben worden. Demnach war ausser dem Schuldspruch auch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig geworden. Davon ist das Schwurgericht Yiesbaden nach den einleitenden Worten seines Urteils auch ausgegangen. Es hat jedoch die Grenzen nicht beachtet, die ihm durch die beschränkte Urteilsaufhebung gesetzt waren. Insbesondere ist es - entgegen der Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO - nicht näher auf die Gesichtspunkte eingegangen, die ihm
das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Aufhebungsurteil
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zur Würdigung bei den für die Gesamtstrafbildung massgebenden Strafzumessungserwägungen anheimgegeben hatte,
Die Gesamtstrafe ist innerhalb des zulässigen Rahmens nach richterlichem Ermessen zu bilden. Dabei sollen Zahl und Schwere der mit der Einsatzstrafe zu vereinigenden übrigen Einzelstrafen berücksichtigt werden (RGSt 44. 302 /306/). Daneben können auch die Verhältnisse des Verurteilten herangezcgen werden Im vorliegenden Falle hatte das Schwurgericht einen Rahmen zur Verfügung, der von vier Jahren einem Monat Zuchthaus bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, §§ 19 Abs 2, 74 Abs 3 StGB.
Das Oberlandesgericht hatte darauf hingewiesen, dass die erhebliche Zahl der Einzeltaten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen xönre. Deshalb hat es ausdrücklich eine besondere Begründung der Gesamtstrafe verlangt und eine Erörterung der Gründe, warum der Tatrichter trotz der ungewöhnlich hohen Vielzahl der Einzelfälle eine an der unteren Grenze des Strafrahmens liegende Gesamtstrafe für angemessen und ausreichend erachtet hat.
Damit hat sich das Schwurgericht Wiesbaden kaum befasst, weil es in völliger Verkennung seiner aus der Rechtslage sich ergebenden Stellung es als seine Aufgabe angesehen hat, die Urteile des SchwurgerichtsFrankfurt/Main, namentlich das erste Urteil vom 28. März 1949, dahin nachzuprüfen, inwieweit durch dessen Feststellungen die Verteidigung des Angeklegten zur inneren Tatsei-
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te widerlegt sei. Das war Sache des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, das über diese Frage auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft schon durch sein erstes Urteil vom 19. Oktober 1949 entschieden hat. Den Schwurgericht Wiesbaden stand es nicht zu, darüber noch einmal zu befinden. Es hat sich an den auf den Feststellungen des früher urteilenden Tatrichters beruhenden Schuldspruch des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main und an den zu den Einzeltaten vom Schwurgericht Frankfurt/Main in seinen Urteil vom 29. April 1950 erlassenen Strafausspruch zu halten. Zu einer Würdigung der Feststellungen des schwur gerichtlichen Trteils vom 28. kärz 1949 zwecks Ermittlung der "Vorstellung des Angeklagten über den Umfang der in Auschwitz vorgenommenen Tötungen, den Kreis der davon betroffenen Personen und die Einstellung des Angeklagten zur Totungsaktion" war das Schwurgericht Wiesbaden nicht befugt, wie es aus den Gründen des oberlandesge-
richtlichen Urteils vom 20. September 1950 ohne weiteres
hätte entnehmen können. Dort war beanstandet, dass die vielen Einzelstrafen ohne nähere Hervorhebung der für die untere Grenze des Strafrahnens sprechenden Umstände
in eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus zusammengezogen worden sind. Nur nach dieser Richtung konnte das
Schwurgericht Wiesbaden noch tätig werden.
Statt dessen hat es sich über die Bindung an die Rechtskraft der vorausgegangenen Urteile hinweggesetzt und auch gegen § 358 Abs 1 StPO verstossen. In dem ein-
zigen Satz, in dem es zur Bemessung der Gesamtstrafe Stel-
lung genommen hat, wird das Tun der Haupttäter und die
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Zahl ihrer Opfer als "von Belang" bezeichnet, dem aber gegenübergestellt, dass der verbrecherische Wille des Angeklagten sich in einer einzigen Ausführungshandlung geäussert habe. Dabei ist übersehen, dass die Handlung des Angeklagten als Dauerauftrag zur Lieferung von Gift eine sich mehrfach wiederholende Wirkung ausüben musste Diese konnte das Maß der Gesamtstrafe beeinflussen. Ausserdem ist ausser Betracht geblieben, dass die Art der Tatbegehung durch den Angeklagten dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main bekannt war Da es trotzdem den Gesamtstrafausspruch aufgehoben hat, durfte der nunmehr mit der Gesamtstrafbildung betraute Tatrichter nicht mit der von ihm gewählten Begründung über die ihm eigentlich übertragene Aufgabe hinweggehen.
Das angefochtene Urteil musste daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.
Zur Anwendung des § 354 Abs 2 Satz 3 StPO bestand kein Anlass.
Kirchner Krauss Dr. Koeniger Busch Scharpenseel