Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 02.12.1952 – 2 StR 375/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311046 £,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den ehem, Stellwerksmeister Georg S ED aus CE geboren ar EEE 1911 in VE Kreis KEEEED,
wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 11. Dezember 1951 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt; die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Dem Angeklagten liegt jetzt noch Teilnahme an den Ausschreitungen gegen die Juden in Rheinbrohl am 10. November 1938 zur Last. Hiewegen hatte ihn das Schwurgericht durch Urteil vom 16. Mai 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit Sicherbieten zur schweren Brandstiftung und schwerem Landfriedensbruch, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe mit einer weiteren Gefängnisstrafe von acht Monaten, die es gegen ihn wegen Beteiligung an einer weiteren Verfolgung der Rheinbrohler Juden im Jahre 1941 verhängte, zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Koblenz am 14. September 1950 verworfen; dagegen hat es auf die Revision der Staatsanwaltscheft- das Urteil des Schwurgerichts wegen ungenügender Sachaufklärung insoweit, als es den Angeklagten wegen Teilnahme an ‘der Judenaktion vom 10. November 19538 verurteilte, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und in diesem Umfange die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene Urteil ist der Angeklagte nur noch wegen schweren lLanäfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis und unter Einbeziehung der rechtskräftig gewordenen Strafe von acht Monaten Gefüngnis wiederum zu der Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; in den Gründen ist ausgeführt, dass eine Beteiligung des Angeklagten an der Einäscherung der Rheinbrohler Synagoge nicht mit Sicherheit erwiesen sei. Gegen dieses Urteil haben wiederum die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt, der Angeklagte in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft insoweit, als er nicht auch wegen vollendeter
tn,
- 3. schwerer Brandstiftung -— Inbrandsetzung der Synagoge - verurteilt worden ist.
Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Keiner Widerlegung bedarf das Vorbringen der Revision, die vom.Schwurgericht festgestellten belastenden Umstände hätten "nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten führen müssen"; welche Erfahrungsregeln das Schwurgericht ausser Acht gelassen haben soll, vermag die Revision selbst nicht anzugeben. Insbesondere kann die Binlassung des Angeklagten, er habe bei seiner Dienststelle, der Bahnmeisterei; kein Petroleum erhalten und dann eben eine leere Kanne zu dem Zweck mitgenommen, um dem Ortsbürgermeister Dip "seinen guten Willen zu beweisen", "also dem Verdacht der "Feigheit" zu begegnen, angesichts der damaligen Auffassungen von Gehorsam und Befehlsgebundenheit durchaus der, Wahrheit entsprechen. Ebenso- .wenig ist ersichtlich, dass das Schwurgericht.die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung s 261.StPO) überepannt hat.
£ "kuch insoweit ist das angefochtene Urteil im Ergeb-
nis, rechtlich nicht zu beanstanden, als es verneint,
dass sich der Angeklagte in anderer Weise als durch Beschaffung des Petroleums an der Inbrandsetzung der Synagoge beteiligt hat. Zwar lassen sich die Urteilsgründe nicht darüber aus, ob nicht in seinem Verhalten bei der vorhergehenden Besprechung auf der Ortsgruppe in der Frühe des Brandtages wenigstens eine Beihilfe (§ 49 StGB) zur vollendeten Brandstiftung (§ 306 Nr 1 StGB) zu fin-
in eure
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den ist, sofern er sich hier ohne weiteres bereit erklärte, Petroleum als Brandmittel bei seiner Dienststelle zu beschaffen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch ausgeschlossen, dass er schon damit die Vorbereitung oder Begehung der Haupttat gefördert oder erleichtert hat. Nach den Feststellungen ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass, solange er bei der Bahnmeisterei erfolglos um Petroleum nachfragte, andere Parteianhänger das Petroleum von andersher aufgetrieben und damit die Synagoge angezündet haben, Inwiefern ihr Tätigwerden, also das Tun der Haupttäter, durch die Erklärung des Angeklagten, sich ebenfalls um Petroleum umzusehen, und seine vergebliche Nachfrage darnach bei der Bahnmeisterei gefördert oder erleichtert worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kann nach dem festgestellten Sachverhalt durch seine Erklärung, Petroleum zu beschaffen, die für die Niederbrennung der Synagoge Verantwortlichen. 'nämlich den Ortsgruppenleiter und den: Ortsbürgermeister, auch nicht in ihrer Tatbereitschaft gestärkt haben. Denn diese hatten nach den Feststellungen den Befehl zur Tat von oben erhalten und waren unabhängig davon, ob und wie der Angeklagte mitmachte, fest entschlossen, die Tat wie befohlen ins Werk zu setzen. Eine vollendete Beihilfe zur schweren Brandstif-
tung scheidet daher aus.
Versuchte Beihilfe zu einem Verbrechen war nach § 49 a aF nicht strafbar. Nach § 49 a Abs 2 StGB ar i. Verb.mit § 306 Nr 1 StGB hat sich aber der Angeklagte, wie das Schwurgericht jetzt zutreffend annimmt, nicht
strafbar gemacht.
nm
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II. Die Revision des Angeklagten.
Seine Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auch wer sich an einen bereits im Gange be- £findlichen Landfriedensbruch beteiligt, ist nach § 125 StGB strafbar. Der Angeklagte hat sich auch nicht der Menschenmenge angeschlossen, um das jüdische Eigentun zu schützen, vielmehr ging sein Auftrag bei der Aktion dahin, "dafür zu sorgen, dass die Durchführung der Aktion sich in den von der Leitung gewünschten Grenzen halte", insbesondere nicht geplündert weräe. Wegen der führenden Rolle, die er zusammen mit dem Ortsgruppenleiter bei den Ausschreitungen spielte, hat ihn das Schwurgericht auch mit Recht als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs 2 StGB angesehen.
Die Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer j Dr. mmig Dr. Ortlieb