Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 5 StR 655/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 655/52 2249 078
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlossermeister Josef K (EEEEEED A 0 [m’ 7 geboren am ED 1892 in ED,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 3.April 1952, soweit der \ngeklagte Ip verurteilt worden ist, nebst den zugrundellegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Kin wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2. Dur
Gründes
Das Schwurgericht hat den angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sieben Honaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind. Yon. der weitergehenden Inklage hat es ihn freigesprochen,
“ Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, dic Verletzung sachlichen Strafrechts rügen.
I.
Die Revision der taatsanwaltschaft richtet sich nur
"gegen die rechtliche Würdigung des Falles ZB, in den
der Angeklagte verurteilt'worden ist, nicht gegen die Freisprechung des Angeklagten von den.übrigen Anklagepunkten. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der "Ergänzung zur Revisionsrechtfertigung" vom 25.Juni 1952. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Kreisleiter und Politische Beauftragte LEER vernahn in der Nacht vom 6.zun 7.Juli 1933 den jetzigen Zeugen HP über {affenverstecke, schwarze Listen und
- verbotene Zeitungen. Dabei wurde Heise von nehreren 55-
Hilfspolizisten nit Gurmiknüppeln und anderen üchlaswerkzeugen mißhandelt. Der Angeklagte, damals Eilfswachtmeister im Strafgefängnis ‘olfenbüttel und S3-Sturuführer,
stand billigend dabei.
Das angefochtene Urteil führt aus, LEE sci zwar Beamter, aber nicht Untersuchungsführer im Sinne des § 343 StGB gewesen, "wie in dem gegen ihn ergangenen Urteil (1 Ks 20/50) bereits rechtskräftig festgestellt" sui. Diese Begründung reicht nicht zus, um die Anwendbarkeit des § 343
- StGB auszuschließen. Die Verweisung auf das gegen „ehnmann
ergangene Urteil ist nicht zulässig. Die Aechtskraft jenes Urteils erstreckt sich nicht auf das vorlicgende Verfakren. Möglicherweise hat das Schwurgericht verkennt, daß eine "Untersuchung" im Sinne des § 345 StGB nicht in jeden Falle
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auf die Ermittlung von strafbaren Handlungen gerichtet
zu sein braucht, sondern auch die Voraussetzungen für die Anordnung staatspolizeilicher Maßnahmen (Beschlagnahnme von Waffen, Listen und Zeitungen) zum Gegenstande haben kann (BGHSt 2, 149). Es wird näher aufzuklären sein, ob Lehmann als "Kreisleiter und Politischer Beauftragter" Beamter im Sinne des § 359 5tGB war und in dem erörterten Sinne eine Untersuchung gegen Heise führte. \enn er den Zeugen dabei Mißhandlungen aussetzte, um Angaben von ihm zu erzwingen, so verstieß er gegen § 343 StGB. Dazu kann der Angeklagte Beihilfe geleistet haben.
Eine Bestrafung wegen Teilnahme an einer Nötigung in Amt kommt dagegen nicht in Betracht. § 343 StGB geht dem früheren § 339 StGB als Sondergesetz vor:
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Sie trägt vor, daß die Vernehmungen sich in ganz derselben Weise abgespielt haben würden, wenn. er nicht zugegen gewesen wäre. Damit wird der Begriff der Ursächlichkeit verkannt. Das Urteil stellt fest, daß die schlagenden S5S-Männer in dem Angeklagten ihren Vorgesetzten sahen, und daß sein Schweigen sie in ihrem Yillen zur Hißhandlung der Opfer bestärkt hat. Weiterhin stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte dies wußte und wollte. Die Annahme der Mittäterschaft setzt eirie eigentliche Befehlsgewalt in keinem Falle voraus.
Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Peststellun-
gen.
Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schnidt