Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 1 StR 562/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
, StR 562/52 | § 1y Ba u 2514 041
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Ralph KR — — |] aus sau,
geboren am@D 1920 in SW, =. 2t: in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. Juli 1952 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls zum Schaden der Amalie E (Fal1 II h 1 der Urteilsgründe) verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
day -2- '6rüände:
- Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls zum Schaden der Amalie (Fall II h 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben. ‚Die Geschädigte ist die Schwester der Ehefrau des Angeklagten. Er kann daher wegen des ihr gegenüber begangenen Diebstahls strafrechtlich nur auf Antrag verfolgt werden (§§ 52 Abs 2, 247 Abs 1 StGB RGSt 75, 242). Ob ein Strafantrag gestellt ist, hat das Revisionsgericht auch dann zu prüfen, wenn wie hier sein Fehlen nicht besonders gerügt ist (RGSt 65, 150) und das Urteil hierüber keine Feststellungen enthält (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil-des Senats 1 StR 388/52 vom 21. Oktober 1952). Die Prüfung ergibt, dass die Berechwigte es bisher unterlassen hat, Strafantrag zu stellen. Sie kann ihn auch nicht mehr nachholen, da sie spätestens am 26. April 1952 von ‘der. Handlung und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat (§ 61). Tas Urteil muss daher in diesem Umfange aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt "werden (§ 260 Abs 3 StPO).
Im-übrigen. enthält der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum. Auch den Betrug zum Schaden der Gastwirtin Tg hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hält für erwiesen, dass der Angeklagte die, Frau K. um ein Darlehen von 20 DU gebeten und ihr dabei vorgespiegelt hat, er müsse im Auftrage seiner Firma sofort eine Geschäftsfahrt antreten und werde das Geld am nächsten Tage zurückzahlen; dazu war er nach seinen eigenen Finräumungen nicht in der Lage. Durch diese bewusst falschen Angaben, insbesondere das Versprechen der sofortigen nückzahlung, habe er Frau K. bestimmt, ihm das Darlehen zu gewähren, dassie ihm ohne
- 3 -
u
' Ser Dr PR
[0
—un ne -
’»
... De . vw
ns
. vr Puup Pre Zr"
eier zu
ee RR
ET ET eh PFAT VE
’ BETT he nn
®
ner
’ ” Br
vo NENITE RL NS.
NE ea 1 10 Va DD Te EEE ET T EEE KE ERR
Br ET
PP
Et
re
a Fr een Ri
ur.
N TEE AEREETRET UT 07. Aa SE ERRTENE nn
EL SER 7.0: 7.97
LEHRE. ORT
Tan
Pan Era | PERS D
ET en
rt er
ne urn
en ER Pr . . ..
_ 3-
die Täuschung, wie dem Angeklagten bewusst gewesen sei, nicht gegeben hätte. Der Verurteilung wegen Betrugs steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht glaubte, die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können, er habe nicht die Absicht gehabt, das Darlehen nie mehr zurückzubezahlen.
§ 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, da das Urteil die Umstände angibt, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Es führt zusammenfassend eine Reihe von Gründen an, aus denen das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligte, die erkannte Gefängnisstrafe für notwendig hielt. Die Bemessung der Strafe beruht auf keinem Rechtsirrtum.
Die Revision war somit im übrigen zu verwerfen.
Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch
.r.