Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 4 StR 434/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Henriette B ED , zev. zei: aus MEERE, dort geboren am EEE 1911,
wegen Beihilfe zur Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter... Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt, 0) in der Verhandlung, Bundesanwalt MMBhrei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkunägbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in nünster in West-
falen vom 4. April 1952 samt den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
"Von Rechts wegen
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Gründe s
Die in dieser Sache rechtskräftig wegen Abtreibung verurteilte Mitangeklagte Ch unterbrach bei der damals 17 Jahre alten Christel Sp, die iu zweiten Monat schwanger war, auf deren Bitten und auf Drängen der Angeklagten die Schwangerschaft durch Einspritzen von Seifenlauge in die Gebärmutter unä liesg sich dafür eine Vergütung von 80 DM geben. Die Angeklagte beglei tete die SCHEEEEEED zu der Abtreiberin und veranlasste den bei ihrem Eintreffen zufärlig anwesenden Ehemann. - CE, mit ihr in den Garten zu gehen und dort während des Eingriffs zu verweilen; ‘weil. sie fürohtete, „er werde dis Vornahme von Abtreibungshandiungen in seiner. Wohnung, ni ‚cht dulden. Das Lanägerichb hat die Angeklagte ‚Wegen. ‚Beihilfe, zur Selbstabtreibung der Sb und wegen. Beihilfe zu der von der Angeklagten Ch vegangenen Fremdabtreibüng zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Ihre. Revision, die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sach-
lichen Strafreckts gestützt wird, hat Erfolge.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Beschweräeführerin, der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nur ein ‘Vergehen ‘der Beihilfe zu der von der
SCENE besangenen Selbstabtreibung (§§ 49, 218 Abs 1 .stGB) zur Last gelegt war, wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass "in der Entfernung‘ ‚des Ehemannes, COS aus der Küche
eine Beihilfe zu der.von.der: ‚Angeklagten CE pezeneenen Abtreibung gefünden werden könne"; .demgemäss wurde sie "über den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt" belehrt. Sodann wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich in dieser Hinsicht zu verteidigen. ‘Die Revision vermisst hier mit
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“ eine Tat in Trage kan, die nicht nur wegen Rückfalls ein - Verbrechen ist .($.:140 Abs 1 Nr 2 ‚stP0). Dies folgt aus dem “ Zweck’ der erst durch das Gesetz zur #iederherstellung der
"des rechtsunkundigen Beschuldigten .zu erhöhen (BEHst 1,
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Recht eine Belehrung der Angeklagten, die keinen Verteidiger gewählt hatte, über ihre Befugnis, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin infolge - irriger - Beurteilung der in der Anklage bezeichneten Straftat-als Vergehen nicht schon mit Zustellung der Anklageschrift gemäss § 201 Abs 1 Satz 3 StPO auf jenes Recht hingewiesen worden war, musste dieser ‚Rinweis spätestens in der 'Hauptyerhandlung nachgeholt werden, sobald der Tatrichter erkannte, dass als Gegenstand der Aburteilung
Rechtseinheit vom 12. September 1950 (B6B1 S 455) eingeführten Belehrungspflicht, den rechtsstaatlichen Schutz
302). Auch hätte die veränderte Sachlage - worauf sich die Revision ebenfalls zutreffend beruft - dem Vorsitzenden Verenlassung geben müssen, die Angeklagte darauf hinzuweisen, dass sie nach § 265 Abs 4 StPO Aussetzung der Verhandlung zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung verlangen könne (R6St 65, 246). Nach Läge der Sache lässt. sich nicht eusschliessen, dass das Urteil auf dem yerfahrensverctose be-
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Auch aie rechtliche »ürdigung der sat durch das angefochtene Urteil: ‚ist ..nicht- ‚£rei: ‚von, Rechtsirrtum. Sie beruht auf der vom Reichsgericht (Rast 12, 402; 74, 21) zuletzt vertretenen, vom Bundesgerichtshöf nicht übernommenen Auffassung; ‘die Tat der Schwangeren und die, der Abtreiberin; zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bildeten zwei rechtlich von einander unabhängige Straftaten in Sinne des § 218 Abs 1 und Abs 5 StGB. Bei natürlicher Betrachtung
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weise handelt es sich Jedoch um einen einheitlichen Tatablauf, einen von der Schwangeren und der ‚Abtreiberin gemeinschaftlich unternommenen Angriff auf dasselbe’ Rechtsgut, das keimende Leben. Während die Schwangere, die ihre Leibesfrucht selbst abtreibt oder diesen 3 Aingriff an sich vornehmen lässt, nach § 218 Abs 1 StGB milder zu bestrafen ist, gilt für jeden anderen an dieser ‘Straftat. Beteilig-
ten die schwerere Strafdrohung des Abs 3, ohne Rücksicht darauf, ob er die Frucht allein abtötet oder nur daran teil-
‚nimmt (BGHSt 1, 139, 249). Die Beschwerdeführerin hat sich
daher durch ihre verschiedenen auf denselben rechtswidrigen Erfolg gerichteten Handlungen, mit denen sie. sowohl die Tat der Schwangeren als auch die der Abtreiberin förderte, nur der Teilnahme an einem Verbrechen des § 218 Abs 3 StGB schuldig gemacht.
Von dieser Rechtsgrundlage aus wird der Tatrichter auch zu einer anderen rechtlichen Würdigung des von der Angeklagten in der Wohnung der Abtreiberin gefassten Entschlusses, die Ausführung der Tat dadurch zu sichern, dass
sie den wider Erwarten anwesenden. Ehemann I zum Ver-
lassen der Wohnung bewog, gelangen können... Nach Lage der . Sache stellen die verschiedenen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin eine natürliche RBinheit dar; so ‘dass ihre Verur- - teilung wegen einer einheitlichen Straftat in Erwägung“ zu
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ziehen ist. IE Rechtliche Bedenken bestehen ferier: dagagen, dass ‚das Landgericht das Verhalten.der Angeklagten nur als Beihilfe angesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die ‚Beschwerdeführerin die’Mitangeklagte cos zweimal aufgesucht, um sie zur Unterbrechung der Schwangerschaft zu bestimmen. Infolge ihrer Bemühungen und der Rücksprache der
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SCENE willigte die Abtreiberin schliesslich ein, den Eiygriff vorzunehmen. Das legt die Annahme nahe, dass sie von der Beschwerdeführerin, möglicherweise gemeinschaftlich mit der Schneider, zur Abtreibung angestiftet worden ist. Alsdann gehen die Beihilfehandlungen in der schwereren Beteilgungsform der Anstiftung auf (RGSt 62, 74).
Wegen der -erörterten Gesetzesverletzungen muss das an-
gefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Lendgerilht
zurückverwieren ‘werden. . - Rx
Groß . . Krumme .. 3: „Hörchner
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