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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 4 StR 366/52

4. Strafsenat

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4_StR_ 366/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Bauarbeiter Heinrich O0 — aus Du» geboren am ED 1912 in vB, zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

...—

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EEERER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rechi erkannt;

N J r

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. April 1952 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

sh

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter erfolgloser Verleitung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, dauernd aberkannt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte lediglich zum Strafausspruch Revision eingelegt, wie Wortlaut und Sinn seines Schreibens vom 18. April 1952, mit dem er das Rechtsmittel angebracht hat, erkennen lassen; Ausführungen, die später in der Revisionsbegründung zur Bekämpfung des Schuldspruches gemacht werden, müssen daher unbeachtet bleiben.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der schon mehrfach, auch mit Zuchthaus vorbestrafte Angeklagte hat, um einer Verurteilung wegen Diebstahls zu entgehen, einen Hitgefangenen wiederholt, aber vergebens aufgefordert, als Entlastungszeuge vor Gericht falsch zu schwören. Der Angeklagte war sich bewusst, dass jener, wenn er wunschgemäss aussage und seine Aussage mit dem Eide bekräftigt, bewusst die Unwahrheit beschwören würde. Es lag im pflichtgemässen Ermessen des Landgerichts, ob es die Strafe gemäss § 44 StGB ermässigen und dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB zubilligen wollte. Die Gründe, die das Landgericht dazu veranlassen, von dieser Vergünstigung Abstand zu nehmen, lassen keinen Ermessensmissbrauch erkennen.

Auch die Bildung einer Gesamtstrafe ist mit Recht abgelehnt worden, da die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Tat erst nach dem 17. Januar 1952, dem Tage der früheren Verurteilung, begangen worden ist; einc fortgesetzte Handlung ist erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem die letzte Einzelhandlung in der Kette der fortgesetzten Handlungen be-

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sangen worden ist (RGSt 59, 168). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des früheren Urteils, sondern der Tag massgebend, an welchem das tatrichterliche Urteil verkündet worden ist (RGSt 60, 384). Irrig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die in § 161 StGB genannte Nebenstrafe . und Nebenfolge stets gegen einen erfolglosen Anstifter zum Meineid verhängt werden müsste. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, darf die Eidesfähigkeit bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid nicht aberkannt werden; die Nebenstrafe des Ehrverlustes ist zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben (BGHSt 1, 241, 244). Demgemäss ist der Strafausspruch dahin richtigzustellen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt. Da das Landgericht zum Ausdruck gebracht hat, es würde die Dauer des Ehrverlust in derselben Weise betessen haben, wenn die Aberkennung der Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben wäre, sondern nur nach § 32 Abs 1 StGB zulässig sei, ist die Aberkennung der bürgerlichen Sihrenrechte auf die Dauer von drei Jahren damit ausreichend begründet. \

Die Revision kann daher im wesentlichen keinen Erfolg haben.

Groß Krumme Dr. Hörchner Hülle Dr. Augustin