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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 2 StR 110/51

2. Strafsenat

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2 StR 110/51 306 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauunternehmer Gerhard Elso Friedrich > EEE VB (Krs. Leer), geboren an ib 1891 ın Bew:

t wegen Beihilfe zum Totschlag

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ci

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Oldenburg vom 21. November 1950

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Im April 1945 trat der fahnenflüchtige Gefreite Han im Emsland als Hauptmann der Fallschirmjäger auf, sammelte unter Täuschung aller Beteiligten und von Wehrmachtsdienststvellen einen Trupp versprengter Soldaten um sich

und zog am 11. April 1945 zum Straflager II Aschendorfermoor, einem Strafvollzugslaßer der zivilen Justizverwaltung. In diesem Lager liess Hl am 11. April und in den folgenden Tagen unter Ausnutzung seiner angemassten Stellung willkürliche Erschiessungen und Misshandlungen von Häftlingen vornehmen.

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So liess HWEEB am 12. April eine Massenerschiessung von 97 Häftlingen ausführen, teils von solchen Häftlingen, die in den vorangegangenen Tagen auf einem Verlegungsmarsch flüchtig gegangen und wieder eingebracht waren, teils von solchen, die er aus dem Bestande des Lagers willkürlich "aussortierte" und in die Arrestbaracke gesteckt hatte. "

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Der Angeklagte war damals Kreisleiter des Kreises Aschendorf und Hümling. Nachdem HB am 11. April im Lager II Aschendorfermoor:einige willkürliche Erschiessungen vorgenommen hatte, war der Lagervorsteher Hagg> der Absicht des Hi. ‚weitere Erschiessungen von wieder eingebrachten geflüchteten Gefangenen vorzunehmen, entgegengetreten, ebenso sein Vorgesetzter, der Leiter der

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Kommandantur Papenburg und Präsident des Strafvollzugsamts, Dr. TB. In einer versönlicken Unterredung mit HB narn Dr. TE diesem das Versprechen ab, mit weiteren Erschiessungen zuzuwarten, bis Dr. T@WBsich mit der Zentraljustizverwaltung’in Berlin als entscheidender Instanz in Verbindung gesetzt habe. HB suchte darauf

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den Angeklagten auf, erklärte ihm seıne Absicht, die entwichenen und wieder aufgegriffenen Gefangenen des Lagers II Aschendorfermoor zu. erschiessen; er seı darüber mit Dr. TOP zu keiner Einıgung gekommen und wone? | deshalb das Einverständnis des Angeklagten als Kreisleiter einholen, Der Angeklagte erwiderte dem Ha; dass er selbst zu einer Genehmigung der Erschiessung an Gefangenen nicht befugt sei; er rief darauf bei der Gauleitung Oldenburg an, schilderte, dass Gefangene aus dem Lager geflüchtet wären, geplündert hätten und ein Hauptmann der Wehrmacht nunmehr die wiederergriffenen Gefangenen erschiessen wolle, Er fragte an, ob das Standgericht herüberkommen müsse, Am anderen Morgen (12. April) erhielt der Angeklagte von der Gauleitung Oldenburg die fernmündliche Mitteilung, das Standgericht könne nicht kommen; er solle den Fall der nächsten Dienststelle der Geheimen Staatspolizei vortragen. Falls diese ihr Einverständnis erteile, sei die Sache für die Gauleitung erledigt. Der Angeklagte fragte hierauf bei der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Emden an, ob sie die Erschiessung der wieder aufgegriffenen Gefangenen durch den Hauptmann Ha t an Stelle einer Aburteilung durch das Standgericht, des- © sen Zusammentritt nicht möglich sei, billige. Bei j Hauptmann HE nandie es sich um einen Offizier der . Fallschirmjägerdivision, der sich im Frontgebiet als Auffangoffizier aufhalte. Es handle sıch um die Erschiessung von 30 - -40 Häftlingen. Hierzu erklärte der stellvertretende Leiter der Geheimen Staatspolizeı Emden, dass seine Dienststelle das Einverständnis mit den in Aussicht genommenen Erschiessungen erteile. Der Angeklagte teilte dies. den bei dem Telefongespräch an-

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wesenden IB mit und verabschiedete sich von ıhm und

seiner Begleitung mit den Worten: "Viel Glück, Hals- und Beinbruch, die Leute hätten schon längst umgelegt werden sollen", Am Nachmittag desselben Tages gegen 19 Uhr liess HA die Erschiessung von eiwa 97 Häftlingen vornehmen.

II. Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe dem HE zu dieser Masbenerschiessung durch kat und Tat Hilfe geleistet und hat ihn wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt. Des Schwurgericht legtedem Angeklagten nur

die Tötung von allenfalls 40 Gefangenen zur Last, um deren Erschiessung es sich nach seinem Wissen handeln sollte, verneint in seiner Person die Voraussetzungen des § 211 StGB, nimmt an, dass er die Tat des Herold nicht als eigene wollte. sondern nur mit Gehilfenvorsatz unterstützte in dem Bewusstsein, dass die von HMM beabsichtigten Erschiessungen ohne standgerichtliches Verfahren mit Zustımmung der Geheimen Staatspolizei Verbrechen allgemeiner Art darstellten und dass in der Person des Angeklagten auch das allgemeine Ührechtsbewüsstsein gegeben war. ,

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge.

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Sie ist ohne Erfolg. oa ”

1.) Vergeblich bekämpft die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.

a) Sie wendet sich zunächst gegen die Feststellung, der Angeklagte habe nach Ablehnung der Durchführung eines Standgerichtsverfahrens gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren den Erschiessungen nicht mehr voraufgehe. Nach den Feststellungen des Urteils (UA Bl 19) hat

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der Angeklagte bei der Geheimen Staatspolizei Dıensistelle Emden angefragt, ob sie die Erschiessung der j wieder aufgegriffenen Häftlinge durch den Hauptmann 34 HB an_ Stelle einer Aburteilung durch das standgerucht,| dessen Zusammentritt nicht möglıch sei, billige. In ’ diesem Sinne war Hill auch schon vorher an den Angeklagten selbst mit der Bitte um sein Einverständnis | mit den Erschiessungen Herangetreten (UA Bl 47). Von dem Zusammentritt eines Wehrmachtstandgerichts war

nach den Feststellungen überhaupt nıcht die Rede. Wenn das Schwurgericht hieraus und aus der Ablehnung der Ent-

sendung eines Standgerichts entnahm, der Angeklagte habe gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren vor den Erschiessungen nicht mehr zur Durchführung kommen soll- , te, sein Telefongespräch also nur den Zweck haben konnte, : dem HD die von ihm beabsichtigten Erschiessungen ohne standgerichtliches Verfahren zu ermöglichen, so "ist hierin weder, wie die Revision behauptet, ein logischer Widerspruch, noch ein sonstiger Denkfehler erkennbar. : ' . Koruee:

Das Urteil führt weiter an, dem Angeklagten sei trotaf der Unklarheit der Verhältnisse am Ende des Krieges nicht unbekannt gewesen, dass die Justiz nicht auf die Geheine Staatspolizei übergegangen war und die Geheime Staatspoli$ zei ebensowenig wie er Selbst zu einer rechtmässigen u ordnung der Erschiessung entwichener und straffällig gen; wordener Strafgefangener in der Lage war. Diese auf & tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung und Feststellung *; ist entgegen den Angriffen der Revision rechtlich nicht}

zu beanstanden, j . 2

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Kein Verstoss gegen die Denkgesetze liegt darin, ‘ dass das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte habe aus der noch in Papenburg vorhandenen Kommandantur des Strafgefangenenlagers und aus dem im Aschendorfermoor unterhaltenen lager unzweifelhaft ersehen, dass dıe Gefangenen noch der zivilen Verwaltung unterstanden,

die auch für ihre Verfolgung und Aburteilung zu sorgen hatte, ; . ‘

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b) Die Urteilsfeststellungen sind auch nicht in sich widerspruchsvoll oder unklar. Die von der Revision behaupteten"Widersprüche" betreffen Abweichungen in den

Feststellungen gegenüber dem früheren avf die Revision hin aufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 12, November 1949. Das Schwurgericht war indessen nach Aufhebung des

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ersten Urteils samt den Feststellungen an die früheren 4

Feststellungen nicht gebunden und hatte seine Feststel- ‘

lungen in freier tatrichterlicher Würdigung (§ 261 StPO) RB w neu zu treffen, Derartige'"Widersprüche" zwischen den u | wi Feststellungen des ersten und zweiten Urteils vermögen f . die Revision nicht zu begründen. Auch die Feststellung,

der Angeklagte habe die beabsichtigten Handlungen Hs: - die Erschießungen der Häftlinge - gebilligt, wie aus

seiren Äusserungen bei der Verabschiedung von He hervorgehe, Failt in das Gebiet der dem Tatrichter überlassenen Beweiswürdigung und ist rechtlich bedenkenfrei geiroffen,

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c) Nach den Feststellungen hat die dem Lagervorsteher HE bereits am Abend. des ll. April 1945 mitgeteilte

Genehmigung der Geheimen Staatspolizei auf HaEBEB: Entschliessungen nach seiner Rückkehr ins lager keinen Einfluss gehabt, da diese Genehmigung ihm von HB nicht

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bekannt gegeben wurde, vielmehr hat HMM die durch den Angeklagten BB nachgesuchte Genehmigung am anderen Morgen weiter verfolgt und später seiner Anordnung der Erschiessungen zu Grunde gelegt. Die Revision bemängelt diese Feststellung mit dem Hinweis, dass das erste schwurgerichtliche Urteil vom 12, November 1949 im Gegenteil festgestellt habe, dass HB den EEE am Adend vor der Tat mitgeteilt habe, Dr. TED habe angerufen, die Zustimmung sei da; die Revision sucht darzulegen, die gegenteilige Feststellung des jetzt vorliegenden schwurgerichtlichen Urteils seı erfahrungswidrig. Ein Verstoss gegen Denknotwenäigkeiten oder die allgemeine Lebenserfahrung ist jedoch nicht ersichtlich. Wenn das Schwur rgericht weiter darlegt, der Abbruch der Erschiessungen Yon Gefangenen durch HB und die erst von ihm nachgesuchte Genehmigung zeige, dass es ohne sie - gemeint ist ersichtlich die durch den Angeklagten eingeholte Genehmigung der Gestapo in Emden - nicht zu den nachfolgenden Erschiessungen gekommen wäre, so ist damit die Ursächlichkeit des Tatbeitrags des Angeklagten

| eindeutig festgestellt.

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2.) Die zufolge der Sachrüge gebotene allgemeine Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler

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Keine Bedenken bestehen von vormberein gegen die Bejahung der äusseren Tatseite der Beihilfe zum Totschlag, nämlich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe „ durch sein Tätigwerden - die

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Einholung der Genehmigung der Geheimen Staatspolizei

in Emden und dıe Mitteilung hievon an HB - durch

Rat und Tat zu dem von HlWhegangenen Verbrechen Hilfe geleistet. Zur inneren Tatseite der Beihilfe werden rechtlich zutreffend dem Angeklagten nur 40 Tötungen zugerechnet, ‚weil er nur eine so begrenzte Zahl von Tötungen durch EB in seinen Willen aufnahm. Auch die Annahme, dass beim Angeklagten nach seinem Wissen um das Vorhaben des Hi Beihilfe zu § 211 StGB entfällt,

ist nicht zu beanstanden (§ 59 StGB) und der Angeklagte übrigens durch diese ihm günstige Annahme nıcht beschwert, Dass er aber in diesem Umfange dem HE die Wege zu seinem verbrecherischen Vorgehen ebnen wollte, wenn

auch nicht mit Täterwillen, so doch mıt Gehilfenvorsatz, ist rechtlich einwandfrei dargetan. Keiner Ausführung bedarf, dass die von HB willkürlich durchgeführten Erschiessungen rechtswidrig waren. Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht klar und eindeutig fest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass

die von HE nit Zustimmung der Geheimen Staatspolizei beabsichtigten Erschiessungen ohne vorangegange-

nes gerichtliches Verfahren Verbrechen allgemeiner Art darstellten und dass das Bewusstsein, Unrecht zu tun,‘ beim Angeklagten vorlag. "Ohne Rechtsirrtum führt das Schwurgericht im einzelnen aus, dass dem Irrtum des Angeklagten über die Hauptmannseigenschaft des HED im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist und legt dar, dass für den Angeklagten, auch wenn er Hl für einen wirklichen Haupimann der Wehrmacht hielt, kein Zweifel bestand, dass die Erschiessungen ohne vorausgegangenes Gerichtsverfahren erfolgen sollten und demnach Verbre-

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chen allgemeiner Art bezweckten, ferner, dass er auch erkannte, dass die Geheime Staatspolizei zu einer so weitreichenden Genehmigung nicht in der Lage war. Nach dıesen Feststellungen sind auch die inneren Voraussetzungen der Beihilfe zum Totschlag durchweg rechtlich einwandfrei dargetan.

Die Verurteilung des Angeklagten als Gehilfe zum Totschlag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Iudwig Dr. Ortlieb

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