Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 5 StR 488/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StB 488/52 2249 047° °
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Gehilfen Wilhelm K ED ,
geboren am EEE 1917 in ICE wohnhaft in SCHNEE , Krei: 7
wegen Verbrechens gegen § 174 ziff.1 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5.Februar 1952 wird auf seine Kosten verwor-
fen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der 34 Jährige Angeklagte ist seit 1944 mit eiher 6 Jahre Mlteren Witwe verheiratet, die vier Kinder in dis ghe nitgebracht hat, darunter die im Mai 1936 geborene Taltraus WEERD. Nach den Feststellungen des Urteils,’ die aus dem früheren Geständnis des Angeklagten und den Srühegen Angaben der Waltraud WEMWBund der Ehefrau beruheh, het
des Angeklagte um Weihnachten 1950 in geschlechtlicher Br-
gegäng die Waltraud an den nackten Geschlechtstell gefaßt, ebenfalls im Februar 1951.. Im letzteren Falle hatte ar sich nach einem Streit mit seiner Frau zu der Waltraud in deren Bett gelegt.
In der Hauptverhandlung haben sowohl der Angeklagte sein vor der Polizei abgelegtes und vor dem Ermittlungsrichter noch ergängztes Geständnis,als auch die Ehefrau und die Stieftochter ihre früheren belastenden Aussagen widerrufen.
“ Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 ziff.1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.
1. Verfahrenerügen:
a) Der Staatsanwalt sowie der Verteidiger des Angeklagten haben auf die Vernehmung der Zeugen N und N verzichtet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß das Gericht diese Zeugen nicht vernonmen hat, obwohl es entgegen dem Antrag des Staatsanwalts zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. - Ein Verstoß gegen § 244 Abs.II StPO liegt indessen nicht vor. Das Landgericht setzt sich in seinem ausführlichen Urteil eingehend ohne Widersprüche und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze mit der Frage auseinander, ob die im Vorverfahren oder die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angaklagten und seiner Stieftochter mehr Glauben verdienen. Es erwägt dabei, daß das Verfahren nicht auf Grund einer Anzeige der Ehefrau oder der Tochter eingeleitet worden ist, sondern
. 3.
- 3.
I
weil die Tochter - die von einem ‚jungen Burschen geschwängert ist - gegen diesen im Beisein des ‚jetzt Angsklagten Anzeige wegen Verführung erstattet hatte. Der Schwängerer hatte in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren angegeben, die Waltraud habe ihm erzählt, ihr Vater habe. auch schon versucht, sie "vorzunehmen". Auf Grund dieser Angabe schilderte die Waltraud WE dann bei ihrer polizeilichen Vor nehmung ‘den Vorfall, der sich um Weihnachten 1950 zugstragen hatte, und der Angeklagte gab ihn zu mit dem Zusatz, aaß er auf Grund des Vorfalls von seiner frau zur Rede gistellt worden ‘sei und dieser gegenüber den Vorfall zugegeben habe, Er mußte weiter auch zugeben, daß im Dorf das Gerücht bestehe, er "krame" mit seiner Tochter. rn ns
ur
Den zweiten der Polizei noch nicht. bekannten Vorfu1l hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung: selbst mit allen Einzelheiten zu Protokoll gegeben. Beide Vorfälle hat der Angeklagte vor dem Verneimungsrichter in Flensburg erneut, und zwar unter genauerer Angabe der Tatzeiten .nochmals zugegeben.
Die Eheleute !iitz sollten als Zeugen bakunden, daß der. Angeklagte gleich nacli seinem gerichtlichen Geständnis erzählt habe, dieses sei unrichtig, ferner, daß der Angeklagte mit seiner Frau in bester Ehe lebe und ihm die Tat nicht
zuzutrauen sei.
Die Lehrerin Mgpsollte aussagen, daß Waltraud sehr zurückgeblieben und in ihren Reden völlig unzuverlässig sei, so daß man auf ihre Angaben nichts geben könne.
Es ist kein Verstoß gegen die dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht, wenn er nach dem Verzicht der ?rozeß- | beteiligten davon Abstand nahm, diese Zeugen zu vernehmen.
db) Weiter rügt die Revision die Verletzung der 5% 250; 253, 261 und 273 StPO zu Unrecht. Nach § 253 Abs.ii St?O können Protokolle über frühere Vernehmungen vines Zeugen verlesen werden, wenn in der Vernehmung hervortretinde wider sprüche mit der früheren Aussage nicht auf andere Jeise be hoben werden können. Das Gericht kann,und hat sich Lier dar“
- 4-5;
- 4 -
auf beschränkt, den Zeugen Protokolle über ihre frühere Aussage vorhalten.. Solche Vorhalte bedürfen nicht der Aufnehme in die Sitzungsniederschrift. Überdies ist die Verlesung des gerichtlichen Geständnisses des Angeklagten im Sitzungsprotokoll vermerkt. Auch wenn der Angeklagte von seinen früheren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgewichen ist, stand es dem Gericht frei, Feststellungen auf das zu gründen, was er früher ausgesagt hat (5 StR 154/52 v. 24.4. 52). Eine Verletzung des § 261 StPO liegt also nicht vor, auch nicht darin, daß das Landgericht den früheren Angaben des Angeklagten und der Zeugen Glauben geschenkt hat, dagegen nicht den in der Hauptverhandlung gemachten Aussag:r.
II. Auch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.
Die Ansicht der Revision, es handele sich hier nur um "pandgreifliche Zudringlichkeiten" gegenüber der Stieftochter, die nur als Beleidigungen zu werten seien, ist irrig. Die Strafkammer stellt auf Grund der polizeilichen Aussagen des Angeklagten fest, daß dieser in beiden Fällen in geschlechtlicher Erregung gehandelt habe.
Daß die Waltraud WED den zweiten gegen sie verübten Angriff vergessen haben kann, beseitigt dessen Strafbarkeit . nicht. Das Landgericht hat auch mit eingehender und zutref- . fender Begründung festgestellt, daß die betroffene Stieftochter dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung anvertraut war. Hiernach war die Revision zu verwerfen.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer