Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 379/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 379/52 2299 083 5?
1.) den Schlosser Paul S boren am
2.) die Yitwe Johanna O0 GEB, geboren am
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizsekretär m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird .das Urteil des Landgerichts in Münster i.W. vom 7. Januar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründer:
Die Strafkammer hat unter dem Vorsitz eines Landgerichtsrats den Angeklagten SW des Meineides, die Angeklagte CE der falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden, bei dieser.jedoch von einer Strafe abgesehen.
Die Revisionen der Angeklagten _beanstunden das Verfahren und rügen'Verletzung sachlichen Rechts. -
Die Rüge unvorschriftsmässiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 338 Nr 1 StPo, 62 Ve) ist begründet.
Nach ‚dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Münster für das Jahr 1952 hatte das Präsidium den Vorsitzenden der 3. Strafkammer, Landgerichtsdirektor oo I zugleich zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer bestellt. Diesen Dienstgeschäften sollte er sich jedoch nur im Rahmen des Möglichen widmen; die Willensmeinung des Präsidiums wurde durch die Einklammerung seines Namens zum Ausdruck gebratht. matsächlich hat sich Landgerichtsdirektor BB in den Konaten Januar und Februar 1952 äurch den ältesten. Beisitzer, Landgerichtsrat Dr. KO ; ‚vertreten lassen, weil er in der 3. Strafkammer vollauf beschäftigt war. Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, ist die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt, wenn der zun Vorsitzenden bestellte Direktor wegen anderweitiger Belastung keinen We- 'sentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kamner ausüben kann (BGHSt 2, 71);, wenn dieser Zustand auch nur zwei %onate gew£hrt hat, 50 stand doch bei Verteilung der richterlichen Geschäfte von vornherein fest, dass Landgerichtsdirektor SB vönzend der Konate, die er noch im aktiven Dienst verbringen konnte, zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden in zwei Strafxammern überhaupt nicht ir der Lage sein würde.
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Die Führung des Vorsitzes in der 1. Strafkammer durch ihn war zu einer leeren Form herabgesunken; des widerspricht aber Sinn und Zweck des Gesetzes. j
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Da-das Urteil schon’ aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden, die unbegründet sind, nicht ehr an.
Das Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde übersieht die Grenzen, die dem Senat bei der Nachprüfung des Urteils durch § 337 StPO gezogen sind.. Wenn auch gegen - die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt keine durchgreifenden Bedenken bestehen, so wird doch die neue Hauptverhandlung dem Tatrichter Gelegenheit geben, zum inneren Tatbestand eingehendere Feststellungen als bisher in zwei Richtungen zu treffen:
1.) Der Angeklagte Sg hat beschworen, er habe Frau Kagmmmpreicr gcküsst, umarmt, noch sonst ihr gegenüber sich ehewidrig verhalten. In Anbetrecht dieser auf: Zuäringlichkeiten hinweisenden Aufzählung wird es ‚besonderer Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte damit auch in Abrede hat stellen wollen, dass er bei dem.abendlichen Besuche der Frau FO nur mit Hend :und Hose bekleidet
auf der Couch gelegen hät, während Frau I ei Nachthemd am Küchentisch sass. Ts fällt:auf, dass. die
Strafkammer meint, der Angeklagte habe ein dei anderer Gelegenheit beobachtetes Zusammenliegen auf der Couch vielleicht nicht als ehewidrig empfunden, obgl eich es hier zu körperlicher Berührung gekommen ist,. die bei dem Yorfall in der Küche nicht feststeht.
2.) Die Angeklagte zu 2) war zwar zur Zeit ihrer Vernehmng erst 57 Jahre alt; inmerhin lag der Vorgang,
über den sie auszusagen hatte, schon vier Jahre zurück und war nicht sonderlich einprägsam. Auch fällt auf, dass der ürbschaftsstreit mit ihren Kindern nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1945 nur dadurch möglich war, dass : die Angeklagte vergessen hatte, dass sie 19538 mit ihrem : Shemann vor einen Notar einen Güter- und Erbvertrag abgeschiossen hatte; durch die Auffindung des Vertrages fand u dann der Rechtsstreit seine Erledigung. Dieses sorderliche, auf Vergesslichkeit deutende Verhnlten der Angeklagten legt es nahe, beim Ilachweis des Vorsatzes einen besonders
kritischen laßstab anzulegen.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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