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BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 245/52

4. Strafsenat

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Im Nauen äüaes Volkes

In der Strafsache gegen

den Fuhrunteınchmer Josef R ip zu: "Hp "GERD: geboren an END 1925 in IM,

wegen Vergehens nach § 257 Abs 1 StGB u.a.

i hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichishofs in der i

Sitzung vom 13. Novswber 1952, an der teilgenommen 1 haben: L

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels TLundesrichter Dr, Hülle bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, |

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Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbesmier der Geschhfisstelle, für Recht erkanit: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des bandgerichts in Dortmund vom 18. Jamuar 1952 mit |

den zugrunde liegenden Festsiellungen zufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiötels, an das Landgericht

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Die Revision des wegen Vergehers gegen § 257 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 392 Abs 2 RAbgO zu 500.- TAI teldstrafe verurteilten Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und rechtsirrige Anwendung des Strafrechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolg» .

1. Eine Verletzung der Pflicht, von Amts wegen alle erheblichen Tatsachen zu ermitteln, ist nicht ersichtlich.

Die Revision meint, die Strafkamıier habe die Steueraktedes Kaufmanns Wiiheln REM herbeizieheni rüssen um au?- zuklären, welche Steuerbeträge dieser hinverzogen habe und um welche 3teuerarien es sich randelte; aus diesen Akten ergebe sich weiter, dass Wilhelm Fi noch andere, versteverte Einkünfte gehabt habe.

Daraus, dass Wilhelm Fb die hohe Summe Ton 7.555,20 Ik im Schrank seires Schiafzimmers aufbeyahrie, dass.er den Stewerfahndungsbeamten einen grössen Teil des von diesen entdeckten Geldes entriss, damit in lebensgeführlicher Weise durch das geschl össene Fenster sprang, e5 durch den kngeklagten fortschaffen liess una sodann den Fahndungsbeamten gegenüber ‚jede Auskunft über den Verbleib des Geldes verweigerte, -' hat’ die Strafkammer den möglichen Schluss gezogen, dass er dieses Geld aus den von ihm zugegebenen steuerunehrlichen Kohlengeschäften erworben hatte. Demgegenüber konnte es für das Gericht nicht mehr erheblich sein, od Wilhelm oo ] @® anderweite Einkünfte versteuert hatte, Die Art der

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von ihm verletzten Sieuerfflicht (Uusatzsceuer, zinkomzeng; er und Gewerbesteuer) hat das Gericht au? Crund der Unter. werfungsrerhandlung vom 18, Juli 1951 fesigestellt; sie bedurfte demgemäss keiner weiteren Aufklärung, Auf die Höhe der tatsächlich ninterzogsnen Steuerbeträge kam

es nicht an, zuma: dis Sirafkammer die durch die Fahn-Aungsbermten beschlagnahute Summe von 7.555 ,20 IM nicht als hinterzogene Steuern, sondern als Erwerb aus den scever.

unehrlichen Kohlengeschäften anspricht.

2. Der Angeklagte hat das Geld, das ihm sein Bruder nach dem Sprung durch das Fenster mit den Worten "Hau ab!" übergeben hatte, nachdem er über Gärten und. Gräben zu seiner Wohnung gelaufen war, im Schlafzimmer in der Federung eines Polstersessels versteckt, Fierauf begab er sich in die Wohnung seines Bruders. Die Frage der Stenerfahndungsbsemten, die er Gort antra?, und die sich ihm gegenüber als solche eusgewiesen hatien, ob er das von seinem Bruder fortgebrachte Geld verstecki habe, verneinte er, Schliesslich versuchte er, den iku In seine Wohnung begleitenden Fahndungsbeamten über die Eöhe des versteckten 3Betrags zu täuschen, indem er zunächst nur einen Teil herausgab. Alles das tat er in der Absich!; das Geld für seinen Bruder sicherzustellen,

Der Revision ist in sachlichrechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass der im Kleiderschrenk aufbewahrte Geldbetrag von 7.555,20 DM nicht als Vorteil aus den Steuervergehen angesehen werden kann; denn da der lrwerb dieses aus steuerunehrlichen Kohlengeschäften herrübrenden Betrages die Steuerpflicht erst begründete, kann er nicht durch die Steuervergehen erlangt worden sein.

Hieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte den äusseren Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht erfülit hat; denn als Begünstigung zur Sicherung der Vorteile einer Straftat kommt nur ein solcher Beistend in Frage, der den Vortäter gegen die Entziehung eines durch die Straftat erlangten Vorteiles sichern soii (RG IJW 1936, 3200 Er Zi).

War aber - wie dargelegt — der weldbeirag, den der Angeklagte für seinen Priuder sicherstellen wollte, nicht der aus den Steuerstraftaten erzielte Vorteil, so handelte es sich allenfalls um eine - den Tatbestand der Sachbegünstigung nicht erfüllende — Sicherung des wirischsftlichen ärfoiges oder um eine, nach § 257 Abs 2 StGB straflose, persönliche Begünstigung des Bruders.

Der Schuldspruch wegen Begünstigung von Steuervergehen kann hiernach nicht bestehen bleiben. Möglicherweise hat der Angeklagte sich aber der Beihilfe schuldig gemacht, weiı die Steuervergenen des Bruders nicht tatsächlich beendet, sondern noch in der Ausführung begriffen waren. In dieser Richtung wird die S\rafkammer den Sachverhalt unter Beachtung von § 265 StPO weiter erörtern mücsen.

Groß Krmr.s Engels

Hülle Dr. Augustin

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