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BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 660/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR, 660/51_
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Transportunternehmer Uax WEB zus DEREN: geboren om Ep 1912 in zum,
wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus r als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom
50. April 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls statt wegen Hehlerei verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Honaten verurteilt worden. Seine Revision. die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1; Der Angeklagte kam am 13. November 1950 mit seinem Last-
kraftwagen zufällig an der Schuttkippe einer stillgelegten Kiesbaggerei vorbei; der YKitangeklagte SB Hatte dort Blechabfülle gesammelt. die der Angeklagte für eine Schrotthandlung aufkaufte. Bei dieser Gelegenheit fragte SCORE ien Angeklagten, ob er auch Interesse an Eisenschienen habe. Er gab sich dabei als Baggermeister der Firma aus und erklärte, die Baggerei sei stillgelegt, und er sei berechtigt, die Baggerschienen zu verkaufen. Der Angeklagte fragie zunächst bei der Schrotthandlung an und erschien alsbald wieder an der Schuttkippe. Es dämmerte bereits und die Arbeiter der Firma hatten den Platz verlassen. Su: der Angeklagte und ein von ihnen herbeigeholter dritter Mann verluden drei Fisenbahnschienen auf den Lastkraftwagen. Als sich ein Angestellter der Firma, der Zeuge VD, näherte, bestiegen die Täter schnell den Wagen und "fuhren in aller
Hast davon. Der Angeklagte gar Si) für die Schienen 50 DU und verkaufte sie sofort für 70 Di an die Schrotthand-
lung weiter.
Der Angeklagte hat seine Bösgläubigkeit in Abrede gestellt. Die Strafkammer sieht ihn jedoch als überführt an und kommt für die innere Tatseite zu folgendem Ergebnis: Der Angeklagte habe zwar beim Ankauf der 3lechabfälle an-
nehmen können, dass SCEEREREED bei der Firma beschäftigt sei. Daraus habe er jedoch nicht ohne weiteres schliessen
können, SCENE sei auch zum Verkauf der schvieren,
noch brauchbaren und schon dem Yaterial nach wertvollen
Zisenschienen berechtigt. Das Abholen nach Feierabend, bei
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einbrechender Dämmerung und das Unterbleiben einer Bescheini-
gung über den Ankauf liessen den Schluss zu, dass der Angeklag- %&
te sich der Fragwürdigkeit der Herkunft der Schienen bewusst geviesen sei. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, als sich über das Angebot des N zunächst bei der Firma zu erkundigen. Ausserdem wisse der Angeklagte als Geschäftsmann, dass es bei grossen Yirmen üblich sei, Bescheinigungen über solche Geschäfte auszustellen. Der Angeklagte habe also aus den gesamten Umständen erkennen müssen, dass Sn nicht der berechtigte Verkäufer war, dass er sich vielmehr
die Schienen angeeignet hatte. u
Bei der rechtlichen Yürdigung bemerkt die Strafkammer,
dass die Möglichkeit einer 3estrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ausscheide, da dem Angeklagten ein "entsprechender" Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Vielmehr habe E
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SE . er die Schienen von SEE eri:erben wollen, obwohl die- = R
ser sie nur durch ein Digentumsdelikt an sich gebracht haben konnte. Die Gleichzeitigkeit beider Handlungen schliesse diese Willensrichtungen der Beteiligten nicht aus.
2,) Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StRO behaupten will, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen 7
äie Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler lässt diese nicht 3 erkennen. Die entscheidende Feststellung liegt in der Fol- B \ gerung, dass der Angeklagte sich beim Ankauf der Schienen R der Fragwürdigkeit ihrer Herkunft bewusst geworden sei. Da- K
rin liegt kein Widerspruch zu dem späteren Finweis, der Angeklagte habe aus den gesamten Umständen "erkennen müssen",
dass sich sum die Schienen angeeignet hatte. Aus \ dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr 5 die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mindestens nit bedingten Vorsatz gehandelt hat. FE.
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Sine Verletzung der §§ 69, 244 Abs 2 StPO findet die Revision darin, dass bei der Vernehmung des Zeugen VOR keine zur vollen Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Fragen gestellt wurden seien, WEM habe. nämlich beim aufladen der Schienen geholfen; es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Täter beim Erscheinen \gguwwe; die Schuttkippe in aller Hast verlassen hätten. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedoch nur vor, wenn bestimmte Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder diese mindestens nahelegten- Der Zeuge Tun ist aber zu der hier entscheidenden Beweisfrage vernommen worden. Die Revision behauptet also nicht, dass die Benutzung eines Beweismittels unterblieben sei. Dass an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt wurden, ist kein Rechtsverstoss nach § 69 Abs 2 StPO. Hält der Angeklagte die Fragestellung für unzureichend, so hat er.nach § 240 StPO das Recht, unmittelbar Fragen an die Zeugen zu stellen.
3.) Dıe Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs;z nach den ffeststellungen kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden. Die rechtliche Würdigung . der 5Strafkammer ist unklar. Dies bedarf jedoch im einzelnen keiner Trörterung. Hehlerei kann nur angenommen werden, wenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorausgegangen ist. Der Tatbestand scheidet aus, wenn die Erlangung der Sache durch die Vortat mit dem Ansichbringen tatsächlich zusammenfällt. Die Strafkamner spricht zwar davon. dass sich SCHNEE die Schienen angeeignet habe
- gemeint ist offenbar eine Aneignung vor dem Verkauf an den Angeklagten — und dass der Angeklagte die Schienen von SCENE Habe erwerben wollen. Es wird jedoch nicht
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“ der Anstiftung zum Diebstahl ?GESt 2, 315), kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch diese Annahme durch die Fest- .
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gesagt, worin die Aneignungshandlung des SB 1iegen soll. Der blosse \iille, die Sache von einem anderen zu erwerben, kann den Tatbestand der Hehlerei nicht begründen. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass N Gie Schienen durch das gemeinsame Wegbringen von der Schuttkippe gestohlen hat; er ist auch wegen Diebstahls bestraft
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sorden. Denn solange die Schienen auf der Schuttkippe la- K
gerten, befanden sie sich noch im Gewahrsam der Firma, der ; erst durch das gemeinsame VWegbringen beseitigt wurde. Der E etwaigen Annahme der Strafkammer, SC) habe sich
die Schienen bereits vorher durch das Angebot an den Ange- R ;
klagten, nämlich durch Unterschlagung angeeignet, steht entgegen, dass SC keinen Gewahrsam an den Schienen
Denkbar wäre eine rechtliche Würdigung in dem Sinne, dass sich der Angeklagte durch das gemeinsame Wegbringen der Schienen zunächst der Beihilfe zum Diebstahl und später durch Änsichbringen der Hehlerei schuldig gemacht hätte.
Die Frage, ob dies rechtlich möglich ist (vgl. für den Fall
stellungen ausgeschlossen wird. Denn der Angeklagte Hat
die Schienen nicht erst später von SB, dessen E: slleinige Verfügungsgewalt zunächst hergestellt wurde, über- '%
nommen, sondern sofort auf seinen Lastkraftwagen geladen Su’
und damit mindestens seinen Nitgewahrsam und seine BKitverfügungsgewalt begründet.
Die Tat des Angeklagten ist Diebstahl. Nach den Feststellungen war er schon beim Aufladen der Schienen bösgläu-
big. Er hat sie also gemeinsam mit SB in der an
sicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Dass diese Zueignung in der äusseren Form eines Ankaufs vun SCHERER s verwirklicht wurde, ist rechtlich wnerheblich. E:.
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4.) Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht ändern, Der angeklagte ist zwar ausweislici des Sitzungsprotokolls nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Tat auchals Diebstahl bestraft werden kann. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte weitere Verteidigungsmöglichkeiten nach einem solchen Hinweis gehabt hätte. Der Sachverhalt ıst völlig aufgeklärt und steht in allen Einzelheiten fest. 2s handelt sich ausschliesslich um eine von der Auffassung der Strafkammer abweichende rechtliche Würdigung.
Tiner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Die verhängte Strafe ist milde. Von einer Anwendung des § 27 b StGB hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgesehen. Für die Strafbemessung war zwar mitbestimmend, dass die begangene Hetallhehlerei wegen der erschreckenden Verbreitung, die sie seit dem Sommer 1950 gefunden habe, scharf bestraft werden müsse. Derselbe Gesichtspunkt trifft aber auch für Netalldiebstähle zu. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Strafmass gekommen wäre, zumal die Tätigkeit des Angeklagten der eines !lehlers entspricht. Denn erst durch die Bereitwilligkeit des angeklagten, die Schienen abzunehmen und weß-
zufahren, ict SCENE zur Verwirklichung seines Entschlusses gekommen.
Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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