Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.05.1957 – 2 StR 198/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2260 044 Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
1} den Bauarbejj Heinrich ° J ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren :n 1915 in BB: zur Zeit in Untersuchungshnaft,
da ;elbert O us gg 1899 in H
2) den Altmetallhändler ‚ geboren cn
wegen Diebstahls u-a:;
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teil,„enommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr: Menges
als beisitzende Richter, Nberlandesgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 000)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1956 werden verworfen; jedoch fällt im Urteilsspruch bei beiden Angeklagten das Wort "gemeinschaftlich" weg.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten a | wird die seit dem 13. November 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- - -.— on oo.
Der Angeklagte Jg arbeitete im Herbst 1955 auf einer Baasteille in Frankfurt am Main, wohnte dort in einer Baracke zusammen mit anderen Arbeitern und blieb auch wohnen, als am 31. Januar 1956 die Bauarbeiten wegen Frosts eingestellt wurden. Mitte Februar bot er dem ängeklagten O9 auf dessen Lagerplatz Schalungsträger, die auf der 3austelle lagerten, zum Kauf an. Er gab an, er sei Polier und beauftragt, wegen des Frostwetters katerial zu verkaufen. O@D ud mit Hilfe Jg und eines gewissen FB einen Teil der Träger auf seinen liagen und fuhr sie auf seinen Lagerplatz. Einen weiteren Posten Träger holte er einige Tage später ab, wobei beim Seladen noch ein gewisser Sch der dem OB 215 Sohn des Chefs vorgestellt wurde, mitwirkte. Bei einer dritten Gelegenheit, abermals einige Tage später, fuhr ou mit iiilfe des Jg den Rest der Träger ab. ür zahlte einen Bruch-- teil des wahren Wertes. Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt, und zwar ID als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus unter Anordnung der Sicherungsverwahrung, og zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Revisionen beider Angeklagter bleiben erfolglos:
I. Revision des Angeklagten Jg.
l: Schuläspruch,
Das Landgericht hat sich bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich dazu geäußert, wer den Gewahrsam an dem auf der Baustelle lagernden Baumaterial hatte; es ist aber offensichtlich und
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ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß ID keinesfalls den Alleingewahrsam, sondern höchstens gemeinsam mit dem Bauunternehmer Mitgewahrsam hatte. ID hat also fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam durch das Aufladen der Schalungsträger auf den Wagen des > und
sein Mitwirken bei dem Wegschaffen begründet; er hat in Zueignungsabsicht gehandelt, denn er wollte über die Träger wie ein Eigentiimer verfügen. Er ist also zutreffend des Diebstahls für schuldig befunden worden-
Nicht richtig ist die Annahme, daß er gemeinschaftlich mit Bu den Diebstahl begangen habe. Das Landgericht hat festgestellt, daß er, wenn auch erfolglos, versucht hat, dem OD einzureden, er sei zum Verkauf der Baumaterialien berechtigt und daß er beim zweiten Besuch OB iieses Vorgeben noch zu untermauern suchte, in-
dem er den Sch als Sohn des Chefs vorstellte. Freilich hat > die Unwahrheit dieser Erklärungen durchschaut und die Nichtberechtigung des Jg erkannt; im übrigen muß aber davon ausgegangen werden, daß Jg seinerseits den Od bei gutem Glauben halten wollte, sodaß es am bewußten und gewollten Zusammenwirken nach § 47 StGB fehlte. Da beide Angeklagte jeder für sich den vollen Tatbestand des Diebstahls verwirklicht haben, liegt
nicht Mittäterschaft, sondern Nebentäterschaft vor (vgl Mezger in LK § 47 StGB Anm 3, letzter Absatz; Maurach allg. Teil S 521; RGSt 23, 196; 44,321, 32%; 71, 24).
Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen; ein Ein-
fluß auf “en Strafausspruch ist ausgeschlossen.
2. Strafausspruch.
Weder die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle noch die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist rechtsfehlerhaft. Was
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die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat zum Ausdruck gebracht, daß sie § 20 a
Abs 1 StGB anwendet; die formellen Voraussetzungen hierfür sind durch die von ihr bezeichneten Verurteilungen gegeben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Lendgericht den seit seirem 19. Lebensjahre bis zu seinem gegenwärtigen Alter von 43 Jahren in kurzen Abständen, soweit er sich in Freiheit befand, als Dieb rückfällig gewordenen Angeklagten nicht nur als Gewohnheitrverbrecher ansieht, sondern auch als gefährlich. köögen auch seine ersten Straftaten nur geringen Schaden angerichtet haben und oft durch Alkoholmißbrauch begünstigt worden sein,
so zeigten sich doch auch bei kleineren Diebstählen schon üble Neigungen des Angeklagten (Kameradendiebstahl), gerade seine letzten Straftaten sind auch ihrem Umfange nach recht erheblich. Die große Rückfallsgeschwindigkeit und die Tatsache, daß der Angeklagte trotz guten Verdienstes seinem Hang zum Diebstahl nicht entgegentreten kann. rechtfertigen die Annahme seiner Gefährlichkeit sowohl für den Zeitpunkt. der Verurteilung wie nach der Strafverbüssung. Deshalb ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden, da andere
‚Mittel, die Allgemeinheit zu schützen, nicht ersichtlich .. "sind. II. Revision des Angeklagten O8
‚tl: Verfahrensrüge.
Die behauptete Verletzung des § 267 StPO geht in Wahrheit dahin, daß der festgestellte Sachverhalt nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter am Diebstahl des Jg rechtfertige; es handelt sich also um die Sachrüge.
2 Sachrüge.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls wendet, ist sie unbegründet: Nach den Feststellungen war sich | darüber klar, daß Jg als Bauarbeiter oder Polier keineswegs berechtigt war, neuwertiges Baumaterial vom Bauplatz zu verkaufen. Damit ist der Vorsatz des om: sich an der Entwendung der Träger zu beteiligen, ausreichend dargetan: Wenn er.auch, um Komplikationen zu vermeiden, dem ID gegenüber auf das von diesem vorgespiegelte Verkaufsgeschäft einging, so war er sich dcch darüber klar, daß ein Bauarbeiter oder Polier keinen Alleingewahrsam an den für die Bauarbeiten benötigten Schalungsträgern hat, daß also erst vor seinen Augen eine Wegnahme in Diehstahlsabsicht erfolgte, an der er sich wissentlich und willentlich beteiligte. Dabei hat er selbst fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet in der äbsicht, über die Sachen wie ein Kigentümer zu verfügen. Er hat demnach alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls in eigener Person verwirklicht; er ist zu Recht als Dieb, und zwar als Täter, verurteilt worden. Die Annahme von Hehlerei scheidet aus: Eehlerei kann nur angenommen werden, wenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorangegangen ist; sie kommt nicht in Betracht, wenn die Erlengung der Sache durch die vortat nit dem Ansichbringen zusammenfällt. Der bloße Wille Ogg. die Träger "von I@® zu erwerben", selbst wenn er ernstlich gewesen wäre, macht die Tat nicht zur Hehlerei (vgl BGH Urt 3 StR 660/51 vom 6. November 1952).
Aus denselben Gründen wie bei Jg liegt aber auch bei OB nicht gemeinschaftlicher Diebstahl im Sinne des § 47 StGB vor; denn wenn auch OD wußte, daß es
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sich um die Ausführung eines Diebstahls handelte, so fehlte es doch an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken mit JB; es gibt keine einseitige Hittäterschaft. kuch hier ist der Schuldspruch berichtigt worden. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges