Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 402/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Zur Frage des. Anfanges der ut. nen beim Raub; . Ein tätlicher Angrist auf einen Be- den Beginn der dussÄhrung | des Raubes » Wird dieser Angriff auf einem öffent- . lichen Wege vorgenommen, so liegt ’ein ‚schwerer Raub i.S. des’§ 250 Abs 1 Nr’ 3 StGB vor, auch wenn die endgül- ' tige Durchführung der Veenehmehandlung erst außerhalb des öffentlichen eges
Für das Nachschlagewerk! ee N ne Für die Amtliche Sammlung! \ . E . Ent 059 nn
Same min en Alien a ameriani i muni i wir
Gesetz: stG s 249, 250 & abs. 1m 3
Rechtssatz: Zur Frage des. Anfanges der ut. nen beim Raub; .
Ein tätlicher Angrist auf einen Be-
den Beginn der dussÄhrung | des Raubes » Wird dieser Angriff auf einem öffent- . lichen Wege vorgenommen, so liegt ’ein ‚schwerer Raub i.S. des’§ 250 Abs 1 Nr’ 3 StGB vor, auch wenn die endgül- ' tige Durchführung der Veenehmehandlung erst außerhalb des öffentlichen eges
Aktenzeichen: 3 sm 402/52 Be Urt. Vo 6. Novenber 1952 = 16 Wuppertal
'gleiter des zu Beraubenden kann schon .
HL
Im Namen d e s Volkes In der Strafsache | gegen 1.) den Musiker, zuletzt Arbeiter Franz m aus Vg ‚ dort geboren am 1, zur Zei
in Untersuchungshaft,
2.) den Arbeiter Harry Mb aus VER dort geboren am N rn zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bu vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben: ns
Bundesrichter Dr. Kirchner. als Vorsitzender, i Bundesrichter Dr. Konier 0. Bundesrichter Prof. Dr. Busch a Bundesrichter Scharpenseel :
Bundesrichter Dr. Bldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt | . als Vertrete Justizangestellte n— als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
anwaltschaft, .
für Recht kam ne
1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der An
‚geklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wupper-
tal vom 30. November 1951, soweit die Angeklagten im
Falle IIT (ED SEE) wegen gefährlicher Körperver-
letzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung verurteilt worden sind,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß sie des schweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen schuldig sind, a 2
b) im Strafausspruch aufgehoben, außerdem im’ Gesamt- =
strafausspruch. En 2.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. . u.
3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ränge
mr j .
Die Angeklagten N sind in dem im Urteil unter III behandelten Falle ll 7 und Hy wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) sowie wegen Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angekl agten mit der Revision, indem sie die Sachbeschwerde erheben. Die Angeklagten rügen ferner einen Verfahrensverstoß.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfange begründet; die Revisionen der Angeklagten führen hingegen nur teilweise zum Erfolg. |
I. .Zur Revision der. Staatoanwaltschaft.
. Mit Recht macht die Revision geltend, daß in der Gewaltanwendung der Angeklagten gegen den Zeugen ey schon der Beginn des gegen den Zeugen m verübten Raubes liege.
Nach den Fests stellungen des Urteil 1s waren die An- “
geklagten N auf dem Wege zum Nordpark, auf dem sie
sich eines Nachts zusammen mit dem Mitangeklagten el =
WEB und den miteinander bekannten Zeugen ii m
| befanden, übereingekommen, dem a 5 mit bemalt sein Geld wegzunehmen und zu diesem Zwecke sich zunächst des ihnen hinderlichen wi Ims zu entı edigen. In Ausführung dieses Planes brach der Angekla ıgte Harry warf der Straße mit vg einen Streit vom Zaun, in den der Angeklagte Franz MB eingriff, indem er 5 mehrere Schläge versetzte, so daß dieser. davonlief. Die Angeklagten WB der Mitangeklagte 7 und der Zeuge Im; der Aie Auseinandersetzung nicht genau hatte beobachten können und über ihre Ursache von dem Ange-
klagten Franz M@ falsch unterrichtet wurde, setzten sodann ihren Weg fort. Als sie den Nordpark erreicht hatten, wurde Bi O3 <„$] von den Angeklagten in ein dichtes Gebüsch abseits des Weges gelockt. Dort wurde er von dem Angeklagten Franz Mi und dem Mitangeklagten Bi besinnungslos geschlagen. Franz WM nahm die Brieftasche des 5 an sich, mit der die drei angeklagten sich entfernten. Als sie die Lohntüte des IB; von deren Vorhandensein sie Kenntnis hatten,
in der Brieftasche nicht fanden, kehrten sie an. den Tatort zurück. Franz MP nahm nunmehr dem >: der ‘noch ohne Besinnung war, die Lohntüte weg, während Harry nd dessen Armbanduhr löste und an si ch nahm.
Das Landgericht hat das. Verhalten der Angeklagten. MB rechtlich dahin gewürdigt; daß sie sich durch ihre Handlungsweise gegenüber ll |) der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht und daß sie durch ihr Vorgehen gegen 1 |] die Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB (einfacher Raub) und in Tateinheit damit den Tatbestand des § 223 a StGB (gefähr! liche 'Körperverletzung) verwirklicht hätten. Die Annahme eines schweren Raubes hat es verneint, weil das Gelände des Nordparks mit Ausnahme der eigentlichen Wegeflächen kein öffentlicher Weg im Sinne des 2 250 Abs 1 Nr 3 StGB sei.
Diese rechtliche Beurteilung isti insofern von Rechtsirrtum beeinflußt, als das Landgericht den Streit der Angeklagten mit EB 10sge1öst von dem übrigen Geschehen gewürdigt hat. In Wahrheit war die Auseinandersetzung mit VE bereits der Anfang der Ausführung des Raubes an MM. Dadurch, daß der diesem von früher her bekannte EEE urch das Vorgehen der Angekl: agten Mpvertrieben wurde, trat schon eine erhebliche Ge-
fährdung des Vermögens” des R % ein, weil dieser nun-
mehr allein drei Personen gegenüberstand. ‚Eine solche Gefährdung bildet schon einen Teil der Wegnahmehand1 ung,die zum Tatbestand des Raubes gehört. wie ‚das Reichsgericht
in der im Urteil angeführten, aber irrigerwei se als. nicht maßgeblich bezeichneten Entscheidung RGSt Bad 69, 327, 329 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Wegnahmehandlung . um den Bruch fremden Gewahrsans. Damit ist der Anfang gemacht, sobald eine Beeinträchtigung des fremden Gewahr-
sams eingetreten ist. Diese ist darin zu finden, daß der Täter die naheliegende Möglichkeit eines Bruches des fren-
den Gewahrsams herbeiführt. Eine derartige Mögli chkeit ha- =
ben sich hier die Angeklagten durch die lißhandlung des WO verschafft. Indem sie den Überfall auf ihn durchführten, haben sie den Angriff auf das Vermögen des Ey “ WB eingeleitet. Daß sie ihn erst. an ei ner anderen für die E abschließende Durchführung der Mat günstigeren Stelle be-. endet haben, ist für die rechtliche Wertung ihres Handelns gegen VB als Anfang des räuberischen Vorgehens gegen-. ‚über ohne Bedeutung. Es handelt sich nach der na- . türlichen Betrachtungsweise. um. ‚ein eir nheitliche Tat, die u lediglich abschnittsweise zur "Ausführung gelangt ist. Bere
Ist aber die. gewaltsane Verjagung des TER schon we der Beginn der zum 'Raube an Ken gehörigen Wegnahme- u handlung, so ist der. Raub, n “der Annahme des Landgerichts, auf einem öffentlichennege be angen. Denn der. Überfall auf il ) hat sich, wie “dem Urteil mit Sicher- | heit zu entnehmen ist, auf einer öf ffentlichen Straße zugetragen. Eine aus. mehreren Einzelakten bestehende strafbare Handlung ist aber überall dort begangen, wo ein meil der einheitli chen Begehung in: Erscheinung getreten ist. Demnach ist ein Raub als unter.den straferschwerenden Voraussetzungen des s 250 Abs 1 Nr. 3 StGB verübt anzu-
sehen, wenn die Wegnahmehandlung, sei es auch nur zum nn Teil, auf einem öffentlichenWege geschehen. ist. (vgl RG
in Goltd Arch 49, 1315. ‚BGH, Urt Ve. eh. April 1951 -
1 StR 140/51 -)- Somit ‚haben die Angeklagten, die. sich
nach den Feststellungen des Urteils auch aller Tatun-
u: stände bewußt waren, durch ihr Vorgehen gegen Jünger. 2
: sich des. schweren Raubes gemäß g 250 Abs 1. Nr 3 StGB. schuldig, gemacht. ni |
Da die Mißhandlung des Pu gleichzeitig ‚die Verwirklichung des Raubes‘ an Ei bildet, kann sie abweichend von. der Auffassung des Landgerichts nicht als eine dem Raube gegenüber rechtlich selbständige Handlung gewertet werden. Die gemeinschaftliche Körperverletzung, die als solche vom Landgericht zutreffend als ein Vergehen gegen 8 223 a StGB gewürdigt worden ist, steht viel-
“mehr ebenso wie die gemeinscheftliche Körperverletzung "gegenüber Sm - auch gegen deren Annahme sind Bedenken nicht zu erheben - zu dem schweren Raube im rechtlichen verhältnis. der Tateinheit s 73 Step).
Demnach kann das Urteil, soweit es de Angeklagten Mix betrifft, im: Falle Il nicht aufrecht erhalten werden. Seiner Aufhebung im Schuläspruch bedarf es jedoch. nicht, da die dazu, ‚getroffenen tatsächlichen Feststel-. lungen dessen Richtigstellung von hier aus’ "zulassen. Das Urteil ist daher im Schuläspruch dahin abzuändern, daß beide Angeklagte’ im Falle III des schweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen schul-
de sind.
u. Hingegen sind die, in iesen Falle ausgesprochenen Ko: = Strafen aufzuheben, "aa gegen ‚jeden Angeklagten nur eine. ei Strafe festzusetzen ist, die dem 8 250 SteB entnommen
us
A
werden muß. Der Wegfall des Strafausspruches im Falle III’'hat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten Fraiz Mix erkannten Gesamtstrafe zur Folge. In diesem Umfange ist daher die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen. “
II. Zu den Revisionen ‚der Angeklagten.
‚Die Verfahrensrüge, das Landgericht hätte die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen, greift nicht durch. Daß der Grad der Trunkenheit der Angeklagten bei ihrem Vorgehen gegen WB unä ICEERB von maßgeblicher Bedeutung war, hat das Lanägericht nicht übersehen und deshalb zu der Frage, ob die Angeklagten hier im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt haben, einen medizinischen Sachverständigen gehört. Darüber hinaus noch einen zweiten Gutachter beizuziehen, war das Landgericht aber ‚weder nach dem Abs 2 noch nach ‚den Absätzen 3 und 4 des g 244 StPO verpflichtet. Die Sträfprozeßoränung enthält keine" Bestimmung, nach. der. bei Trunkenheit. eines Angeklägten. zur Zeit der Tat neh-
rere Sachverständige. zur ‚Frage. der: Zurechnungsfähigkeit
vernommen werden müßten. Hält. der Tatrichter die En. der zurechnungsfähigkeit auf Grund‘ des Gutachtens des.
vernommenen Sachverständii en für ausreichen geklärt, so =
ist: er nicht gehalten, einem Antrage auf Anhörung eines. zweiten Gutachters allein deshalb: zu entsprechen, weil der Angeklagte in mehr oder minder ‚großem } Maße Alkohol genossen hatte. Nur bei Vorliegen der im § 214 Abs 4
Satz 2 Halbsatz 2 StPO: ‚angeführten "besonderen Umstände,
. darf er einen derartigen Antrag nicht ablehnen. Daß aber u
diese Voraussetzungen hier gegeben seien, "haben die Revisionen nicht dargetan. ‚Sie haben keine Tatsachen vor-
... ständige Verurteilung.
getragen, | ‚die die Beiziehung eines zweiten. Sachver-. ständigen, sei es auch unter dem. Gesichtspunkt der dem Tatrichter nach N 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht, nätten zechtrertigen. können.
Die gegen den Schuläspruch \ gerichteten Ausführungen der Revisionen sind offensichtlieh- unbegründet.: Ihre Angriffe gegen: die. Strafzumessung gehen gleichfalls fehl. Einen Grundsatz des gerechten Masses", wie ihn die Revisionen verstehen,. gibt es nicht Im übrigen: hat das Landgericht hier im einzelnen dar- .. gelegt, aus welchen Gründen es die Strafe gegen den .: Mitangeklagten BED ' verhältnismäßig niedriger be- „messen hat als die Strafen gegen die ‚Angeklagten. Ir- _ gendein diese benachteiligender Rechtsfehler ‚weit hierbei. nicht ‚hervor.
.
‚Yon Erfolg sind die Revisionen der Angeklagten nur insoweit, ‚als diese der selbständigen gemeinschaftlichen Körperverletzung gegenüber vo für schuldig = erklärt worden sind. Hier. kann, wie zu der Revision . „der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt ist, die selbder. Angeklagten nicht aufrecht „erhalten. werden. Aus. den dort dargelegten. Gründen muß
‚das Urteil daher. auch. auf die Revision der. Angeklag-
ten im Schuläspruch. abgeändert. und. Im Strafausspruch in. dem erörterten Umfange aufgehoben werden. Die wei-
tergehenden Revisionen der Angeklagten sind hingegen als unbegründet zu verwerfen. 2
Busch
Koeniger
Kirchner
Scharpenseel Baldus