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BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 449/52

2. Strafsenat

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Sum

2311 014:

2_ StR 449/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Baustoffhändler Karl 'V aus geboren amf 1910 in Krs. ’

2. die geschiede D eb. : ige ,‚ geboren an 914 in

§ 2 . beile:zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes ’

hat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr, Ortiich als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Me in der Verhandlung Ersiver Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der „Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

1, Auf die Revision der Steatsanwaltschaft wird.das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 30.Növenber 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an . das Schwurgericht in ‚Köln zurückverwiesen, -

2. Die Revisionen der Angeklagten werden auf ihre Kosten verworfen,

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Der Angeklagte Vggp1ebte in seinem Haushalt, zu dem seine 6 ehelichen Kinder gehörten. mit der Angeklagn IM una deren Kind zusammen; seit dem Weggang der Ehefrau des Angeklagten nahm die Angeklagte DEE

die Stelle der Hausfrau ein, Am 21. Dezember 1950 verstarb der jüngste Sohn des Angeklagten, der an 1940 geborene Horst WB nachdem er mehrere Tage bewußtlos und zum Schluß fiebrig zu Hause zu Bett gelogen hatte, im Krankenhaus Lindlach. Die Leichenöffnung ergab, dass das Kind an schwerer Hungerkrankheit (Dystrophie) gelitten hatte, dass ihm in diesem Zustand ein barbitursäurehaltiges.Schlafmittel verabreicht worden war, dass biedurch cine mindestens 2 Tage dauernde Bewußtlosigkeit und Gehirnlähmung entstanden war, die eine hypostatische Lungenentzündung und den Tod des Kindes zur Folge hatte.

Den Angeklagten war zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. November 1950 bis 2i. Dezember 1950 gemeinschaftlich nandelnd durch mangelhafte Ernährung und Pflege des Kindes, durch Verabreichung eines Schlafmittels und durch nicht rechtzeitige Hinzuziehung Erztlicher Hilfe den Tod des Kindes vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Das Schwurgericht hielt nicht für erwiesen, daß die Angeklagten mit Tötungsvorsatz das Kind haben hungern lassen und mit dem gleichen Vorsatz ihm ein Schlafmittel eingegeben und ärztliche Hilfe von ihm fern gehalten haben; auch bedingter Tötungsvorsatz sei nicht erwiesen. Das Urteil stellt jeoch fest, beide Angeklagten hätten vorsätzlich und böswillig ihre Pflicht, für das in ihrer Obhut und Pflege stehende Kird zu sorgen, vernachlässigt, hiedurch das

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Kind vorsätzlich an der Gesundheit beschädigt und durch

‘diese Tat, die eine Körperverletzung im Sinne des § 223 d

StGB sei, den, Tod des Kindes verursacht. Sie hätten auch voraussehen können und müssen, dass ihr Verhalten den Tod des Kindes zur Folge haben könne.

Demgemäß :hat-das Schwurgericht die Angeklagten wegen gemeinschäftlich begangener .Körpervörletzung mit To-

.desfolge-in- Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu je

fünf. Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen

Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt; Mit ‘der. Revision erheben sie die Sachrfige und’ machen Ver-

letzung der Ämtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet ebenfalls: Verletzung 'der Aufklärungspflicht; sachlichrecht- . lich wird die Nichtanwendung der §§ 212, 211 StGB gerügt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat auf Grund der Sächrüge Erfolg.

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fungspflicht, ig 244 ‚Abs 2 ‚ströj darin, dass das. Schwurge

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richt keine Feststellungen: darüber getroffen habe, ob beide Angeklagte oder einer von ihnen mit Wissen und Willen unterlassen habe, rechtzeitig ärztliche Hilfe herbeizuführen und ‚kiedurch den Tod des Kindes mitbewirkten. Ein Beweismittel, durch welches diese Beweistatsache hätte bewiesen worden können, ist nicht bezeichnet. Damit ist diesc Rüge nicht oränungsmässig erhoben, BGHSt 2, 168,

2. Zur Sachrüge. “ a) Die Revision meint, das Gericht hätte prüfen müssen,. ob die Angeklagten vorsätzlich unterlassen haben,

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ärztliche Hilfe herbeizuführen. Durch diese Unterlassung sei der Tod des Kindes verursacht worden, denn zwei Tage vor dem. Tode hätte bei.ärztlichem Eingreifen das Kind gerettet werden können. Die Revision übersieht,

daß .im Rahmen des § 212 StGB, soweit es sich um Tötung durch Unterlassen handelt, es nicht entscheidend ist,

ob die Handlungspflichten als solche vorsätzlich ausser acht gelassen wurden, sondern darauf ankomit, ob did Unterlassung in dem Bewußtsein und Willen erfolgte, durch Nichtvornahme der gebotenen Handlung den Tod zu bewirken,

Das Schwurgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit der Angeklagten unter diesen zutref? enden Gesichtspunk-. ten geprüft und allerdings verneint.’

b) Zur inneren Tatseite erweckt das Urteil jedoch Bedenken, soweit es den bedingten Tötungsvorsatz ver-

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Zutreffend geht das Schwurgericht zwar davon .aus, daß nach dem Beweisergebnis zur äusseren Tatseite eine vorsätzliche Tötung vor allem unter drei Gesichtspunkten .in Betrach; kan: Durch Verabreichung eines Schlafmittels, durch nicht genügende Ernährung des Kindes und durchnicht rechtzeitige Herbeiführung ärztlicher Hilfe, Das Schwurgericht sah sich ausser Stande, festzustellen, daß die Angeklagten dem Kind ‚ein Schlafmittel beigebracht haben. Hinsichtlich der beiden weiteren Gesichtspunkte verneint das Schwurgericht aus Beweisgründen den unmittelbaren Tötungsvorsatz. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht verneint aber auch den bedingten Tötungsvorsatz,, Die Begründung -ist rechtlich bedenklich, Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,

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wenn das Schwurgericht angesichts der Tatumstände es als zweifelhaft bezeichnet, ob sich die Angeklagten die Möglichkeit überhaupt vorgestellt hätten, daß-das Kind an der ihm zuteil gewordenen Behandlung sterben künne.Das Kind ist zusehends abgemagert; es ist bettlägerig gewesen; ein Zeuge, der das Kind. acht Tage vor dem Tode sah, war von dem Anblick so erschüttert, dass..er zu Bekannten äusserte, er glaube, er habe einen Toten gesehen; dem Kinde haben die Angeklagten auf längere Zeit

pianmässig ausreichende Ernährung vorenthalten.

ES ist allgemeine Lebenserfahrung, ‚daß ein Mensch, dem auf längere Zeit planmässig die Nahrung entzogen oder vorenthalten wird, zu Tode kommt. Wenn also die Angeklagten das Kind in Kenntnis seines, körperlichen Verfalls weiter hungern liessen und ärztliche Hilfe fernhielten, so liegt nach der Lebenserfahrung der Schluß nahe, :dass ‚sie sich bewußt waren, dass das Kind sterben

‚könne,. In Anbetracht der Intelligenz der Angeklagten,

die das Urteil hervorhebt, vermag allein der Umstand, dass die Angeklagten, von einer bemerkenswerten Gefühiskälte und Gefühlsroheit ‚sind, diese nach der allgemei-

nen, Lebenserfahrung. gebotenen Schlußfolgerungen nicht auszuräumen.

Diese Verkennung® der Lebenserfahrung kann auch die Erwägungen Ges Schwurgerichts zu der Frage, ob die Angeklagten den Tod des.Kindes in Kauf nahmen und billigten, beeinflußt haben, Denn das Schwurgericht prüft die Frage der Billigung unter der Einschränkung,. daß die Angeklagten den tödlichen Ausgang ihres Verhaltens "überhaupt als möglich vorgestellt haben", Diese Fassung legt es nahe, daß das Schwurgericht die Möglichkeit, daß die

Angeklagten sich den Tod des Kindes als Folge ihres Ver-

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' klagten den tödlichen Ausgang als Folge ihres Verhal-

_ demgegenüber die Erwägungen, welche das Schwurgericht .

haltens vorgestellt haben, bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sich nicht ausreichend vor Augen geführt hat, oder sich des Unterschieds zwischen. unbewußter Fahrlässigkeit oder bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht klar gewesen. ist.

Im Zusarmenhang hiermit kann von Bedeutung gewesen seiny daß das Schwurgericht eine sichere Feststel-

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tens sich vorgestellt haben, nicht getroffen hat. ‘Hätte das Schwurgericht aber die Möglichkeit, daß die Angeklagten von einem gewissen Zeitpunkt ab wirk-

lich mit einem tödlichen Ausgang zufolge ihres Verhaltens rechneten, ernsthaft ins Auge gefasst, so hätten

gegen die Billigung eines solchen Verlaufs durch üje Angeklagten anführt, möglicherweise en Gewicht verloren.

Auf diesen Rechtsfehlern, die insgesamt auf den erfahrungswidrigen Ausgangspunkt dieser Erörterungen des Schwurgerichts zurückgehen, kann die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes und. damit das Urteil beruhen.

Auf die Sachrüge der Staatsanweltschaft war daher das Urteil aufzuheben und die Sache zu. neuer Verhandlung und ‚Entscheidung en die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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1» Die Revisionen der Angeklagten machen geltend, es hätte zur Klärung der Todesursache und um andere Möglichkciten der Erkrankung des Kindes auszuschliessen, neben dem Sachverständigen Dr. med.Schwellnus ein weiterer ärzi-

licher Sachverständiger zugezogen werden. müssen. Durch diese Unterlassung habe das Schwurgericht die Aufklärungspflicht verletzt. Pies trifft nicht zu; da der medizinische Sachverständige Dr. Schwellnus zu diesen Beweisfragen ein Gutachten erstattet hatte, das Zwei-

fel am Krankheitsverlauf und der Todesursache ausschloß, war das Gericht nicht genötigt, einen. weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören, § 244 Abs 4 StGB.

'2. Im übrigen enthalten die Revisionsausführungen der Angeklagten lediglich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung und die für den Senat.bindenden Tatsachenfeststellungen. des Schwurgerichts.

- Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt von den tatsächlichen Feststellungen aus keine rechtlichen. Bedenken gegen die Annahme. eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger. ‚Tötung. Insbesondere ist auch. der Ursachenzusammenhang zwischen der vorsätzlichen Gesundheitsbeschädigung und. dem Todeserfolg einwandfrei dargetan, da nach den Urteilsfeststellungen dieser Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn nicht das Kind durch Aushungerung weitgehend entkräftet und an Dystrophie erkrankt gewesen wäre; die vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung war also für den tödlichen Erfolg eine Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kenn, ohne dass dieser Erfolg entfiele, vgl BGH 1, 332.

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Die Revisionen der Angeklagten sind daher unbegründet. :

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Der Oberbundesanwalt hatte auch Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft beantragt.

Dr.Moericke Werner Dr.Sauer zugleich für den beur- . laubten und daher an Dr. Ortlieb

der Unterschrift verhinderten BR Dr.Zudwig

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