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BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 4 StR 383/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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YsiR 383/52
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
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den Textiltechniker Günther V HB au: Remus WEB, zevoren an EEE 1925 in zu:
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter är. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter-Dr. Augustin als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat als Vertreter der Justizangestellter " als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;z
Auf die Revision der Nebenklägerin Iuise Rh wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts
Bochum in Recklinghausen vom 21. Wärz 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch Fahrlässigkeit een ?od der Frauen GEW una Sum sowie die Körperverletzung der lebenklägerin Run @ Herbeigeführt zu haben; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.
Zwar kann sich diese unabhängig von der Staatsanwalischaftr des Rechtsmittels der Revision nur aus einem rechtlichen Gesichtspunkt bedienen, der nach §§ 395, 374 Abs 1 Nr 53 StPO inren Anschluss zu rechtfertigen vermag; ancere rechtliche Gesichtspunkte können hierpei auch dann nicht rerwertei werden, wenn die unter Anklage stehende Tai den Tatbestand mehrerer Strafgesetze tateinheitlich verwirklichl (R6St 61, 350). Was die Nebenklägerin demnach zur Begründung ihrer Auffassung ‚3 222 SiGB sei zu Unrecht nichl angewendet worden, vorträgt, ist für die "Prüfung der Zulüssigkeil ihrer Revision unbeachtlich. Sie ist lediglich durch den Freispruch des Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung beschwert. Insoweil rügt sie aber zur Begründung ihres Rechtsmittels, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeliiagten und ihrer Verletzung verneint und § 230 StGB durch Kichtanwendung verletzt .gei. Bestehen sonach in diesem Umfange gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, so hat dies zur Folge, dass das Revisionsgericht seine rrüfung nicht auf diesen’ rechtlichen Gesichtspunkt
zu beschränken, vielmehr den Sachverhalt in vol- .
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lern Umfange rechtlich zu würdigen hat, da eine Straftat nur einreitlich beurteilt und entschieden werden kann (Reät 65, 62).Ter demmach gebotenen umfassenden rechtlichen jachprüfung halten die Urteilsgründe nicht stand. Das Land. gericht ist der Auffassung, der Unfall sei allein durch das Verhalten der drei Frauen verursacht worden; dem kann nicht beigetreten werden.
Als der Angeklagte im Lichte seiner Scheinwerfer auf eine ntfernung von 26 m die drei Frauen zwischen den in der ;ütte der 11 m breiten Bochumer Strasse verlegten Strassenbahnschienen erstmals gewahrte, war es nicht sicher, wie sich die Frauen verhalten würden. Sie wollten vom linken zum rechten Bürgersteig der Strasse gehen, waren gerade auf der Strassenmitte angelangt und wandten ihr Gesicht dem Angeklagten zu. üs ist allgemein bekannt, dass FussgEnger einer bedrohlichen Lage, der sie sich gleichzeitig unvermutet gegenübersehen,. nicht in derselben Weise Lerr zu werden versuchen. Der Angeklagte konnte daher nicht damit rechnen, dass die drei Frauen gemeinsam rerharren und den Kraftwagen an sich vorbei lassen würden. 2s entspricht weiterhin der ärfahrung, dass eine breite Strasse überguerende Fussgänger vielfach in der
witte der Strasse wegen des rechts und links an ihnen vorbeif Jutenden Verkehrs unsicher werden, insbesondere, wenn es, wie hier, in der Lunkelheit geschieht. Zudem fuhr der Angeklagte zwar noch auf seiner rechten Strassenseite, aber nur wenig mehr als etwa iL m von der Strassenmitte entfernt, hielt also seitliich zu den drei Frauen
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einen geringen Abstand ein. Unter diesen Umständen konnte von ihm erwartet werden, dass er nicht nur nach rechts
Raum und somit Anstand von den Frauen gewann, sondern
auch die nächsten Eewegungen der Frauen im Auge behielt
und seine Geschwindigkeit, die 40 km/st betrug, das bedeutet Ilm/sek, wenigstens solange herabsetzte, bis er die Gewissheit erlangt hatte, die Frauen würden stehen bleiben. Zwar muss ein Kraftfahrer nicht ‘jede nur denkbare Unvorsichtigkejt eines Fussgängers in Rechnung stellen, er muss sich nur 2euf solche Unachtsamkeiten einstellen, die er bei Terständiger Überlegung voraussehen kann. Erkennt er aber, dass sich Fußgänger in einer bedrohlichen Lage befinden
und allein schon hierdurch unsicher werden oder sich .vorschriftswidrig benehmen, so muss er darauf Rücksicht nehmen. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe: nicht pflichtwidrig gehandell, wenner mit unverminderter Geschwindigkeil weiterfuhr und rur eine geringe Wendung
nach rechts nahm, verkennt die Anforderungen, .die gemäss
8 1, 9 Abs 2 StVO an den Kraftfahrer gestellt werden müssen. Er lag nicht ausserhalb jeder ärfahrung,- dass die Frauen den Versuch unternahmen, bei der gegebenen Sachla-
ge rasch noch vor dem herankomzenden Kraftwagen die Strasse zu überqueren. Dies hat denn auch die Nebenklägerin getan, als der Angeklagte noch etwa 15 m von ihr entfernt war. Hätte der Angeklagte inzwischen seine Geschwindigkeit herabgesetzt, so wäre er olme weiteres in der.Lage gewesen, seinen agen - es handelt sich um einen fast neuen Mercedes Y 170 - noch vor der Kkebenklägerin zum Stehen zu bringen. Da-
zu reichte die ihm zur Verfügung ‚stehende Strecke. von
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45 m aus, Es stellt aber auch ungeachtet der unterlassenen Herabsetzung der Ceschwindigkeil eine Pflichtverletzung dey Angeklagten dar, wenn er selbst angesichts der vorbeilaufenden „ebenklägerin den Wagen nicht abbremste, sondern auch jetzt noch in gleicher Geschwindigkeit weiterfahren liess und lediglich nach -links zog, wobei er die beiden anderen Frauen, die wahrscheinlich erschreckt etwas zurückgegangen waren, mii seiner rechten Wagenseite anfuhr und tödlich verletzte. Nach den Urteilsfeststellungen benötigt er bei seiner unyerminderten Geschwindigkeit zum Halten des wügens einen Bremsweg von 10 m; bei energischer Bedienung der Bremsen hätte er also seinen Wagen noch rechtzeitig zum Stehen bringen könren, ohne die Nebenklägerin anzufahren. Zu Unrecht billigt das Landgericht dem Angeklagten eine Schrecksekunde zu. Ter Angeklagte hatte die drei Frauen schon auf eine Strecke von 26 m gesehen, er konnte und musste daher seine Fahrweise darauf einstellen, wie sich die Frauen nun verhalten würden. ös mag zutreffen, dass die Frauen, mindestens aber die hebenklägerin, ein erhebliches Hitverschulden an dem Unfall tragen; der ursächliche Lusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Unfall und seinen schweren Folgen wird aber dadurch nicht aufgehoben.
Schon aus diesen Gründen kann der Freispruch nicht bestehen bleiben. Hinsichtlich der Körperverletzung der Kebenklägerin führt das Landgericht aus,'der Angeklagte babe daran keine Schuld, weil die Nebenklägerin nicht von iagen des Angeklagten angefahren worden ist, sondern beim Vorbeilaufen hinfiel und sich dabei eine Schulterverletzung zuzogs Indessen kann auch ohne körperliche
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Berührung eine mittelbare sinwirkung auf die körperliche Unversehrtheis der Nebenklägerin in der Weise stattgefunden haben, ass die Beschwerdeführerin aus Schreck über das plötzliche Auftauchen des Kraftwagens und dessen unverminderter Geschwindigkeit zu dem Weiterlauf über die Strasse veranlasst wurde. \ber den Grund ihres intschlusses besagen die Urteilsgründe nichts. Es wird zwar ausgeführt, auf den Ausruf einer der drei Frauen: "Da kommt ein Auto!" sei die Nebenklägerin, ohne sich zu vergewissern, aus welcher Richtung der „agen komme, ohne überhaupt den Wagen gesehen oder gehört zu haben, blindlings über die Strasse gelaufen. Dieser Feststellung stehen aber die anderen Feststellungen des Urteils entgegen, die drei Frauen hätten zu dem Wagen hingesehen, der Angeklagte hätte damit rechnen dürfen, die Frauen würden stehenbleiben und ihn vorbeilassen, da sie ihn ja hätten herankomren sehen. Insoweit wird die neue Verhandlung Gelegenheit dazu geben, den Sachverhalt widerspruchslos aufzuklären. Tabei wird das Landgericht auch das Vorbringen der Revision würdigen können, die Nebenklägerin sei durch das seitliche nahe Keranfahren des Angeklagten veranlasst worden, rasch über die Strasse zu laufen, Im Glauben, sich nur so vor der drohenden Gefahr, angefahren zu werden, retten
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