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BGH Entscheidung vom 21.10.1952 – 2 StR 599/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TH 2 StR 599/52 2306 017

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Im Namen des Yolkes

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In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz Emil P WED aus HB dort geboren

am EEE 1930, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

ı hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ‘Werner Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr, Ludwig als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GENE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Win. der Verhandlung;

Justizangestellter bei: der Verkündung als Urkundsbeamtey der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1952, soweit die Angeklagten Pg:und Stpwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in einem sechzehn-

ten Falle verurteilt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Ä Die Strafkammer hat die Angeklagten Pe und Stgwpwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in sech-

i zehn Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten Ps

, ist zum Teil begründet. Der Angeklagte St nat keine Re-

t vision eingelegt.

§ 1.) In verfahrensrechtlicher‘Hinsicht behauptet der Ange-

klagte eine Verletzung des § 344 Abs 2 StPO, weil die Strafkammer keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand gehört habe. Zur Begründung verweist er auf sein jugendliches Alter und die "Vielzahl der Fälle". Ferner trägt er vor, infolge eines Unfalls sei bei ihm eine Veränderung im Gehirn eingetreten. Er habe dies seinem Verteidiger gesagt und ihn gebeten, es dem Gericht mitzuteilen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Rüge greift nicht .durch. j

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Der Tatrichter nat nur dann Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen üher den Geisteszustand eines- Angeklagten zu hören, wenn irgendwelche Umstände'/gegen dessen volle Zurechnungsfähigkeit sprechen. Dass ein Angeklagter in Jugendlichen Alter zahlreiche Straftaten begeht, ist für sich‘ allein noch kein solcher Umstand, Der Unfall ist der Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht bekannt gewesen. Er konnte deshalb die Strafkammer nicht dazu drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, -

2.) In sachlicher Hinsicht meint die Revision, es liege Fortsetzungszusammenhang vor, Das trifft jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Es fehlt an einem Gesamt-

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3, ,) Zutreffend weist die Revision aber auf einen anddren Mangel des Urteils hin. Die St rafkammer hat den Angeklagten in sechzehn Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil schilderb

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19 Fälle (1-13, 15-20). Davon ist in vier Fällen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt warden CH 8, 15 und 17). Es bleiben deshalb nur fünfzehn Fälle übrig. Zu der Verurteilung in einem sechzehnten Falle fehlen deshalb’die Entschejdungsgründe, so dass der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer auch in diesem Falle das Recht richtig angewandt hat. Der Beschluss der Sträfkammer vom 25. Juni 1952, mit den sie die Urteilsgründe nachträglich ergänzt hat, ist unbeachtlich. Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksan berichtigt werden (RGSt 28, 81, 247; BGHSt 2, 248).

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4.) Zur Strafzumessung wendet sich die Revision nur mit einem unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. R

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5.) Die Entscheidung zugunsten des Angeklagten a) beruht auf § 357 StPO. ”

Dr. Moericke Dr. Dotterweich - "ferner Dr. Sauer ..: Dr. Iudwig

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