Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 312/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

3_sın 212/52 | 2277 058

Im Namen de s Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckermeister Oskar MB zus u geboren an 7 1917 in DEE.

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. ‚Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt eur «: a15 Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter er Geschäft sstelle,

für Recht. erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von 11. Februar 1952 im Falle 4 'samt den Feststellungen aufgehoben, ausserdem | esamtstrafausspruch. ..

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen. ..

"Von Rechts wegen

- 2.

—— un und En zu

Gründes

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens und eines Vergehens der Unzucht zwischen liännern, ausserdem wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von neun Honaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Lechts gestützte Revision ist zum Teil begründet.

1.) a) Die Revision beanstandet, die Zeugen Willi 7 und Ernst Ha seien nicht belehrt worden über ihr Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren DBeantwortung ihnen selbst oder bestimmten näheren Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Aber § 55 StPO bezweckt nur den Schutz des Zeugen, nicht auch den . des Angeklagten (BGESt 1, 39). Dieser kann deshalb mit ‘der Unterlassung der Belehrung seine Revision nicht rechtj fertigen. ! Es kommt also nicht darauf an, ‘ob die zwei Zeugen anders aussesagt hätten, venn sie ihr Weigerungsrecht gekannt hätten. Zu

b) Mit dem weiteren Vorbringen, zu seiner Verurteilung wegen Beleidigung. des Ernst ED wäre dessen Sinvernalime erforderlich gewesen, kann der Angeklagte ebenfalls nichts ausrichten. Auch damit wird‘ ein Verfahrensverstoss behaup- „tet, wenn auch one Angabe ‘der verletzten Vorschrift.

Als solche kann § 245 Stpo. nicht in Betracht kommen, weil der Zeuge weder geladen noch erschienen war. Ihn ohne Antrag der Verteidigung gemäss 8:244 Abs 2 StPO zu vernehmen, hatte das Landgericht keinen Anlass, weil der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zugegeben hatte.

DR SER Re ER z § 4 ut .. . ” ..> -

2.) Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden.

a) Im Falle gg hat die Strafkammer 'ein vollendetes Verbrechen der schweren Unzucht zwischen kännern nach | § 175 a Nr 3 StGB angenormen. Lit Fecht wendet die Revision 7 ein, der innere "Tatbestand sei nicht ausreichend festge- pP

stellt. ER

Das angefochtene: Urteil enthält nichts darüber, ob sich der Angeklagte bewusst war, dass MD das 21. Lebens- ° jahr noch nicht erreicht hatte. Von dieser - bei geringem Aiter. des Jugendlichen gelegentlich 'entbehrlichen : - Feststellung konnte hier im Hinblick auf die besondere Sachlage keinesfalls abgesehen werden. Nie Tat war im November 1950 begangen worden. Der Verletzte ist am 14. Dezember 1929 geboren, hatte also zur Tatzeit die Grenze des geschützten Alters nahezu erreicht. Deshalb bedurfte es hier der genauen Untersuchung und Würdigung der inneren Tatsei- ‚te. Da das im Urteil völlig übergangen ist. konnte der Schuldspruch zu diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.

nn iu

Falls die neue Verhandlung einen Nachweis des Vorsaizes ergeben sollte, wäre weiter zu beachten, dass auch der äussere Tatbestand ‚des § 175 a.Nr 3 StEB bisher nicht, völlig bedenkenfrei dargetan ist. In ‘den Urteilsgründen ist. ausgeführt, ‚der Angeklagte habe‘ in einer Yirtschaft den Ey zu Bier -und Likör eingeladen 'und ihm angeboten, bei ihm in seinem Zimmer 'zu schlafen. Hernach habe der Ange- ‚klagte . ‚etwa eine halbe Stunde ‘an dem Geschlechtsteil des _ mit ihm in einem Bett lieger ıden Tg oneniert, der sich diesem Treiben nicht widersetzt habe. Bei der rechtlichen Würdigung ist darauf hingewiesen, der Angel:lagte habe den

=

g2,

I] durch Bewirtung mit alkoholischen Getränken zur Unzucht geneigt gemacht.

Dadurch kommt nicht mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, wie sich Up von vornherein zu der Absicht des Angeklagten verhalten hat, insbesondere, ob er zur Unzucht von sich aus geneigt war oder nicht. Lie Dewirtung ist noch keine unter § 175 a Ür 3 StGB fallende Eendlung. Auch wenn sie den Boden für das spätere Tun des Angeklagten bereiten sollte, so tritt sie doch aus dem Zereich von Vorbereitungshandlungen nicht heraus. Ten Umstand, dass zB die Bewirtung annahn, kann über seine Linsvwellung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nichts entnorzen werden. um

. äusseren Tatbestand der gleichgeschlechtlichen schweren

Unzucht ‚gehört eine Zinwirkung auf den Willen des ijinder-

jährigen, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will,

geneigt zu macken unter Ausnü ützung seiner geschlechtlichen. Unerfahrenheit und geringeren Widerstardskraft. Lie Trage, in welcher “eise der ingeklagve sich nach dieser Tichtung betätigt hat und ob | sofort oder erst nach Überwin-

dung eines Widerstandes in das Vorgehen des Angeklagten gewilligt hat, wird - nötigenfalls - in der neuen Verhand-

lung zu klären sein.

Die Strafkammer. wird dabei Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die Behauptung des Angeklagten, er habe die Tat im Zustand der Volltrunkenheit begangen, zu prüfen.

Tie Aufhebung erfasst auch den Gesamtstrafausspruch.

b) Die Begründung des Urteils zum Falle | u ist

"knapp: Sie enthält keine ausdrückliche Feststellung

darüber, dass die vom Angeklagten vorgenomzene Unzuchts-

handlung von einer gewissen Stärke und Dauer war (BGESt

1, 293). Aus dem Urteilszuräörmenheng ist indes ersichtlich, dass der Erstrichter aus der Art der Tatverübung diesen Schluss stillschweigend gezogen kat. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage. Denn der Angeklagte hatte den Geschlechtsteil des Tg ir Gen !iund gerommen. In diesem Tun lag mehr als nur eine flüchtige Ferührung. Cegen die Anwendung des § 175 StGB bestehen daher keine Bedenken.

Sie kann auch nicht erfolgreich mit den erst im Revisionsverfahren gebrachten TLinwand bekännft werden, der Angeklagte hätte wegen Volltrunkenheit nur aus § 330 a StGB verurteilt werden dürfen. Dafür, dass dieser Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist, ist kein Anhalt vorhanden. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass der Vertceiditfer Verurteilung des Angeklagten aus § 175 StGB beantragt hat;

FE

Insoweit war also die Revision zu verwerfen. c) Dasselbe gilt für den Fall RM.

Hier ist der Angeklaste segen Beleidigung verurteilt worden. Darin, dass der irstrichter den Griff des Angeklagten nach den Geschlechtsteil des Jungen als Beleidigung , beurteilt hat, .liegt kein Recktsfekler. Zwar hat nach den |

"" Feststellungen der Angeklagte nur versucht, das @lied des rn anzufassen. Das genügt jedoch zur Verurteilung wegen Beleidigung, weil- bereits darin die Kundgebung einer kiss-

NM

achtung der T'hre zum Ausdruck kommt. Tätliche Beleidigung, die nach dem Sachverhalt zweifelhaft sein könnte (EGSt 67, ER 173), hat die Strafkamner nicht angenommen.

Kirchner Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus

2 1 3 L F i “