Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 2 StR 26/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 069 , 2 StR_26/52
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Arbeiter Eeinrich B EEEEEEED aus 1ER dort geboren an EEE 1899;
wegen Freiheitsberaubung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senetspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. ZIudwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsarwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB bei der Verhandlung,
Justizangestellter ins bei der Verkündung als Urkundsbeante* der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schmwirgerichts in Bonn vom 17. Juni 1950 wird
1.) der Angeklagte im Falle HEEEEEEED freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen;
2,) das Urteil im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfange wird dieSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Iendgericht - Straflammer - in Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: u:
‘Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Verbre- u. chens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefähr- _ l licher Körperverletzung in 3 Fällen" zu einem Jahr und Be
drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision begründet er mit verfahrensrech tlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.
I. 1.) Für einen Verfahrensverstoss hält er es, dass
das Schwurgericht es abgelehnt habe, einen Zeugen 0 Te: || j GEB :ı vernehmen, obwohl dies die Verteidigung "un- . se |
ter konkreter Darlegung des Beweisthemas" beantragt ha- ei
be. Diese Rüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 BR:
Abs 2 Setz 2 StPO..Sie muss die Tatsachen angeben, die a: einen Verfahrensmangel enthalten sollen. Das verlangt im : Falle der Rüge, ein Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, die Angabe des Inhalts dieses Antrags in... der Revisionsbegründung. Nur dann ist, wie in der Recht-
sprechung stets gefordert wurde, die Revisionsbegründung
aus sich verständlich... Hiefür ‚genügt die: Bemerkung, def
Beweisamtrag "habe das Beweisthenz "konkret dargelegt" oh-" ne Angabe des Inhalts’ dieser: Darlegun nicht: Die: e Verfah- _ rensrüge ist daher: unzulässig: BE
2, ) Unbegründet: ist. der weitere verfahrensrechtlighe. : Angriff, der mit der. Behauptung, während der Hauptverhandlung habe einer der Geschrorenen geschlafen, einen Langel nach $° 358 Nr 1’ StPO gelterd macht. Wie die dienstlichen Äusserungen des Schrurgerichtsvorsitzenden und des berichterstattenden Beisitzers ergeben, erweckte der betreffende Geschworene, bevor ihn der Vorsitzende zur Aufmerksamkeit hattc mahnen lassen, zwar den Anschein, als ob er schlafe. Der Gecschrorene selbst aber erklärt sein
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.. (geh 2 ‚SER, 491/51 vom ‚23. Novenber 1951).
mı 5) Infolge der Sachrüge ı muss .die Verurteilung wegen nt.
‚Angeklagten nicht. entgegen. Den Unrechtsgehelt seiner Ta-
Verhalten gläubwürdig als einen vorübergehenden Schwächeanfall, der durch plötzliche, von einem Kagengeschwür herrührende Schmerzen verursacht worden sei, ihn zber nicht gehindert habe, der Verhandlung zu folgen. Dics hält übrigens auch der Verteidiger des Mitangekiagten HOME für möglich, der; wie er erklärt, keine Bewegungen des Geschworenen beobachtete, "die im allgemeinen’ ein einschlaf ender oder eingeschlafener Mensch im sitzenden Zustand macht". Sogar der Verteidiger des Angeklagten spricht in seiner Erklärung zur Revisionsrüge nur davon, dass er habe annehmen müssen, der.Geschrorene habe geschlafen.
“ Nach elledem vermag sich der Senat. nicht davon zu überzeugen, ‘dass der Geschworene während einer nicht unerheblichen Zeit fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen Vorgängen in der Verhandlung nicht hätte folgen können, Nur in einem solchen Falle ist 8 358 ur 1 StPO verletzt, nicht . aber schon dann, wenn ein Geschworener durch Ermüdung in. seiner Aufmerksamkeit vorübergehend beeinträchtigt war
eines Verbrechens gegen die Kenschlichkeit aufgehoben wer-. “ den. Denn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des a Kontrollratsgesetzes. Nr 10 nicht mehr ermächtigt. TR
4:2.) Deraus Lolgt, dass das dem Ange! klagten zur Last “ gelegte Verhalten nunmehr ‚nach deutschem Strafrecht ge-
prüft werden muss. Dabei steht das. Verbot des 8 358 Abs we 2 StPO einer Änderung des’ Schuldäspruchs zum Nachteil des
ten hat das Schwurgericht nur zum Teil zutreifend gewür-
digt.
a) Die Annahme, dass er sich in den Fällen CHE: Bed und I] je eires Vergehens der gefährlichen Körperverletzung schuldig’ gemacht hat, ist allerdings unbedenklich.. Darüber ‚hinaus aber erfüllt sein Vorgehen nach. ‘den bisherigen Feststellungen gegen CH zugleich ($° 73 StGB) den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB. Denn die Verhaftung CD bei der der Angeklagte als wachhabender Scharführer der SS massgebend beteiligt war und auf deren einige Monate währende Dauer er entscheidenden Einfluss hatte, war offensichtlich widerrechtlich; und zwar jedenfalls wegen der dem Verhafteten von vornherein zuge- "dachten und an ihm dann vollzogenen Grausamkeiten während der Freiheitsentziehung. Gleiche Beurteilung müsste das Verhalten des Angeklagten gegen Be@iBund Keggwerfahren, wenn sie über eine Woche in der Haft der SS gewesen sein sollten, Ob dies der Fall war, lässt das Urteil nicht erkennen. Die. Strafkammer wird deshalb’den -Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 239 Abs 1 und 2 zu prüfen haben. Deshalb mussten in den Fällen Begi» und Kap Sie bisherigen Beststellungen mit dem Urteil aufgehoben werden. |
» Im Palle vo halt das 'Schwurgericht “ ‘eine nur N einfache und derum verjährte Körperverletzung für gegeben. u
Es stellt aber fest, dass to) während seiner Haft von
SS-Angehörigen mehrere Male erheblich misshandelt und blu- —
tig geschlagen wurde; ferner, 'dass der Angeklagte die 'an Mei "yon den ihm unterstellten .SS-Männern begangenen Bu Grausamkeiten in seinen Willen aufgenommen und als eigene gebilligt hat". Mit Recht meint das Schwurgericht, er habe
"als wachhabender und unmittelbarer Vorgesetzter der in “
dem Gefängnis tätigen SS-Männer die Verantwortung im Gefängnis und damit auch für die von den SS-Männern begange-
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gen nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Schwur- ?
geklagten. Insoweit musste der Angeklagte ‘nunmehr nach Wweefall der seine Straftaten zu einer rechtlichen Einheit ver-
nen Nisshandlungen zu tragen"; es hält ihn deshalb eines
Menschlichkeitsverbrechens auch gegen Me für schuldig. Dass der Angeklagte aber auch in diesem Falle als Mittäter nach § 223 a und wegen Freiheitsberäubung sich strafbar gemacht hat, ist schon nach den bisherigen Peststellungen offensichtlich. Ob eire Straftat nach Abs 1 oder 2 des 5 239 gegeben ist, wird in der neuen Verhandlung klaru- , ®E stellen sein. ” :
3. .) Im Falle HE erbrachten die Feststellun-
gerichts keinen Nachweis für eine strafbare‘ Handlung ‚des An-
bindenden Klammer des Menschlichkeitsverbrechens treigesprochen werden.
4.) Aus dem gleichen Grunde obliegt es der Strafkammer für die 4 selbständigen Straftaten des Angeklagten Einzelstrafen festzusetzen. Die Gesamtstrafe, die bei Versagung mildernder Umstände wiederum. auf Zuchthaus lauten darf = (§ 239 Abs 2), muss sich allerdings innerhalb des Höchst- \ ir masses der bisherigen Einheitsstrafe halten. (§ 358 Abs 2. Be. | StPO) .' on rn EEE:
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5. .) Auf die übrigens unbegründete Rüge, dem Ange- a klagten seien zu Unrecht nur. drei Monate seiner zwei sh
re und acht Monate dauernden Internierungshaft auf die Be: Strafe angerechnet worden, braucht nicht eingegangen zu | ” werden. Denn die Strafkamner wird beim neuen Strafaus- u TR spruch auch darüber neu und.- unter Berücksichtigung des.
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Abs 2 StPO - unabhängig vom Schwurgericht zu entic
en haben (§ 60 StGB).
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