Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 4 StR 113/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In
2295 064 7
Im Tamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. Dr. Gustav Kup aus ID TED» geboren am GEM 1901 in vage ve: um.
wegen Vollrauschs t hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 16. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechte-. mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
— un un nn en 6
Dee ET
Der Angeklagte wurde am 16. März 1951 nach anstrengender. ermüdender ärztlicher Tätigkeit. gegen 22 Uhr zu einer 40 Jahre alten, erstgebärenden Frau gerufen. Die Geburt verlief zwar glatt; der Angeklagte war aber zeitweise in grosser Besorgnis, weil sigh nach der Geburt Schwierigkeiten ergeben hatten Nach ihrer Behebung und nach Genuss von sechs Gläschen Eislikör trat er um 6 Uhr die Heimfahrt nach seinem 5 km entfernten Heimatorte an. Er steuerte seinen Kraftwagen - es war inzwischen hell geworden - in Schlangenlinie die Strasse entlang und fuhr zwei Fussgänger auf der rechten Strassenseite um; beide wurden erheblich verletzt. Ohne sich um sie zu kümmern, setzte der Angeklagte seine Fahrt auch dann noch fort, als ihm ein Arbeiter etwa 100 m weiter entgegentrat und mit der Hand Zeichen gab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Geldstrafe von 1500 DI verurteilt; seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist jedoch nicht begründet. "
Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen,Professor EB, angenommen, dass der Angeklagte für sein Tun während der Fahrt nicht verantwortlich sei (§ 51 Abs 1 StGB), weil er sich während dieser Zeitspanne in einem pathologischen Rausche befunden habe; er hate sich aber fahrlässig in den Rausch versetzt und sei daher wegen Volltrunkenheit zu bestrafen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler hervortreten. ‘-
Die Anwendung des § 330 a StGB auf den festgestellten Sachverhalt schied nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen pathologischen Rausch handelte (BGHSt 1, 196).
-. a EEE a
- 3 -
In einem solchen Falle bedarf es allerdings für den Nachweis der Fahrlässigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die ihn vom Genuss auch verhältnismässig geringer Mengen Alkohols vor Antritt seiner Autofahrt hätten abhalten müssen, nämlich seine Fleckfiebererkrankung und seine Alkoholanfälligkeit, die er an sich’selbst festgestellt habe. Er hätte sich deshalb, insbesondere als "sehr gewissenhafter und wissenschaftlich veranlagter Arzt" sagen müssen, dass er, abgespannt und übermüdet, mit leerem Hagen keinen Alkohol geniessen dürfe, weil er noch nach Hause fahren müsse. Bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt hätte er voreussehen können und müssen, dass er durch den Genuss von Alkohol "seine Besinnung verlieren würde". Die Anforderungen, die das Landgericht damit an den Angeklagten stellt, sind keineswegs überspannt, wie die Revision darzutun sucht. Dass allein schon ein übermüdeter xsörper gegenüber Wirkun- „en des Alkohols geringeren Widerstand aufzubringen pflegt, entspricht der Lebenserfahrung. Wenn das Landgericht mehrmals die Wendung gebraucht, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass er "die Besinnung verlieren würde",
so meint es demit offensichtlich den Eintritt eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes im Sinne des § 330 a St6B. Das Urteil enthält auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet, soweit auf die Erfahrung des Angeklagten hinsichtlich seiner leichten älkoholansprechbarkeit hingewiesen wird; denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gelegentlich der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen bemerkt, dass der Alkohol bei ihm stärker und schneller wirke,
als bei anderen Gästen. Zwar beruht der Einweis des Land-
k
Zn Eile —
-4-
gerichts darauf, der Angeklagte habe schon zweimal an sich erfehren, dass er durch Alkoholgenuss die Besinnung; verloren habe, insofern auf einen Irrtum, als nur einer der beiden Vorfälle vor dem Tattag liegt. Doch ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass der TRatrichter bereits unter Berücksichtigung aller vor dem Tattag liegenden Tatsachen -— kenntnis des Angeklagten von seiner £rkrankung und seiner leichten „lkoholansprechbarkeit, sein Erlebnis anlässlich der Jahrhundertfeier der Stadt Löhne, seine körperliche und geistige Verfassung am frühen %orgen des 17. kärz 1951 - die Überzeugung gewonnen .hat, dass dem Angeklagten Fahrlässigkeit zun Vorwurf gemacht werden kuss. Was die Revision im übrigen gegen diese Annahme vorträgt, steht entweder den Urteilsfeststellungen entgegen oder bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses. Ob der Angeklagte, der seine Erkrankung als Fleckfieber richtig beurteilt hat, deren kinfluss auf das Gefüßsystem des Gehirns gekannt und seine Alkoholanfälligkeit auf diese Erkrankung zurückgeführt bat, ist für die Entscheidung ebenso wenig bedeutsam, wie ale etwa fehlende Kenntnis vom Wesen eines pathologischen Rausches; massgebend ist, dass er diese Anfälligkeit wiederholt an sich selbst beobachtet hatte und dass er deshalb mit Rücksicht auf die besonders ungünstigen Bedingungen, die an jenem Tattag vorlagen, hätte voraussehen müssen, dass der Genuss von Alkohol zu einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand führen könne.
Die während des Rauschzustandes begangenen Struftaten sind zunächst als fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der :§ 2, 71 StV20 und 6§ 1, 8, 12,
-
on
-5_
49 StVO rechtlich gewürdigt worden; da sich der angeklagte ii Zustande der Zurechnungsunfühigkeit befand, kann freilich nicht von einer dem Angeklagten in diesem Zustand
noch zumutkaren Sorgfalt ausgegangen werden; vielmehr
ist massgebend die Sorgfalt, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er zur Zeit der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen zurechnungsfähig gewesen wäre (RG DStR 1936, 181). Unter dieser Voraussetzung begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, keinen Bedenken.
Soweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe auch den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139 a StGB) erfüllt, hat es möglicherweise nicht beachtet, dass grundsätzlich such die innere Tatseite der nit Strafe bedrohten Handlung geprüft werden muss; der Angeklagte musste daher den Willen und das Bewusstsein gehabt haben, sich der Feststellung ' seiner Person durch Flucht zu entziehen. Ob in dem äusseren Geschehen - dem Weiterfahren - dieser Wille zum Ausdruck kan, war Tatfrage. Der Umstand allein, dess sich der Angeklagte später an die Ereignisse nicht mehr erinnern konnte, steht, in Gegensatz zur Auffassung der Revision, der Annahme eines natürlichen Handlungswillens des Angeklagten allerdings nicht entgegen. Wenn der Tatrichter aber seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, es sei undenkbar, dess der Angeklagte bei klarem Bewusstbein die Sachlage nicht erkannt hätte, so kann dies darauf schliessen lassen, dass der „ngeklagte ndch Lleinung des Landgerichts tatsächlich das Geschehen um ihn nicht bemerkt und auch nicht erfasst hat. Dass dies lediglich dem Umstand zuzurechnen ist, dass er berauscht war, ist nicht entscheidend. Auf die unrichtigen Vorstellungen, die rauschbedingt sind, kommt es erst an, wenn zunächst der natürliche Wille des Täters fecstgestellt ist; die Unbeachtlichkeit der rauschbedingten Vorstellungen (3GSt 73, 11 ff) darf nicht auf die fehlende Willensrichtung ausgedehnt werden.
-6-
Diese Bedenken richten sich uuch gegen die Annehme einer unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB). Auf sie kommt es indessen nicht weiter an. Sie berühren den Schuldspruch nicht; denn für diesen ist es ohne Bedeutung, ob die Rauschtat den Tatbestand einer oder mehrerer Strafvorschriften erfüllt (R6St 73, 11). Dass Strafmass aber ist, wie die Strafzunessungsgründe eindeutig ersehen lassen, durch die wöglicherweise irrige Annahme der Fahrerflucht und der unterlassenen Hilfeleistung zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst worden. "
Die Revision des Angeklagten kann deher keinen Erfolg haben.
PyY =
Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin '
—