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BGH Urteil vom 07.10.1952 – 1 StR 94/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Angeklagter, der sich über einen Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hat, kann. daraus allein keinen ‘Grund herleiten, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

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Für das Nachschlagewerk! 2320 01 3 2X f

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 24.

Rechtssatz: Ein Angeklagter, der sich über einen Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hat, kann. daraus allein keinen ‘Grund herleiten, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Aktenzeichen: 1 StR 94/52 Urteil vom 7. Oktober 1952 LG Hosbach

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ImNamen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Architekten Erhard Brunc GW> :.: rein»

BB: zevoren an EEE 1855 in rege: EEE (c52).

"wegen Untreue

vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch ais beisitzende .Rishter, Bundesanvalt (> aıs Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des

Landgerichts in Mosbach von 21. (nicht 19.) September

1951 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

'hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

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2.

Gründe§

Das Landgericht hält für erwiesen. dass sich der Angeklagte der fortgesetzten Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Es hat auf den einen Falı Art. I § 2 des württ.-badischen Gesetzes Nr. 210 über die Gewährung von Straffreiheit vom 8. kai 1947 und auf den anderen Fall § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 für anwendbar erachtet und das Verfahren deshalb eingestellt. Der Angeklagte hatte nach § 7 Abs 2 des Gesetzes Nr 210 vom 8. Mai 1947 und nach § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele der Freisprechung beantragt. Dieses Ziei verfolgt er mit der Revision weiter, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge.

Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Angeklagte habe, nachdem das erste Urteil des Landgerichts auf seine Revisicn hin durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden sei, den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirekior Bi, durch den Schriftsatz scines Verteidigers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch sei durch den Beschiuss der Strafkammer vom 28. Aprii 1951 für unbegründet erklärt worden. Dieses Gesuch sei jedoch zu Unrecht abgelehnt worden, weil der Angeklagte gegen den abgelehnten Richter ein Disziplinarverfahren beantragt habe. Die Entscheidung darüber sei für die Dauer dieses Strafver-

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fahrens zurückgestellt worden. Die Beschiußstrafkanmer sei im übrigen am 28. Apri\. 1951 nicht crdnungsmässig besetzt gewesen.

Soweit die Revisicn geltend macht. die Srrafkammer sei bei dem Bes>hluss über das Ablehnungsgesurh des Angeklagten nicht vorscäürifssmässig besetzt gewesen, fehit eni;gegen der zwingenden Vrerschrift des §§ 344 Abs 2 S 2 StPO die Angabe der Tatsachen, aus denen der Beschwerdeführer die unvorschriftsmässige Besetzung der Kammer herleitet. Die Rüge ist daher insoweit nicht oränungsmässig erhoben und’ deshaib unzulässig.

Sachli-n weist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keinen Rechtsfehler auf. Der Beschluss geht von «# der zutreffenden Rechtsauffassung aus, der Angeklagte sei nach § 24 StPO zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur berechtigt, wenn von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifein. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Abiennende deshalb regelmässig keinen Abiehnungsgrund herleiten. Er hätte es sonst, wie der Beschiuss des Landgerichts vom 28. Aprii 1951 zutreffend eusführt, in der Hand, sich nach Beiieben jedem Richter zu entziehen. In der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ail-Lein vorgetragenen Tatsarziie, dass si:n der Angsk_agie über den ablehnenden Richter beschwier“ und die Einleitung eines Diszipiinarverfahrens gegen ihn beantragt; hatte, hat das Landgericht deshalb mit Recht Zür sich allein noch keinen ausreichenden Ablehnungsgrund gesehen, und die Revision bemängelt zu Unrecht diese Auffas-

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sung als rechtsirrıg. Ein Ablehnungsg-und könnte höchstens in den zur Begründung der Beschwerde vuorgetragenen Tatsachen oder darin liegen, dass die Beschwerde, für den Ablehnendenr erkennbar, etwa wegen ihres Inhalts der ihrer Form eine solche Wirkung auf den abgelehnten Richter gehatt hat, dass der Ablennende deswegen einen verständigen Grund zu der Annahme haben könnte, der abgeLlehnte Richter sei ihm gegenüber nicht mehr unvoreingenommen. Dass Inhalt oder Form der Beschwerde in dem abgeiehnten Richter eine Voreingenommenheit hervorgerufen hätten, ist vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet worden, Über die Gründe, die den Angeklagten zur Beschwerde über den abgelehnten Richter veranlassten, enthielt das Ablehnungsgesuch keine Angaben. Erst auf besondere Aufforderung des Gerichts überreichte der Verteidiger eine Abschrift der Beschvwerdeschrift dem Gericht. Auch die Revisionsbegründung entnält enigegen

der Vorschrift des § 244 kbs ? Satz ? StPO darüber keine Angaben. Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob das Revisiensgericht die in der Beschverdeschri?r enthaitenen Angaben überhaupt berücksichtigen und prüfen darf, ob das Lanägericht bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch diese Behauptungen zutreffend gewürdigt hat. Aber auch wenn man das für zulässig hält, ergibt sich kein Rechtsfehler. Denn die Beschwerde ist einmai darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter auch bei dem ersten ' gegen den -Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts als Vorsitzender mitgewirkt, dass d@® Oberlandesgericht dieses Urteii auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und dabei ausgeführt hat, die Feststellungen des Urteils seien nicht ausreichend und auch nicht ganz

- 5.

frei von Widersprüchen und der Sachverha:i‘ sei nach

“ verschiedener Richtung noch aufklärungsbedürftig. fehier eines Urteils ven der Art, wie sie das Oberljandesgericht beim ersten landgerichtiichen Urseii bemängeit hat, finden sich, wie die Erfahrung Zeürt, auch in Fäilen. in denen die Richter ersichtiich bemüht gewesen sind, unvoreingenommen den wahren Sashverhaii zu erforschen und ein der wahren Rechtslage entsprerhendes U:- teii zu fällen, Sie können deshaib kei verständiger Würdigung im Angeklagten nicht die keinung aufkommen jassen, die Richter hätten ihm gegenüber eine innere Haitung. eingenommen, die ihre Unparteilichkeit auch nur in Frage stelle, und können daher auch vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht die Besorgnis begründen, sie könnten bei der neueriichen Verhandlung eine solche Haltung einnehmen. Sclange keine besonderen Anzeichen für das Gegenteil vorliegen, die hier vom Angeklagten nicht behauptet worden sind, muss er vielmehr davon ausgehen, dass der Richter, wie 8.358 Abs 1 StPO es ihm zur Pflicht mazht, die rechtiiche Beurteilung, die das Revisionsgericht der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt hat,

- auch seiner neuen Entscheidung zugrunde legen und den Sachverhalt entsprechend den rechtlichen Richtlinien

des Revisionsgerichts weiter aufklären wird.

In seiner Beschwerdeschrift, auf die sich der Angeklagte zur näheren Begründung des Abiehnungsgesuchs berief, brachte er weiter zum Ausdruck, dass das Verfahren säumig behandelt worden sei und er dadurcen Nachveile erlitten habe. Aber auch dieses Vorbringen war nicht geeignet, das Abiehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die iange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift

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bei Gericht und der Hauptverhandlung beweist für sich allein noch nicht einmal eine "säumige Behandlung".

Die Durchführung der Hauptverhandiung begegnete, wie der Inhalt der Akten zeigt, iange Zeit hindurch deshalb besonderen Schwierigkeiten, weil von den zahireichen zum Teii weit entfernt wohnenden Zeugen, deren Vernehmung gerade mit Rücksicht auf die Anträge der

- Verteidigung. zur Aufklärung des weitschichtigen Sachverhalts erforderlich erschien, immer wieder einige nicht zur Verfügung standen. Als das Gericht diesen Schwierigkeiten dadurch zu begegnen versuchte, dass es diese Zeugen durch den ersuchten Richter vernehmen liess, widersprachen der Angeklagte und sein Verteidiger in einigen Fällen der Verwertung dieser Zeugenaussagen, weil sie vom Vernehmungstermin nicht rechtzeitig benachrichtigt worden waren, ohne dass dem erkennenden Ge- “ richt insoweit das geringste Versehen unterlaufen war. Von allen diesen Umständen, die zur Verzögerung dss Verfahrens beitrugen, wurde der Angeklagte, wie sich aus .den Akten ergibt, stets ausreichend unterrichtet. Hinzu kam, dass zahlreiche Eingaben und Beschwerden des Angeklagten wiederholt die Voriegung der Akten en andere Dienststellen (Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtishof, Generalstaatsanwalt) erforderlich machten und das erkennende Gericht in dieser Zeit an der Förderung des Verfahrens verhindert war: Diese auch den Angeklagten bekannten Umstände erkiären hinlänglich die lange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift und der ersten Hauptverhandlung. Selbst wenn aber ein etwas früherer Hauptverhandiungstermin möglich gewesen sein solite, berechtigte dieser Umstand bei verständiger Würdi-

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gung aller Verhältnisse den Angeklagten nicht zu der Annahme, dass die. frühere Anberaumung des Hauptverhandliungstermins unterblieben:sei, weil dem Vorsitzenden die: erforderliche Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fehie. Das Landgericht hat deshaib mit Recht angenommen, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Behauptungen das Apiennungsgesuch nicht zu begründen vermochten. Es hat dieses Gesuch darum ohne h Rechtsirrtum für unbegründet erkıärt, Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht zum Erfoig führen,

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II. Sachbeschwerde:

In dem einen Falie der Untreue geht das Landgericht

"von der Annahme aus, der Angeklagte habe als Treuhänder "3 der Firma "ip Naiursteinwerke, August Di s Wwe" die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, #

missbraucht und durch Unterlassung einer ordnungsmässi- „gen Buchführung und Kassenführung die ihm kraft eines

behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermö- ' gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch das

seiner Verwaltung unterstehende Vermögen gefährdet so- Ri wie durch betriebsfremde Verwendung des Betrages von , 2. 335,07 Ri das von ihm verwaltete Vermögen vorsätz- [5 lich beschädigt. Die im einzeinen für erwiesen eräch- $

teten Tatsachen tragen diese Annahme, Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte schon in der Zeit von August bis zum 1. November 1946 nicht seibständiger Pächter und Betriebsinhaber des Unternehmens, sondern Geschäftsführer. Das Landgericht hält aber nicht für N ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte für diesen Zeitraum als selbständigen Betriebsinhaber betrachtet

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hat und deshalb des Glaubens gewesen sein kann, für diesen Zeitraum niemandem wegen seines geschäftlichen Verhaltens Rechenschaft zu schulden, Es hat deshaib diesen Zeitraum aus der strafrechtlichen Beurteilung ausgeschieden. Die Ausführungen unter C a, auf S 8/A JA erwecken zwar zunächst den Eindruck, ais cb das Landgericht, das an dieser Stelle zwischen der Zeit vor und nach dem i. November 1946 nicht unterscheidet, auch in der unordentiichen Buchführung vor dem i. November 1946 und deren Folgen den Tatbestand des § 266 S5GB sehen wolle. Die folgenden Ausführungen, insbesondere die Steilungnahme des Landgerichts zur Verteidigung des Angeklagten, lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass es nur die mangelhafte Buchführung nach dem 1. November 1946 dem Angeklagten als Untreue zum Vorwurf macht. Nach dieser Richtung hält es für erwiesen. dass der Angeklagte mit Wirkung vom 1. November 1946 vom Amt für Vermögenskontrolle in Ti 3:21: nur zum Treuhänder für das Vermögen der Frau Bel eingesetzt wurde, scndern dass er sich auch dieser Tatsache und der aus seiner Bestellung zum Treuhänder folgenden Verpflichtung‘ zu einer ordnungsmässigen Buch- und Kassenführung bewusst war. Soweit die Revisicn das Gegentei. behauptet, kämpft sie nur in unzuiässiger und darum unbeachtlicher Weise gegen die klaren und einwandfrei getroffenen und deshaib das Revisionsgericht bindenden Teststei_ungen des Urteiis an. Zu den Dariegungen, mit denen das Landgericht im einzeinen seine Annahme begründet, dass die Buchführung des Angeklagten äusserst mangelhaft war

und er dadurch gegen ihm als bestellten Treuhänder,

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verstiess, steht. auch nicht der ebenfaiis im Urteii erwähnte und von der Revision hervorgehobene Umstand in Widerspruch, dass der Angeklagte nach dem 1. November 1946 verschiedene Personen nacheinander beauftragte,

die, Buchführung in Ordnung zu bringen. Denn der Ange- ‚klagte machte ihnen, wie das Urteil weiter dar;egt,

die Erfüllung dieser Aufgabe von vornkerein dadurch unmögiich, dass er ihnen nur unvoliständige, zum Teil ausn unrichtige Angaben machte und ihnen die Zür die kEinrich-

tung einer ordentlichen Buchführung erlorderlichen Unterlagen vorenthieit, obwohl er sie ihnen jederzeit hätte zugänglich machen können. Bedenkenfrei sind auch die weiteren Darlegungen, dass infolge der vom Angeklagten zu verantwortenden pflichtwidrigen Unterlassung einer = ordnungsmässigen Buchführung die Bücher keinen zuver-E lässigen Überblick über die von ihm als Treuhänder ge- # ‚tätigten Geschäfte gewährten und dadurch.eine das Merkmal der Vermögensschädigung verwirklichende Gefährdung des von ihm verwalteten Vermögens eintrat,

Zur inneren Tatseite bei der Untreue ist der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefoigt, dass angesichts der weiten Fassung des § 266 StGB nur besonders klare und einwandfreie Teststellungen den Anforderungen genügen, die an die Darlegung des Vorsatzes gesteilt werden müssen. Entgegen der !\nsicht der Revision weist das Urteil auch nach dieser Richtung keinen Mangel auf. Es legt dar, der Angeiriagte sei sich über seine aus der Bestellung zum Treuhänder erwachsenäde Verpflichtung. zu einer ordentiichen Buchführung im klaren gewesen, er sei dazu auch imstande und befähigt gewesen,

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habe sie jedoch bewusst unterlassen und die Entstehung und Erhaltung eines Vermögensschadens der Frau. BD BB ::: Fcige dieses Verhaltens in Kauf genommen, Der Zusammenhang der Urteilsgründe iässi keinen Zweifei daran, dass diese letzte Wendung im Sinne einer 5Billigung des Erfolges. für den Fai!l seines Eintritrs zu

verstehen ist:

Da das Landgericht die uncordentliche Buchführung und die betriebsfrende Verwendung von Geldbeträgen rechtlich nur als einen in Zfortgesetzter Handlung begangenen Fall der Untreue beurteilt, das Verfahren insoweit jedoch auf Grund des § 3 StraffreiheitsG vom 31, Dezember 1949 eingestellt hat, braucht bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens nicht näher erörtert zu werden, ob es auch in der betriebsfremden Verwendung von Geldbeträgen zutreffenä die Merkmale der Untreue gefunden hat. Die rechtsirrtumsfreie Beurteilung der unordentiichen Buchführung als Untreue steht schon allein der vom Angeklagten begehrten Freisprechung in diesem Punkte entgegen.

Im zweiten Fall beruht die Annahme des landgerichts, dass sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht habe, auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der damals noch in BD viohnte, aber Krach Deutschland auszuführen und deshalb wiederholt Gelegenheit hatte, über die Grenze nach Deutschland zu kommen, übernahm es im Sommer und Herbst 1945 gegen eine Vergütung von 5 bis 10 % gegenüber sudetendeutschen Schicksalsgefährten, für sie Reichsmarkgeldbeträge nach Deutschland zu verbringen, damit sie es für den erwarteten Fall der Vertreibung aus der Tschechoslowakei in Deutschland zur Verfügung hätten.

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Er schaffte entsprechend der vun ihm übernommenen Verpfiichtung gegen 52 000 RN für andere über die Grenze nach Deutschland, verwahrte das Geld zunächst bei Verwandten, zahlte es dann auf ein Bankkonto ein und verwendete es schliesslich für eigene geschäftliche

Zwecke, indem er danit in den Betrieb der > Natrursteinwerke Einlagen machte. Das geschah zu einer Zeit, als dem Vermögen der Frau Bi und damit den vn Natursteinwerken die Vermögenskontrolle drohte oder diese Kontroiie schön angecrdnet war. Daraus und aus der Tatsache, dass der Angeklagte Zeitpunkt und Höhe der Einiagen in den Geschäftsbüshern nicht zuverlässig vermerkte, hat das Landgericht gefolgert, dass den Geldgebern nur eine in ihrem \fert recht zweifeihafte Furderung erwuchs und sie dadurch einen Schaden erlitten. Tatsächlich haben sie in der Toigezeit nur einen ganz geringen Teil ihres Geides zurückerhalten, in der Hauptsache ist es verlieren. Der Angeklagte var sich nach den Urteilsfeststeliungen darüber im klaren, dass er nach dem Sinn und dem Inhait der ihm erteilten und von ihm angenommenen Aufträge nicht in dieser \ieise über das Geld seiner Auftraggeber verfügen durfte, und wusste,

dass seine Auftraggeber durch die Einbringung ihrer Gel-

der in den vom Angeklagten geleiteten Betrieb die Möglichkeit verloren. nach ihrer Vertreibung aus der Tschechoslowakei jederzeit über das Geld zu verfügen, woran ihnen, wie auch der Angeklagte wusste, besonders geiegen war. Er erkannte, dass sie nur eine sehr zweifeihafte Forderung erlangten, die den von ihnen hingegebenen Barbeträgen in keiner Weise gleichwertig war. Die Beurteilung dieses Sachverhalts als Untreue

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(§ 266 StGB) zum Nachteil der Auftraggeber ist recht- 4

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was die Revision dagegen einwendet, bewegt sich auch weniger auf rechtlichen als auf tatsächiichen Gebiet; es kann, soweit die Revision von einem anderen ais dem festgesteiiten Sachverhalt ausgeht, in diesem Rechtszuge nicht beashte* werden. Das gi’t auch von dem Vorbringen. der Angeklagte habe die Geider nicht, wie das Landgericht für erwiesen erachtet, in den Betrieb eingelegt, sondern der Frau RD ] als unverzinsliches und jederzeit zurüskzahibares Dariehn gege-

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ben. Im übrigen würde sich an der rechtiichen. Beurteilung im Ergebnis nishts ändern, wenn man mit der Rerisien annehmen wciite, der Angeklagte habe die von seinen Treugebern stammenden Geider der Frau BB =-s Darienn gegeben. Denn da die geschäft:ichen Verhältnisse der Frau vu: wie das Urteii näher darlegt, sehr unklar und undurchsichtig waren, ihrem Vermögen die Vermögenskontrelie ärohte, die Vermögenskontrolle bei der Hingabe des Geldes sogar zum Teil schon angeoränet war, müsste der Wert einer Forderung auf Rückzahlung des Darlehns als ebenso zweifeihaft angesehen werden wie

der Wert der Forderung, die dem Angeklagten aus der Hingabe der Gelder als Einlage in den Betrieb erwuchs.

Zu dem vom Angeklagten schen in der Hauptverhandlung vorgebrachten und von der Revision wiederheiten Einwand, er habe in der Erwartung einer baldigen währungsreform nur in der Besorgnis gehandeit, seinen Auftraggebern den Geldwert ungeschmälert zu erhaiten,

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nimmt das Urtei). ausführlich Steliung. Y:m Boden der Feststellung aus, dass die Hingabe der Geider

- vorhersehbar und auch vom Angeklagten vorhergeseuen - eine Gefährdung und? Schädigung der Verrögensinteressen der Auftraggeber bedeutete, kart das Landgericht mit Erwägungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, in dem Einwand des Angeklagten nur eine nacnträgiishe Ausrede gesehen, mit der er die von ihm erkannte und gewoliite Schädigung seiner Treugeber bemäntein wolle. Die Dariegunzen und Ausführungen, mit denen das 'Landgericht seine Auffassung im einzelnen näher begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es durfte insbesondere auch den Unstand, dass der Arngeklagte seine. Auftraggeber, ais sie ihr Geld zurückverlangten, zum Teil über die Verwenäung des Geldes im unklaren. liess und sie mit erlogenen Ausreden zu be-

-schwichtigen versuchte, ais Beweisanzeishen für den

Vorsatz der Schädigung verwerten.

Zu Unrecht macht auch die Revisicn geivend, das Landgericht habe den Inhalt der Verpflichtungen, die der Angeklagte seinen Auftraggebern gegenüber übernommen habe, nur aligemein dem Begriff des Treueverhältnisses entnommen und die gerade vorliegenden besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt. Zs hat vielmehr im Gegenteil die Pflichten des Angeklagten unter gewissenhafter und erschöpfender Berücksichtigung aller dem Angeklagten ‚bekannten Umstände zur Zeit der Tat umschrieben.

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Das Landgericht hat nach aliedem auch hier den Tatbestand der Untreue zu Recht bejaht. Die Revisicen des Angeklagten ist daher im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Rizhter Dr. Peetz Dr. Geier Mantei Jagusch

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