Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 1 StR 426/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 stm 426/52 . 2320 037
Im Yamen des Volkes In der Strafssske
gegen
den Fabrikanten Hermann E EEE :.: : m. Läkrs. ED. geboren arı ii :::5 in Steinach Ldkrs. SB:
wegen Beamtennötigung
hat der 1. Strafsenavw des Bundesgerichtstofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenomien kaben;
Senatspräsident Nichter als Vorsitzender, Bundestichter Dr. ?eetz Bunäesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr, Jaguscer als beisitzende Richter,
Bundssenwalt
Versreter Jer Bundesanwalischaft,
izangestellter 0)
als Urkunäsneamter üer Geschäftssielle,
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für Recht erkennt:
Die Revision des Ängeklagien Bo 5) gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 24. April 1952 wird verworfen, Er hat die Kosten des Recktemitiels zu tragen.
Yan Rechis wegen .
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en} mn 5 Gründe: ” 1. Zu Unrecht beruft sich Sie Revision auf den Ver-
‚prauch der Strafiklage durch üas rechtskräftige Urteil des ! Auntsgericht s in Pfarrzirchen vom 21. Dezember 1950. jenes Verfahren war gegen üen Angeklagten deshalk anhängig, weil er iretz behörd.isher Tarnung und Abmahnung unter 16 Jahre aite sugeräliche mit zu langer ers cher Arbeitszeit unä zu kurzen Qukepausen in seinem Bstriede beschäftigt hatte (Vergehen gegen äle 8§ 7 Ats 1, P Ad
‚„ 17 Abs 1, 14 Abs |, 24 2bs 2 Tugendschuszte es, 3- SteB). Die Strafkiage war uni blieb auf äleser S2asarerhalt beschränkt, ebens> üer Schulisprast öes amusge ericktlichen Urteils, Dess der Angekiagıe sc nor. damals auch wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB kärte re ‚werden zönren, !s% unerkeblich, Dies. konnte auch
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2 geschenen, Gem gegenwärtigen Verzahren vorbena..ven blei-
ter, dass sinren ven jener ersten A rklege verschiedenen
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Sarhverhait betrif?t. Dass das Amt kegerickt meisten Verfehrer das Gesamiverh iten ies Angeklarsci gegerüber dem Gewerbeaufsichtsam; ung damit auch „en teilwsise strafbaren inhalt ues dem gegenwärtigen Verfahren zugrunäe liegenöen Brieles vom 50. Oktober 1950 siwrafschärfenä verwerset hat, war seine Pflicht und Übersckritt nicht den Umfang der in der damaligen Arkisge bezeichneten Tat,
wie sie sich nach dem Ergetnis jener Hauptverkaendlung darsteilte {§ 264 StPO). Bei der Strafzumessung im ersten Verfahren hatte das Amisgerich; äle gesamten Tatumstände ünd dia Persönlichkei5 üäss Angeklagten zu berücksichtigen. Die gegenwärsige Strafklage ist Aaher Yın jener ersten dem gexemten Tatsachverhalt nach verschieden und „mithin nich verbraucht. Darit hat sich das Janädgericont
im angerfochtener Vrteil genügend au useinandergesetst, Rechtlich verpflicktet war es dazu nicht, Der ilichtverbrauch der Strafklage ist eine in jeder Verfahrenslage und auch jetzt vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvorauissetzung, nickt, wie die Revision meint, ein die Strafbarkeit ausschiiessender Instand gemäss § 267 Abs 2 StPO, mit dem sich das Landgericht, wen er iz der Hauptverhandlung geitend gemacht wird, im Jrteil besonders hätte aussinanderssetzen müssen.
2. . Sachlichrachtiick ist Sem Urteil Deizutreten, Die Revision iss auck insoweit oTfensichtlich undegründet. Der äussere unü !Inrere Tatbestand des § 114 StGB ist ausreichend dargetar. Der Angeklagte hat den Gewerbeaufsichtsbeanten Zür den Fall weiterer einscklägiger Amtshandiungen in seinem Betriebe teils mit Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrineit bedroht, Teils mit
enpfirä.ichen wirtischefslinhen Nachteilen zgegerüper der Allgemeinheit,. die zugleich geeignet gewesen wären, auch innerkaib des Amtsıreises Äss TFewerbeaufsinzispsam;en „nachteilig zu wirken, RGSt 55, 37; 56, 17. Insomeis : nat die Revision auch keine Angrifie erhoben, ..
3e ‘Yon einer Verletzung der Aufkiärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) bei der Strafzumessung kann keine Rede sein. Yie.das Amtsgericht Pfarrki'tchen das Gesamtverhalten des Angeklagten Dei der Strafzumessung berücksichtigen musste (oben 1), so auch das Landgericht bei der jetzigen Straffestsetzung. Dabei durfte die Zrühere Gesetzesverletzung erschwerend verwertet werden. zine Doppelbestrefung liegt darin nicht. § 79 StGB ist nicht anwenäber. Selbst bei Tateinheit zwischen beiden Vergehen, Gie hier
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ausgeschlossen ist, hätte das rechtliche Zusammentreffen mehrerer vorsätzlicher Straftaten strafschärfend wirken können. Das Verlargen nach Aufklärung der Strafzumessungserwägungen des Amtsrichters in ?farrkırchen ist bei dieser Rechtslage abwegig. Allgemein ist zum Strafmass zu bemerken: Der Angeklagte mag sich um den Aufbau seines Betriebes verdient gemacht haben, Ader
das berechtigte ihn nicht, auch nicht ım Zinverständnis mit der Mehrheit des Betriebsrats, der Betriehsangshörigen und der Erziehungsberechtigten, sich trotz behördiicher pflichtgemässer Warnung über die vom Gesetzgeber wohlerwogenen Bestimmungen zum Schutze der Jugend wilikürlich und hartnäckig hinwegzusetzen. was eilen Betrieben im Bundesgebiet auf dem Gebiet des Jugenäschutzes bedenken, dass ihn sein Herr-im-Hause-Standpunkt nun s3hon zu zwei bewussten Gesetzesverletzungen verführt
‚hat. Der sittliche Schaden, den der Angeklagte der All-
gemeinheit durch bewusste Missachtung des Gesetzes zufügen kann, könnte leicht den wirtschaftlichen Nutzen
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weit übersteigen, den er durch seinen Betrieb örtlich
verbreitet. Die überaus massvollen Strafzumessungser-
wägungen des Landgerichts können den Angeklagten daher keinesfalls beschweren.
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch