Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 30.09.1952 – 2 StR 47/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

; Gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen muß auch dann auf eine 'Wertersatzstrafe erkannt werden, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen- Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, gestolilen waren und deshalb, nicht eingezogen werden dürfen, Aktengeichen: 2 StR 41/51: Urt vom 30. September 1952 I@ Bremen im is m2ena des volka 19] In der Strafsacke gegen rd £) ut N wegen Bandenschmuggels u.&. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. erepr als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, nom ment wen X: 2 . Yyı E77 ven vn ui x TE EEE Fran yore.’ w . ‘ u RT ARII? x E 2 SEEREE > FaRe mir, nn ri » ea Ps # FR ” u. SR rt nd te £ 9% Da ar “nm ELCH IE 2) ae zum 12% u. für Recht erkannt; ua, v Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben 1. insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe gegen die Angeklagten in den Fällen B, C des Urteils, und 2, insoweit, als gegen die Angeklagten HE un: SED im Falle A des Urteils für den Fall der Uneinbringlichkeit der gegen sie ergangenen Wertersatzstrafen von je 17,64 DM nicht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden iste. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen 4 - 3 _- Gründe; le a) Die Strefkammer hat von einer Wertersatzsirafe gegen die an den beiden Schmuggelunternehmungen (Fälle B und C des Urteils) beteiligten Angeklagten deshalb abgesehen, weil das nicht mehr vorhandene Schmuggelgut (Zigaretten, Zigarren und Tee) aus

2311086 %

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: " RabgO § 401 Abs 2

Rechtssatz:; Gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen muß auch dann auf eine 'Wertersatzstrafe erkannt werden, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen- Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, gestolilen waren und deshalb, nicht eingezogen werden dürfen,

Aktengeichen: 2 StR 41/51: Urt vom 30. September 1952 I@ Bremen

im is m2ena des volka

19]

In der Strafsacke gegen

rd £) ut

N

wegen Bandenschmuggels u.&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke “ als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig

Bundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. erepr als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

nom ment wen

X: 2 .

Yyı

E77

ven vn ui

x

TE EEE Fran

yore.’ w .

u

RT

ARII? x E

2

SEEREE

> FaRe mir,

nn

ri »

ea Ps

#

FR

” u.

SR

rt nd

te

£

9% Da ar

“nm

ELCH IE

2) ae

zum 12%

u.

für Recht erkannt;

ua, v

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben

1. insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe gegen die Angeklagten in den Fällen B, C des Urteils, und

2, insoweit, als gegen die Angeklagten HE un: SED im Falle A des Urteils für den Fall der Uneinbringlichkeit der gegen sie ergangenen Wertersatzstrafen von je 17,64 DM nicht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden iste.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

4

- 3 _-

Gründe;

le a) Die Strefkammer hat von einer Wertersatzsirafe gegen die an den beiden Schmuggelunternehmungen (Fälle B und C des Urteils) beteiligten Angeklagten deshalb abgesehen, weil das nicht mehr vorhandene Schmuggelgut (Zigaretten, Zigarren und Tee) aus Diebstählen stamnte, die einige der "Angeklagten ausgeführt hatten.

Nur dies beanstandet die Revision des Hauptzollants am Strafausspruch. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, da sie sich auf einen vom übrigen Inhalt des Strafausspruchs trennbaren Teil bezieht. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach § 401 Abs 2 RAbgO ist bei Verurteilung wegen Zollhinterziehung dann, wenn die nach Abs 1 an sich vorgeschriebene Einziehung der zollpflichtigen Waren nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen. Das Landgericht meint im Anschluss an eine vom OLG Bremen (Urteil vom 4.August 1950 - DRZ 1950, 454) ‚vertretene Auffassung, der Wertersatz dürfe, weil er an die Stelle der nicht. mehr vorhandenen Waren trete, nur dann vom Zollhinterzieher verlangt werden, wenn diese Waren selbst, wären sie noch vorhanden, eingezogen, werden dürften; das sei aber bei gestohlenen zollpflichtigen Waren nicht zulässig. Dieser. letzterwähnte rechtliche Gesichtspunkt trifft allerdings zu, wie nech den Ausführungen in BGHSt 1, 351 nicht näher begründet zu werden braucht. Dennoch geht der daraus gezogene Schluss auf die Unzulässigkeit einer Wertersatzstrafe fehl. Er

_ verkennt, wie schon das DOG für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in seinem Urteil vom 25.0ktober 1950 (Bd 1, 154,158

ff) überzeugend dargelegt hat, das Wesen der den Zolloder Steuerhinterzieher treffenden Verpflichtung: zum.

’ ne FORTE N s . RE BE CIEU Be gern - -

7 PB

ren

. E .

ER Rn PN Bar et r2 RN X en EZ TT 3

Wertersatz. Sie ist eine zusätzliche Strafe für ihn. Wür-

de sie nur dann, wenn er die Ware rechtmässig erworben,

” nicht aber dann, wenn er sie rechtswidrig z.B. durch Dieb-

. “ stahl erlangt hat, gegen ihn verhängt werden dürfen, so wür-

: de er in diesem strafrechtlich schwerer zu wertenden Fall

> einen unverdienten Vorteil erfahren. Die Ausnahme,. welche die Rechtsprechung vom grundsätzlichen Gebot der Einzie-

2. hung der Gegenstände, hinsichtlich deren Hinterziehung be-

gangen worden ist (§ 4i4 RAbg0O), zugunsten des an der Steu-

'erstraftat schuldlosen Zigentümers dieser Gegenstände ge-

macht hat, soll nur diesem, nicht aber - mittelbar - auch .

dem an der Steuerstraftat beteiligten Täter zugute kommen.

b) Das Landgericht wird zu beachten haben, daß es gegen die Angeklagten, hinsichtlich deren es das Verfahren aufgrund des Rremischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 6. Dezember 1948 eingestellt hat (Mo GEB, 1; Tr una SCHE) , auf Wertersatz im jetzigen, insoweit gegen sie infolge der Revision des Hauptzollamts noch anhängigen Verfahren durch Beschluß erkennen kann (§ 5 ibs 3 des erwähnten Gesetzes).

2. Die Verurteilung der Angeklagten N und- u R im Fall A des Urteils zum Wertersatz von je 17,64 Du "als Ge- \ samtschuldner beanstandet das Hauptzollamt deshalb, weil die . Strafkammer nicht für. den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Sfrafen gegen die Angeklagten eine Ersatzfreiheitsstraße \ ausgesprochen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf N die Rüge dieser Unterlassung ist wirksam. Da somit die ‚= - übrigens von der Revision selbst nicht beanstandete - Höhe der Wertersatzstrafe rechtskräftig feststeht, braucht nicht, was die Revision anregt, zu der Frage Stellung genommen. zu

werden, ob dann, wenn der Tatrichter nochmals in der Sache

PBaN zu e25

m -n

j 3 &

& LEN &

Se. & ’

D

zu entscheiden hat, es für die Berechnung des Wertes der nicht mehr einziehbaren Waren auf den Zeitpunkt des ersten oder zweiten tetrichterlichen Urteils enkommt. Dagegen hätte, wie die Revision mit Recht ausführt, die Strafkammer eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 StGB für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gegen jeden dieser beiden Angeklagten verhängen müssen. Dies ist anerkannten Rechts (RGSt 65, 815 68, 181):

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auf eine verständliche und in sich ohne Bezugnahme auf ein früheres Urteil vollständige Urteilsformel Bedacht zu nehmen haben. Sie muß die strafrechtliche Bezeichnung der Taten eines jeden Angeklagten und den ganzen Strafausspruch gegen ihn enthalten.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Ortlieb