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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 2 StR 41/51

2. Strafsenat

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StR 41/51

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Im ilemen des Volkes In der Strafsache gegen

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den kaufmünnischen Gehilfen Herbert Erich G mEEmE - geboren am EEE 1919 in "am.

wegen Xörperverletzung im Ant

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hat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haven:

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Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,

Eundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter.

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Oberstaatsanvalt mE € { als Vertreter der Bundesanvaltschaft, . Justizangestelltsr mp Nr . als Urzundsbeamter der Geschäftsstelle, & für Recht erkamt: 8: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil “ des Schwurgerichts in Hamburz vom 3. November 1950 % 1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen oe Verbrechens gegen die iienschlichkeit weg-

fällt, _ ,

2,) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde lie- +

genden Feststellungen aufgehoben, R: n

In diesem Unfange wird die Seche zur neuen Verhand- .

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des IE

Reshtsmittels, an das Iandgsricht (Strafkemmer) zu- IF

rückvervwiesen, ‚$ }

Im übrigen wird die Revision verworfen, ee |

Von Rechts wegen j i. H

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gründe: 1.) Das Schwurgericht hat den Anz>klagten vegen !lenschlichkeitsverbrechens in Tcoteinheit mit Körperverletzung im Amt in 64 Füllen zu zwei Jehren Gefängnis verurteilt. "r var Rottenführer bei der Waffen-SS, in die er freiwillig eingetreten war, un später zur Polizei zu kommen. Von Juli 1940 bis Juli 1941 wer er als Blockführer in KZ-Leger Nun tütig. In dieser Eigenschaft var er Beanter in strafrechtlichen Sinne.’ Fach den Feststellungen des engefochtenen Urteils hat er in 64 Fällen Iiftlinge durch Schlüge mit einen Stock und durch Treten mit dem bıstiefelten Zuss köro>rlich misshandelt. In einen weiteren Falle hat er den Tüftling Scham deshalb beim Kommendenten geneldet, weil er (Schw.) sich und vier ilithäftlingen Speiseeis verschafft hatte, Cchve viurde darauf mit 25 Stockhieben bestraft. Yi»sen letzten Tatbestand beurt:ilt das Schnurgericht nur als ‚enschlichkeitsverbrechen,

2.) Die Revision erhebt Sachbeschwerde, führt sie jedoch nur zum Fell Schrß aus. Sie ist nur zun Teil begrlündet; .

&a) Nachdem die Britische Lilitärregierung die Ermächtigung, die sie den deutschen Cerichten zur Zburteilung der venschlichkeitsverbrechen erteilt hatte, zurückgenommen hat, ist eine Verurteilung nach dem ERG Nr 10 nicht mehr zulässig; dieec durch den ersten Richter ausgesprochene Verurteilung musste daher wegfallen, Das bezieht sich euch auf den Pell Schvuup.

b) Hinsichtlich der 64 Fälle, die in den Crlinden des angefochtenen Urteils zu II 1-4 festgestellt werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision bringt hierzu euch nichts vor. Zum Schuldspruch kenn sie dahzr keinen Sröolg haben, Tagegen muss des Urt>il im Strafausspruch aufsshoben werdon. weil der „esfall der Verurteilung aus dem KüiG das Straffass beeinflusst haben kann.

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In der neucn Verhondlung wird die Zufgabe des nunmehr zuständigen Lendgerichts (Strafkarmer) nur darin bestehen, für diese 64 rechtskräftig festgestellten sclbständigen Teten Einzelstrafsn und eine Gesamtstrefe festzusetzen. Dabei ist es Seche ecines Ermessons, ob es der “atsache, dass der Angeklagte gelegentlich läftlingen Erleichterungen verschafft hat, strafmildernd berücksichtigen will. Nach § 358 „bs 2 StfO darf die !-ünftige Gesanmtstrafe bis zu 2 Jahren Gefängnis betrogen.

Dr. Koericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich verner Dr. Seuer