Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 2 StR 313/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 313/52 2306 038 \g2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufnann Johann > EEE => cam dort geboren an EEE 555,
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter > ,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: : er
. Auf die Revision des Angeklagten Pu wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juli 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen. ..
v
Von Rechts wegen
nr terre
2. 9}
en
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit - Beteiligung an den Ausschreitungen gegen die Juden am 9./10. November 1938 in Koblenz - zu der Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die durch die erlittene Internierungshaft als verbüsst gilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des KRG Nr 10 rügt, muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil dıe deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG Nr 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nıcht auch nach dem deutschen Strafrecht ist aber der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen, noch * - wegen des Verbots des § 265 StPO - die Schuldfrage selbst abschliessend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes. nämlich der §§ 125 Abs 2, 124, 73 StGB, auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedurfte, in vol- . lem Unfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem, deutschen Strafgesetz an den Tatrichter zurückzuverweisen.
N
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Ausführungen der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Bewertung der Aussagen der Belastungszeugen zu berücksichtigen. sr
%
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer
Dr. Ortlieb Dr. Ludwig Fa