Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 28.10.1954 – 4 StR 449/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 449/54 2273 059 s
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Adolf W NEED zu: Su. 2eboren am ED 1599 in VD zur Zeit in Untersuchunes-
haft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Mai 1954 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden; ferner ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
a
Die Revision des Angeklagten greift das- Urteil nur noch insoweit an, als er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und auf Sicherungsverwahrung erkannt ist. Der Schuldspruch ist demnach in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 1951, 893). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf § 20 a Abs 1 StGB. Dabei verwertet es als Vorstrafen im Sinne dieser Bestimmung die Strafurteile vom 25. November 1957 und 19. Mai 1948. Zwischen beiden liegt ein Zeitraum von weit mehr als 5 Jahren. In dem erst genannten Ürteil war indes die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden; sie wurde im Anschluss an die Verbüssung der damals verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Angeklagten im Jahre 1945 vollstreckt. Von 1941 bis 1945 war der Angeklagte in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert, da die Sicherungsverwahrungsanstalt, in der er sich 1941 befand, aufgelöst worden war; die Überweisung in die Konzentrationslager geschah demnach zum weiteren Vollzug der 1937 angeoräneten Sicherungsverwahrung. In einem solchen Falle ist aber, was die Revision verkennt, die Verwahrungszeit in einem Lager in die Frist des § 20 a Abs 3 StGB nicht einzurechnen (BGHSt 2, 11); insoweit ist also eine Rückfallsverjährung nicht eingetreten.
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bei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte
Wann das Urteil vom 19. Mai 1948 rechtskräftig wurde, stellt das Landgericht nicht fest. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, wie lange sich der Beschwerdeführer nach dem 19. Mai 1948 in Strafhaft befand. Es bleibt daher offen, ob zur Zeit der Begehung der nunmehr abzuurteilenden Straftaten (ab November 1953) der in § 20 a Abs 3 StGB genannte Zeitraum von 5 Jahren seit der voraufgegangenen Verurteilung vom 19. Mai 1948 verstrichen war; es genügt nicht, wenn das Landgericht
habe bereits "verhältnismässig kurze Zeit". nach Verbüssung seiner letzten Strafe die neuen Verfehlungen begangen. Insoweit wird daher der Tatrichter den Nachweis der formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a bs 1 StGB ergänzen müssen.
2.) Auch nach der sachlichen Seite hin bestehen gegen die Erwägungen des Landgerichts gewisse Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter allerdings nicht an die Urteilsgründe früherer Straferkenntnisse gebunden. Es ist daher für die rechtliche Yürdigung ohne Bedeutung, ob sich die Strafkammer zu dem mehrfach erwähnten Urteil vom 19. Mai 1948 in "krassen Widerspruch" gesetzt hat. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob die früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten Ausfluss eines ihm innewohnenden Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen sind. Der Tatrichter führt aus, es handle sich um typische Straftaten des Angeklagten, der geneigt sei, sich bei passender Gelegenheit seinem abnormen Triebleben hinzugeben.
Die in § 20 a StGB angeordnete Gesamtwürdigung muss sich aber nicht nur auf die Straftaten beziehen, so muss auch die Persönlichkeit des Täters erkennen lassen, wie
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sie sich aus jenen Taten ergibt. Sie soll dessen Vorleben und seinen Werdegang, die Verhältnisse, unter denen er lebte, aber auch seine Charakteranlagen und seine Wesensart erfassen und werten. Liegen zwischen den Strafen straffreie Phasen, so bedürfen deren Dauer und Ursachen im Zusammenhang mit der sonstigen Lebensführung des Täters näherer Betrachtung. Aus dem Zusammenhang aller Einzelheiten wird sich dann erst ein zuverlässiges Bild über den Täter gewinnen lassen (vgl 4 StR 342/52 vom 19.6.1952 und 4 StR 352/52 vom 25.9.1952): Auf diese Persönlichkeitsschau ist, wenn es sich um einen Täter mit geschlechtlicher Perversion handelt, besonderes Au-enmerk zu richten (vgl Exner, Kriminologie
Ss 170 £f, 190). Insoweit trifft das landgericht zwar aufschlussreiche Feststellungen: Der Angeklagte sei ein ausgesprochener Psychopath mit homosexuell ausgerichtetem Triebleben, er sei hinreichend intelligent, seine Willensbildung scheine herabgesetzt zu sein; seine Straftaten seien "vorwiegend" nicht durch zufällige äussere Umstände veranlasst, sondern Ausdruck der angeborenen und erworbenen Wesensart, seiner Neigung, sich seinem abnormen Triebleben hinzugeben. Mit der Dauer und den Ursachen der zeitlichen Zwischenräume zwischen den einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat sich aber der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht näher. befasst, obwohl sich eine solche Prüfung nach dem Sachverhalt aufdrängte. Der Angeklagte ist erstmals in seinem 33. Lebensjahre straffällig geworden. Zwischen seiner ersten und zweiten Verfehlung liegt eine Zeitspanne von mehreren Jahren, auch wenn man die Strafverbüssung in Abrechnung bringt. Nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager hat er sich mehrere Jahre hindurch straffrei geführt, zwischen der letzten Straftat und
den nunmehr zur Aburteilung anstehenden Verfehlungen
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war wiederum eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren verstrichen. Köglicherweise lässt sich bei näherer Untersuchung der Ursachen dieser Umstände die Annahme des Tatrichters, die Verfehlungen des Angeklagten seien "vorwiegend" nicht durch zufällige äussere Umstände veranlasst, nicht lediglich auf den abnörmen Trieb des Täters zurückzuführen, sondern Ausfluss seines festeingewurzelten Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen dieser Art, nicht mehr aufrechterhalten. Das Landgericht wird daher, möglichst unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, auf diese Gesichtspunkte ausdehnen müsser.,
3.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt, für sich allein betrachtet, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die von der Revision vermissten Überlegungen hat der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe angestellt. Im übrigen könnte die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich entmannen zu lassen, die Anoränung der Sicherungsverwahrung nicht hindern (BGHSt 1, 66).
Groß Krumnme Engels Dr. Augustin Seibert