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BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 2 StR 276/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zugführer Hugo Heinrich MÜEEEB aus ] rer

Westpr., :

wegen Diebstahls u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsıdent Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich ” Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt er als Vertreter der Bandesannaltschaft,

Justizangestellter reed als Urkun sbeanter der Geschäftestelle,

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für Recht erkannt; je un.

Auf die Revision des Angeklagten, wird das Urteil. des Landgerichts in Hamburg vom 22:5 Novenber 1951

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mit den Feststellungen aufgehoben; R x

1.) im Strafausspruch hinsichtlichi,ines‘ Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruüch (Polohend),,

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2.) im Gesamtstrafausspruch; u ah In diesem Umfange wird die’ Sache zur neuen Verhand-. lung und intscheidung, auch’ über” die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. n

Im übrigen wird die Revision verworfen:

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateınheit mit Verwahrungsbruch in 2 Fällen verurteilt. Die Revisıon rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlıchen Rechts. “

Die Verfahrensrüge ist unzulässıg, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen vorträgt (§ 344 StPO).

Nach dem Urteil hat der Angeklagte am 24. September 1950 eıne Uhr und am 13. Juli 1950 ein Polohemd aus Paketen, die ın eınem Gepäckwagen eines fahrplanmäassigen Zuges waren, in Zueignungsabsicht weggenommen. Die Strafkammer nimmt an, dass er dadurch jeweils den, Tatbestand des Dıebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch nach.§§ 242,: 133 StGB erfüllt habe. Bei der Zusammenstellung der Taten aller Witangeklagter führt sie aber an, “EB: Have sich des schweren Diebstahls und gleichzeitig des Verwahrungsbruches in 2 Fällen schuldig ‘gemächt..: Diese: Ausaniehfasgen-.. %, | de Feststellung beruht insoweit. ‚offenbar auf einen. Tertun. j Er hat jedoch den Schuldadsspruch nicht beeinflusst, de hienach MB nur wegen Diebstahls in Tateinheit mit Veriah-

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rungsbruch verurteilt ist, 5

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Die Annahme eınes Diebstahls begegnet keinen rechitlichen Bedenken und zwar auch nicht bei der Wegnahnme der Uhr. Die Pakete befanden sich in dem, Wagen eines fahrenden, fahrplanmässigen Zuges. Der Mitangeklagte- 3 ) hatte‘ ‘als Ladeschaffner nur eine untergeordnete Tätigkeit, Unter. diesen Umständen ist es rechtlich nicht ‚zu beanstanden, daß die Strafkammer offenbar annimmt, die Bahnverwaltung habe

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an den Gütern des Paketwagens Mitgewahrsam gehabt (R6St

in DStRZ 1916, 492; DRZ 1924, 393). Dadurch, dass BEED das Paket mit der Uhr öffnete, um den Inhalt festzustellen und sich unter Umständen einen Teil anzueignen, wurde der Mitgewahrsam der Bahn nicht aufgehoben. Durch die wegnahme der Uhr aus dem offenen Paket hat der Angeklagte so-., mit fremden Gewahrsam widerrechtlich gebrochen. Dasselbe 83 gilt, soweit er ein Hemd aus einem Paket herausgezogen

hat,

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Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch, den Tatbestand des § 133 StGB bejaht. Das Vorbringen der Revision, Täter könne hier nur der Beamte sein, dem der Gegenstand amtlich übergeben ist, findet im Gesetz. keine Stütze.

Dass die Strafkammer bei der Zusannenfassung. die taten irrtümlich als schweren Diebstahl bezeichnete, hat nach ; den Urteilsgründen die Strafzumessung nicht beeinflusst. Das Urteil führt aus, dass. für den Diebstahl die ausgesprochene Strafe erforderlich, aber auch. ausreichend sei. ES spricht also hier nicht: von“ schweren. ‚Diebstahl, sondern nur von Diebstahl. Da die Strafkamner im übrigen’ bei den- Mitangeklagten bei der Strafzumessung. darauf hingewiesen: hat, wenn sie eine Strafe wegen schweren Diebstahls aussprach, _ ist auch hieraus zu folgen, dass sie’ der Strafe fürcı

MB den Strafrahmen des: ‚Sinfachen Diebstahls zu Grunde a

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Dagegen begegnet, der Strafausspruch wegen des Diebstahls eines Polohemdes. dis‘ ‘einem anderen Grunde Bedenken. Die Anklage und der’ Erö ;efnurigsbeschluß legten‘ SS. üen. Diebstahl von vier Polohemden zur Last. Die Strafkammer hat festgestellt, das et'nür"ein Polchend gestohlen hat;

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dann aber ausgesprochen, dass die Strafe von vier Monaten für den Diebstahl der Polohemden erforderlich sei, Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie bei der Strafzumessung insoweit einem Irrtum unterlegen ist, " Im übrigen zeigen die Strafzumessungsgründe kei-

nen Rechtsfehler,

Entgegen der Behauptung der Revision hat das Urteil nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Verpflichtung hatte, den Ladeschaffner bei seinen dienstlichen Verrichtungen zu überwachen. Dass er als Zugführer eine übergeordnete Stellung hatte und insoweit als Aufsichtsbeamter anzusehen war, konnte die Strafkammer berücksichtigen. Straferschwerend konnte sie auch heran-‘ ziehen, dass er früher selbst bei der Bahnpolizei tätig war. Die Folgerung, er habe auf Grund dieser Tätigkeit die Tragweite der Unehrlichkeit von Beamten genau übersehen, ist möglich, auch ohne die Feststellung einer besonderen Belehrung und Ausbildung. Ein Widerspruch in den Feststellungen über ‘die dem Gericht vorgelegte Quittung und Bescheinigung der Firma Bo@pliest nicht vor. Daß der in der vorgelegten "Bescheinigung angegebene Tag der Kassenquittung nachträglich als irrtümlich sich herausstellte, schliesst nicht aus, dass der Angeklag-

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