Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 3 StR 374/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier mehrere Morde und itlich rascher Folge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses begangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem einge- "urzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle be- sonderer Sorgfals die Straftaten ( Mordversuche) in ze D,) Gesetz: StPO § 244 Abs 2. Der Tatrichter muss nicht schon deshalb einen Obergutachter hören, weil er die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des Täters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn er in. dieser Lage die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten entscheidet, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflichts Rechtssatz: etenzeichen: 3 StR 374/52 Urt. des BGH. v. 18. September 1952 Schwurgericht Kassel in. R amen des Voikes .In der Strafsache gegen den Waldarbei. ter Kurt Erwin 6 mn : 307: geboren am GEB : >59: 2.24. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen ha- ben: Burdesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr« Koeniger Bundesrichter Prof. Dre Busch Bundesrichter Scharpenseel u Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende, Richter, Überstaatsanwalt I I in der Verhandlung, Landgerichtsrat EN} bei der Verkündung al.s Vertreter der Bundesanwaltschatt, Justizangestellter ii ww “, als Urkundsbeamter (| der Geschäftsstelle, für Recht erkannte Die Revisionen der iastsanweltschaft und. des Ingeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 11. Dezember 1951. werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staa \tsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Lasts . Der Angeklagte hat die Kosten : seines Rechtemittels ZU, ‚tragen. Be son.Rechts wegen Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung - wegen Mordver
zir das Nachschlagewerk!
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1.) Gesetz: StGB § 20 a Abs 2
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier mehrere Morde und
itlich rascher Folge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses begangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem einge- "urzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle be-
sonderer Sorgfals
die Straftaten ( Mordversuche) in ze
D,) Gesetz: StPO § 244 Abs 2.
Der Tatrichter muss nicht schon deshalb einen Obergutachter hören, weil er die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des Täters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn er in. dieser Lage die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten entscheidet, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflichts
Rechtssatz:
etenzeichen: 3 StR 374/52
Urt. des BGH. v. 18. September 1952 Schwurgericht Kassel
in. R amen des Voikes
.In der Strafsache gegen
den Waldarbei. ter Kurt Erwin 6 mn : 307: geboren am GEB : >59: 2.24. in
Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen ha-
ben:
Burdesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr« Koeniger Bundesrichter Prof. Dre Busch
Bundesrichter Scharpenseel u
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende, Richter,
Überstaatsanwalt I I in der Verhandlung,
Landgerichtsrat EN} bei der Verkündung al.s Vertreter der Bundesanwaltschatt,
Justizangestellter ii ww “, als Urkundsbeamter (| der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Die Revisionen der iastsanweltschaft und. des Ingeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 11. Dezember 1951. werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staa \tsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Lasts .
Der Angeklagte hat die Kosten : seines Rechtemittels ZU, ‚tragen. Be
son.Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung - wegen Mordversuches in vier Fällen — davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung - und wegen To tschlagsversuches in einen Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von'1O Jahren aberkannt. Ausser-- dem wurde seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat der Angeklaste sämtliche Taten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfänigkeit begangen.
Am 5. März 1951 _ der Angeklagte war damals 19 Jah: re alt - fand in einer Gastwirtschaft in En eine Mitgliederversammlung. der Raiffeisen-Genossenschaft statt. Abends erschien der Angeklagte. in der Gastwirtschaft und sprach dort erheblich dem Alkohol zu. In vorgeschrittener Stunde begann sich der Angeklagte rüpelhaft zu benehmen, Seine ‚Ausschreitungen nahmen. schliess-. lich ein solches "Ausmaß. an „er schlug U: a. ‘den. Bürgermeister mit der Taschenlampe. ins. Gesicht = dass er von mehreren erwachsenen Dorfbewohnern. gewaltsam aus der Gaststube entfernt werden. musste. Er kehrte. ‚jedoch an. Daraufhin setz-.
bald zurück und fing neuen Streit
ten ihn die Dorfbewohner. erneut ‚vor, die Tür. Über die Eu Behandlung : geriet der Angeklagte in Zorn. Er fühlte — sich in seiner Ehre. gekränkt, und rief mehrmals: "Ehe
ich sterbe, sterben ‚zehn 'anderet'.. Dann lief er, in seine.\ Yohnung und holte ein Gewehr, das er seit einiger u
Zeit dort versteckt hatte. Nach zehn Minuten erschien er wieder bei der Gastwirtschaft, um sich für die ihm widerfahrene Schmach zu rächen, Er schoss zunächst auf Georg HB 11 und den Bürgermeister DEE 3 5 WEB starb wenige Tage später an der schweren Verlet.. zung; DEE musste über sechs Wochen im Krankenhaus liegen, Wenig später schoss er auf. Georg a] und traf ihn in den Oberschenkel; | lag 11 Wochen im Krankenhaus, er geht noch heute am Stock und hat grosse
Beschwerden, da das Geschoss. den Ischias- Nerv verletzt hat, Im Hausflur traf der Angeklagte dann auf den Yirt Georg HEEEEEEB, ohne ihn zu erkennen. Er schoss auf _ ihn; die Kugel ging jedoch fehl. Schliesslich kam der Angeklagte an die Küche der Gastwirtschaft, in der
sich Heinrich ey um seinen schwerverletz ten
Sohn bemühte. Der Angeklagte schoss auf. den. Vaterz dieser wurde am Kopf von einem. Dum-Dum-Geschoss getroffen und |
brach sofort tot zusammen. Dann richtete der Angeklagte das Gewehr auf Georg : % Das Dum--Dum-Geschoss durchschlug den rechten Oberarm und drang in den Brustkorb; der Arm musste abgenommen. werden. Nachdem der Angeklagte kurz das Gastzimmer. aufgesucht hatte, kehrte er in die Küche zurück, wo sich inzwischen Frau BOB eingefunden hatte. Obwohl diese ihn flehentlich bat, sie am Leben zu lassen, ‚schoss er, sie nieder; sie starb . wenige Tage später an den Folgen eines Bauchdurchschus- _ ses.
Dem Angeklagten ı war. nunmehr: die Munition ausge. gangen. Als er einen Bekannten vergeblich um. neue Mu- u nition gebeten hatte, sing er in sein Elternhaus. In-
De
zwischen waren dort zwei Polizeibeamte eingetroffen. Sie riefen den Angeklagten an. Dieser schoss darauf in die Richtung, in der er den Rufer vermutete, traf jedoch nichts u
I._Zur Revision des Angeklagten:
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Die Revision macht Verletzung sachlichen Rechts geltend: |
1.) Sie endet sich in erster Linie gegen die Verurteiiung wegen Mordes: es liege nur der Tatbestand des § 212 St@B vor. Der Angeklagte habe in einem Zustand der kalten Raserei und der Trunkenheit gehandelt, die ihm je-- de Hemmung genommen und. seine Reizbarkeit in hohen u Maße gesteigert habe. Bei einer solehen inneren ‚Erre-. gung und heftigen Gemütsbewegung sei eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes und des Bewusstseins dieser Verwerflichkeit auszuschliessen. Der Erregungs- ‚zustand sei zwar. selbst verschuldet, trage. aber noch kein Anzeichen einer besonders verwerflichen. Gesinnung; Aus demselben Grunde seien auch die Merkmale der Heim-- sücke und der Grausamkeit: zu verneinen, u mann
Die Rüge kann keinen Brtolg habens. Das " Schmu ge richt hat in allen Fällen, mit ‚Ausnahme des. Schusses = "auf den Polizeibeamten, Handeln aus niedrigen, Beweggründen angenommen. Es hat zusätzlich in. den. Fällen Georg Er II; Bürgermeister DEE : und Heinrich iD das Merkmal der. ‚Heimtücke; in den Fällen Heinrich 5 1 und Frau by das Merkmal der Grau: samkeit bejahte H7:) bleibt dahingestellt, ob dem Schwar--
gericht insoweit in \ jeder Hinsicht gefolgt werden könnte. Der Schuldspruch wegen Mordes oder Nordversuchs in sieben Fällen ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei dargetan hat. Der Angeklagte ist zu den Taten veranlasst worden, weil er sich für die ihm nach seiner Auffassung durch den Hinauswurf
aus der Gastwirtschaft widerfahrene Schmach und Krän-. kung rächen wollte. Dazu kamen Gel# tungsbedürfnis und die Sucht, seine Gewalt über andere, die ihm an Alter und Ansehen überlegen waren, zu zeigen, sowie der brutale Wille, sich durchzusetzen. Es bedarf keiner be-.
. sonderen Erörterung, dass. das niedrige Beweggründe sind. Offenbar will die Revision hiergegen auch keine Einwendungen. erheben. Sie hält es vielmehr für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte angesichts seiner inneren Erregung, heftigen Gemütsbewegung und Trunken- ‚heit dieser niedrigen Beweggründe bewusst. gewesen seis. Gerade diese Frage aber hat das Schwurgericht eingehend erörtert; seine Ausführungen 1 lassen keinen Rechtsfehler erkennen. = De
Der erkennende Senat hat bereits. durch Urteil ve m 5. Dezember. 1950 (3 StR. 1/50) entschieden, der Täter könne wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen. nur dann bestraft werden, wenn. er die Umstände kenne, die den. Antrieb zu seinen Handeln zu. inem besonders verwertlichen machen. (ver auch BGHSt 2, ‚60° bezüglich des Merkmals der Heimtücke) - setzt, dass der Täter. seinen Beweggrund selbst als niedrig bewertet hat. Es kommt ‚nur. darauf an, ob er die Um.
Damit wird aber nicht vorausge--
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stände gekannt hat, die diese Bewertung zur Folge haben. Dem entsprechen die Erwägungen und Feststellungen des Urteils. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass , bei Affekthandlungen, insbesondere bei Handlungen, die im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen sind, die innere Tatseite des Mordes in Frage gestellt sein kann. Durchaus zu Recht aber hat das Schwur-- gericht darauf hingewiesen, ' dass hierbei wesentlich sei, ob die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens beruht. Da im Anschluss an das Gut-- achten des ‚Sachverständigen festgestellt ist, dass die Fähigkeit des Ängeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, keinesfalls erheblich vermindert war, Konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die den Beweggrund seines Handelns zu einem besonders verwerflichen machen. Nun ist allerdings. weiter festgestellt _ ebenfalls im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen -, dass der Angeklagte sich nach den ersten Schüssen auf Georg HB unü Bürsermeister DER in. eine besondere Gemütserregung gesteigert hat, - begründet durch die Wirkung der ersten Schüsse, die in ihm den Wunsch zu weiteren Taten verstärkten. 3 Unter Berufung auf OGHSt L, 82 meint das. Schwurgericht, eine solche Gemütserregung, in die der Mörder erst bei der Tat gerate, müsse für die Frage,. ob das Merkmal des niedrigen Beweggrundes nach der äusseren und inneren Tatseite vorliege, ausser ‚Betracht bleiben. Der Aus. gangspunkt dieser Erwägung ist richtig. Eine Gemütser-
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regung, in die der Täter. ausschliesslich und gerade durch die Tatausführung gerät und die bewirkt, dass
er sich bei der weiteren Handlung die besondere Verwerflichkeit der Tat nicht mehr vorstellt, während dieses Bewusstsein bei dem Entschluss zur Tat vorhan-. den war, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zweifelhaft könnte sein, ob dies auch für den vorliegenden Fall gelten kann, da es sich bei den in gesteigerter Gemütsbewegung begangenen Tötungen um neue, im Rechtssinne selbständige Straftaten handelt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Massgebend ist der Gesamtplan des Täters. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, sich an allen Personen zu rächen, die ihn nach "seiner Auffassung schmachvoll behandelt hatten. Sein Tötungsvorsatz richtete sich also von Anfang an nicht nur auf Georg ei 1 II und Bürgermeister DB: auch die späteren Tötungen entsprangen dem einheitlichen Entschluss. zur Rache, bei dem sich der Angeklagte der besonderen Verwerflichkeit seines Planes bewusst war.
Nach allem begegnet die Verurteilung wegen Mordes in drei Fällen und wegen Mordversuchs in vier Fällen. keinen Bedenken. j
2.) Die Revision wendet sich ferner gegen die. Anwendung des § 20 a StGB. Der Angeklagte sei allenfalls ein "gefährlicher Situationsverbrecher", aber kein Gewohnheitsverbrecher. Denn "alle Straftaten des Angeklagten seien aus einer einzigen Affektlage heraus entstanden. . Er habe spontan unter dem Einfluss des Alkohols in fast
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übermenschlicher innerer Erregung gehandelt; ein eingewurzelter Hang zu Gewaltverbrechen könne also gerade nicht festgestellt werden. Die Rüpeleien und fFlegeleien, die das Schwurgericht aus dem Vorleben des Angeklagten herangezogen habe, seien wegen ihrer Geringfügigkeit für eine solche Feststellung ungeeignet,
Auch diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg
haben.
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Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB liegen vor. Dass der Angeklagte die Taten aus einem einheitlichen Zntschluss und in einer einheitlichen Affektlage unmittelbar nacheinander begangen nat, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht grundsätz- “ lich entgegen. Allerdings wird ein sölcher Umstand in der Regel gegen einen eingewurzelten Hang des Täters sprechen und die Annahme nahelegen, dass es sich um _ eine aus der besonderen Affektlage heraus begangene Gelegenheitstat handelt, die dem Täter in ihrer Bigenart fremd bleibt und seiner Persönlichkeit an sich nicht: entspricht. Dies ist der Revision zuzugeben. Zs handelt
sich hierbei aber. um eine Frage der Beweiswärdigung. Die-
se bedarf naturgemäss unter ‚den genannten | Umständen ganz . besonderer Sorgfalt:
ie die formellen Voraussetzungen zeigen, ist § 20 a StGB auf dem Rückfallgedanken aufgebaut; das gilt. auch für Abs 2 der Vorschrift. Es kann jedoch der Revision nicht zugegeben werden, dass deshalb ihre Anwendung nur dann möglich sei, wenn. die einzelnen Ta-
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ten zeitlich auseinanderliegen und wenn jede Tat auf neuem Anreiz und neuem Entschluss beruht. Indem der Gesetzgeber von dem Rückfallgedanken ausging und in
8 20 a Abs 2 StGB das Erfordernis dreier selbständiger Taten aufstellte, wollte er eine grössere Sicherheit der Beweisgrundlage erreichen. Er hielt es für zweckmässig und notwendig, durch eindeutig. greifbare äussere Voraussetzungen dem Richter die Verantwortung zu erleichtern. Einen weitergehenden Niederschlag aber hat dieser Gedanke der Rechtssicherheit im Gesetz nicht gefunden. Eine im Sinne der Revision einengende Auslegung ist deshalb nicht zulässig. An sich kann sich der Hang zum Verbrechen je nach den Umständen schon aus einer einzigen Straftat ergeben. Auch aus der gesetzlichen Kennzeichnung des Täters als eines Gewohnheitsverbrechers lässt sich nichts für die Auffassung der
Revision herleiten. Bereits in der Entscheidung RGSt. ..68, 149 hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass
' ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen
. des Gewohnheitsverbrechers. und. der gewohnheitsmässigen Begehung einer Straftat bestehe. während der Begriff des Gewohnheitsverbrechers an die Persönlichkeit des Täters 'anknüpft, ist z.B. in ‚gen 9 180, 260 StGB das Merkmal . des Gewohnheitsmässigen aus der Begehung der Straftaten abzuleiten. 85 handelt sich beim Gewohnheitsverbrecher um einen Zug des inneren Wesens des Verbrechers, um einen seelischen Zustand, der bestimmte Vorstellungen gegenüber anderen leichter zur Geltung kommen lässt. Die Wiederholung ist also regelmässig das entscheiden. .de Kennzeichen der Gewohnheit; sie ist es aber nicht
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begriffsnotwendig. Das zeigt sich mit besonderer -Deutlichkeit darin, dass es für den Begriff des Gewohnheitsverbrechers gleichgültig ist, worin die seelische Verfassung des Täters ihren letzten Grund hat: der Hang zur Wiederholung kann nicht mur durch Übung erworben sein, sondern auch auf charakterlicher Veranlagung beruhen. Gerade in diesem zweiten Falle aber kann sich der Hang erstmalig und durch eine rasch aufeinanderfoigende Mehrzahl von Verbrechen in erschreckender Weise entladen. Bei schwersten Verbrechen liegt eine solche Entwicklung besonders nahe, weil. die dem Hang widerstreitenden Vorstellungen. normalerweise immerhin um so wirksamer sind, je schwerer das Verbrechen ist, zu dem der Täter neigt. Die Auffassung. der Revision würde dazu führen, dass gerade in solchen Fällen schwerster Verbrechen die Gesellschaft nicht ‚gegen. den Verbrecher gesichert. werden könnte. Es kommt also nur darauf an, ob der Tatrichter in der Lage ist, im Einzelfall den verbrecherischen Hang des Täters auch bei rascher Folge mehrerer schwerster Straftaten festzustei- - len. u
Das Schwurgericht ist von dieser Rechtslage ausge-. gangen. Es hat nicht verkannt, dass. der Ausnahmecharakter des Sachverhalts eine besonders sorgfältige Prüfungs Erörterung und Beweisführung. erfordert, Einen Rechtsfeh-. ler lassen seine Ausführungen nicht erkennen»
Es ist zunächst kein Widerspruch, dass das Schwurgericht dem Angeklagten einerseits wegen der durch Al-. koholgenuss noch gesteigerten Gemütserregung den Schutz
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des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt hat, andererseits aber feststellt, die Verbrechen seien auf den durch charakterliche Veranlagung bedingten Hang des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten zurückzuführen. Zwar kann ein Hangverbrecher auch Gelegenheitstaten begehen oder in einem Affekt handeln, der in keiner Beziehung zu seiner 'verbrecherischen Neigung steht; dann ist 8 20 a StGB nicht anwendbar. Hier aber hat das Schwurgericht eingehend erörtert und festgestellt, "dass die Affektlage gerade die Ursache dafür war, dass die letzten Hemmungen gegen den Hang zur Gevaalttat beseitigt wurden. Gemütserregung und Aikoholgenuss haben keine der Persönlichkeit des Angeklagten fremde Verbrechen ausgelöst, sondern nach der insoweit mit der Revision nicht angreifbaren' “Überzeugung des Schwurgerichts den verbrecherischen Hang des Angeklagten mit aller Deutlichkeit geoffenbart.
Schon der Verlauf der Bluttat selbst in Verbindung mit dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen liess kaum einen anderen Schluss zu. Nachdem der Angeklagte fast alle "für seine Schmach verantwortlichen Männer" ermordet oder schwer verletzt und Rache genommen hatte, traf er auf Frau‘ DB Sie
"sich i in der ‚Küche bei den toten und verletzten Männern
befand. Nachdem er zunächst befriedigt festgestellt hatte, dass die Männer ihren Teil hätten, richtete er das Gewehr auf Frau Eh Diese flehte ihn an, er solle sie doch am Leben lassen, Der Angeklagte erwiderte jedoch ungerührt, jetzt komme sie auch noch dran, und schoss die Frau nieder. Diese Tat ist ohne einen be-
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sonders ausgeprägten Hang zur Gewalttat kaum erklärbar. Denr. der Entschluss, nunmehr auch eine völlig unbeteilig;e Person, dazu noch eine Frau, zu ermorden, konnte nur gefasst werden,. wenn neue verstärkte Hemmungen überwunden wurden, Schon diese Tat konnte als sicheres Beweisanzeichen den Schluss des Schwurgerichts rechtfertigen, dass sich in allen Taten ‚der verbrecherische Hang des Angeklagten mit einem Mal in der denkbar g°efährlichsten Weise geoffenbart hat. Indessen hat sich das Schwurgericht auf eine solche Erwägung nicht beschränkt, sondern zahlreiche Vorfälle aus dem bisherigen Leben des Angeklagten erörtert, aus: deren Gesamtheit in Verbindung mit den abgeurteilten Taten es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte aus charakterlicher Veranlagung zu Gewalttaten neigte Die Revision meint, dass einzelne‘ festgestellte Vorfälle die Folgerung des: Schwurgerichts nicht rechtfertigen könnten. Sie übersieht jedoch, dass ‚das Urte eil ausdrücklich betont, keiner dieser Vorfälle lasse für sich allein betrachtet einen Schluss auf die Veranlagung des Angeklagten zu, Zrst die sehr: sorgfältige fehlerfreie 'Gesamtwürdigung der Vorfälle hat das Schmirgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte ein Gewohnheitoverbrecher iste-
Auch sonst ergibt die sachliche Nachprüfung keine Bedenken gegen die Anwendung des. s 20 a Abs. 2 StEB.
3,) Schliesslich rügt die ‚Revision rechtsirrige Anwendung des § 42 e StGB. Sie vermisst eine. sorgfältige Würdigung aller besonderen Umstände des Falles und ist der Meinung, gerade diese besonderen Unstände hätten das
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Schwurgericht zu einer anderen Entscheidung kommen lassen müssen. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte in seiner geistigen unä charakterlichen Entwicklung noch nicht ausgereift, er besitze noch die Fähigkeit
in sich zu gehen,und könne noch nicht völlig verwor- "fen werden. Deshalb besteht nach Ansicht der Revision Aussicht auf "künftige Besserung: sobald dem Angeklag'ven um vollen Bewusstsein gekommen sei, was er getan habe, bestehe die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung derartig ungewöhnlicher Straftaten nicht mehr.
Die Anwendung des § 42 e StGB beruht nicht auf -Rechtsirrtum. Das Schwurgericht hat bei dieser Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt der Strafverbüssung abgestellt. Seine Begründung ist kurz, angesichts der ausführlichen Erörterungen zu § 20 a StGB, auf die verwiesen ist, aber ausreichend. Die Überzeu-
gun ‘dass wegen des starken ein ;ewurzelten Hanges zu 8 's
: Gewalttätigkeiten und wegen der: Wisher beobachteten Verstocktheit des Angeklagten gegen Zuangsmassnahmen ‘ auch durch die Strafverbüssung keine Wandlung und grundlegende Besserung erreicht wird, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Offenbar will die Revision noch geltend machen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehe mit den Ausführungen zur Strafzumessung in Widerspruch. Hier bemerkt das 'Schwurgericht, es habe in der Hauptverhandlung den. Eindruck gehabt, dass der Angeklagte noch die ‚Fähigkeit besitze, in sich zu gehen, und dass er noch nicht völlig verworfen werden könne. Das ist aber kein Widerspruch zur Begründung,
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für die Anwendung des § 42 e StGB. Denn der Eindruck des Schwurgerichts besagt keineswegs, dass eine Besserung des Angeklagten wahrscheinlich oder auch nur zu erwarten sei. Nur die Möglichkeit einer Besserung
. wird nicht völlig ausgeschlossen; sie steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen.
Da das Urteil auch im | übrigen keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war sei-
ne Revision zu verwerfen.
1I. Zur Revision der Staatsanwaltschaftz
u
Das Rechtsmittel kann ebenfalls keinen Erfolg ha-
ben.
1.) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB auch in den beiden ersten Fällen (Schüsse auf Georg iD |] II und Bürgermeister Dam): Sie führt zahlreiche festgestellte Einzeltatsachen an und will hieraus ‘den. Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen des 8 51. Abs 2 ‚StGB nicht vorlägen. Sie ersetzt damit die Beweiswürdigung des. Schwurgerichts. durch ihre eigene; das ist grundsätzlich. unzulässig.
Da das Schwargericht im Anschluss an. das Gutach- ‚ten. des. Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte in Zeitpunkt der zY rangswreisen Entfernung aus dem Gasthaus. erheblich vermindert zurechnungsfähig war, auch mangels zuverlässiger Beobachtung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten in der kurzen Zeit, in der er die waffe holte, ein Ab-
klingen der Gemütserregung nicht feststellen konnte, war § 51 Abs 2 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Die Revision wendet hiergegen ein, nach den Feststellungen sei der Erregungszustand auf eine Steigerung des Jähzorns zurückzuführen, der naturgemäss nicht lange anhalten könne, Das Urteil hat jedoch nicht nur Jähzorn und Wut „festgestellt, sondern eine erhebliche allgemeine Gemütserregung, begünstigt durch anlagegemässe Reizbarkeit und gesteigert durch Alkoholgenuss. Nach der Lebenserfahrung kann es auch nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass eine derartige Gemütserregung, vor allem wenn Alkoholgenuss mitwirkt, nicht in der kurzen Zeit von 10 Minuten abklingt, und zwar soweit, dass das Hemmungsvermögen des Täters nicht
‚ mehr wesentlich beeinträchtigt ist.
2.) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch Verletzung des § 244 Abs 2 und Abs 4 StPO. Das Gericht "habe einen Obergutachter zuziehen müssen, da es keine sichere Überzeugung von der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten habe gewin-.
nen können und 8 51 Abs 2 StGB nur nach dem 'Grunäsatz
"in dubio pro reo" angewendet habe.
Der Sachverständige hatte bei den ersten beiden Schüssen volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen, weil die mit der Trunkenheit verbundene Erregung in der Zeit zwischen dem Verlassen der Wirt-. schaft und den ersten Schüssen abgeklungen und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht mehr erheb-
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lich herabgesetzt gewesen sei, Das Schwurgericht konnte aus diesem Gutachten die Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht gewinnen; diese Frage ist ihm zweifelhaft geblieben. Der Sachverständige habe eine einleuchtende Begründung für seine Ansicht nicht gegeben; diese beruhe weitgehend auf Vermutungen und Annahmen, Die Überzeugungskraft seines Gutachtens werde insoweit auch in Frage g°- ‚stellt, weil er im Laufe des Verfahrens in diesem Punkt geschwankt habe. Dabei wird die ausreichende Sachkunde des Sachverständigen an sich nicht in zweifel- gezogen. zine weitere Aufklärung von Amts wegen
hielt das Gericht für erfolglos, . weil niemand den gei stigen und seelischen Zustand des Angeklagten während seiner etwa 10 Minuten dauernden Abwesenheit beobachtet habe und infolgedessen jede zuverlässige Beurteilungsgrundlage für eine mögliche Änderung dieses Zu-
standes fehle. |
Diese Erwägungen des Tatrichters sind frei von Rechtsirrtum. Dass er nach dem Grundsatz der freien
= Beweiswürdigung nicht verpflichtet war, sich dem Gut-
achten anzuschliessen, räumt, die Revision ein. Seine "Zweifel sind nach dem festgestellten Sachverhalt : auch durchaus verständlich.
Die Pflicht zur Zuziehung eines Obergatachters kann zunächst nicht mit § 244 Abs 4 StPO begründet werden. Zwar hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, "ein entsprechender Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt werden können, weil die
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Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach der Auffassung des Gerichts zweifelhaft geblieben ist, das Gegenteil der von. der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatsache also nicht erwiesen war. Bin
solcher Beweisamtrag ist aber nicht gestellt, also
auch nicht abgelehnt worden. Damit scheidet ein Verstoss gegen § 244 Abs 4 StPO aus. Dass das Gericht
die Möglichkeit, einer von dem Gutachten abweichenden Auffassung nicht zu erkennen gegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein solcher Sachverhalt
kann „gegebenenfalls nur eine Rüge nach 8 244 Abs 2 StPO
begründen,
Die Aufklärungspflicht ist jedoch nicht verletzt. Den von der Revision aufgestellten Rechtssatz, die Zuziehung eines Obergutachters dürfe nur denn unterbleiben, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache . erlangt habe, gibt es nicht, Zr hätte zur Folge, dass ein dritter Gutachter zugezogen werden müsste, wenn das Gericht auch nach Anhörung des zweiten Gutachters seine Zweifel nicht beheben kann. Damit, dass die Beweislage zweifelhaft bleibt, ist stets zu rechnen. Der Zweifel als solcher und für sich allein verpflicht tet nicht zu weiterer Aufklärung. 8 244 Abs 2 St?O ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur I nahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihn bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder | diese mindestens nahelegte (vel BGHSt 1, 94). Das Schwurgericht hat seine Pflicht offensichtlich nicht verkannt, sondern erörtert, ob weitere Aufklärung in
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Betracht komme. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch ein zweites Gutachten die Zweifel nicht beheben könne, weil es auch dem Obergutachter an zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen fehle. Eine solche Erwägung ist durchaus zulässig. Der Matrichter hat sich damit nicht eine Sachkunde zugetraut, die er nach allgemeiner ET- fahrung nicht haben konnte. Zu Unrecht meint die Revision, es sei gerade eine wissenschaftliche Frage;
ob eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden sei; der Richter könne sie nicht beantworten. Um in diesem Falle über die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage entscheiden zu können, bedarf es keiner besonderen wissenschaftlichen Sachkunde. Auch der Sachverständige hat den Angeklagten in dem kritischen Zeitraum nicht beobachtet und war für seine Ergebnisse auf Tolgerungen angewiesen, denen notwendig und für den Richter durchaus beurteilbar eine gewisse Unsicherheit anhaftet. Zin neuer Sachverständiger wäre in derselben Lage gewesen. Der Tatrichter, der ohnehin entscheiden muss, ob ein Gutachten überzeugt und die für den Schuldspruch notwendige Sicherheit bietet, durfte daher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen als zwecklos ansehen, ohne seine ‚Pflicht zur Aufklärung zu verletzen,
3.) Das Schwargericht hat bei allen Taten von der Milderungsmöglichkeit nach 8 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht, und zwar nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen die Milderung sprechenden Gründe. Es hat schliesslich die zugunsten des Angeklagten Sprechen-
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den Umstände den Ausschlag geben lassen (Jugend des Angeklagten, Entwicklung, Umwelteinflüsse im Sinne mangeinder Erziehung).
Die Revision verkennt nicht, dass der Strafausspruch nur dahn mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Sie sieht diesen Fehler darin, dass das Schwurgericht gegen die Grundsätze verstossen habe, die sich aus den Besonderheiten des verletzten Strafgesetzes ergeben. Da Mord ausschliesslich mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sei, die Mög-. jichkeit einer Besserung des Täters daher für die Bestrafung grundsätzlich unerheblich sei, dürfe dieser Gesichtspunkt auch bei der Strafbemessung nach § 51 Abs 2 StGB nicht herangezogen werden. Nur die Fragen der Sühne, der Abschreckung und der Sicherung seien entscheidend. Das Schwurgericht habe sich aber gerade von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte noch die Fähigkeit besitze, in sich zu gehen, und noch nicht völlig verworfen werden könne. Anderer- ‚seits betone das Urteil ausdrücklich, dass der Sühnegedanke an sich die Höchststrafe verlange; die Notwen- . digkeit der Sicherung habe das Schwurgericht selbst durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung anerkannt.
Diese Ausführungen der Revision sind mit dem pflichtmässigen Ermessen, das § 51’Abs 2 SteB dem Tatrichter einräumt, nicht in Einklang. zu bringen. . Sie können auch nicht mit den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen belegt werden. Das Urteil RGSt 71, 179 sagt nur, dass auch im Falle des § 51
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dürften, kann nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber ‚ist gerade deshalb, weil die erhebliche Beeinträchti-.
gegen die Anwendung des § 20 a StGB und die Anordnung,
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Abs 2 StGB auf Todesstrafe erkannt werden dürfe, betont aber ausdrücklich, dass die Freiheit des Gerichts, nach seinem zrmessen Strafmilderung zu gewähren oder zu versagen, auch nicht bei den mit der Todesstrafe pedrohten Verbrechen eingeschränkt sei. Denselben Standpunkt vertritt das Urteil OGHSt 2, 98. Das Urteil des OLG für Hessen in HESt 2, 115 enthält für die zu entscheidende Frage nichts.
Sieht aber § 51 Abs 2 StGB ohne Ausnahne für alle Straftaten aie Wilderungsmöglichkeit vor und steht diese im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, dann ist es auch kein Rechtsfehler, wenn er nach sorgfältiger Abwägung bestimmten in der Person des Täters lie-
genden Umständen den Vorrang einräunmt.. Dass solche Umstände bein 'Mordtatbestand nicht nicht berücksichtigt werden
gung der Zurechnungsfähigkeit regelmässig auch das Maß der Schuld herabmindert, von der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB abgegangen und hat damit die Möglichkeit eröffnet, alle auch sonst zulässigen Strafzumessungstatsachen zu berücksichtigen. Darüber. zu urteilen, ob der Tatrichter das ihm 'eing geräumte Ermessen in einer
der Sachlage angemessenen Weise. ausgeübt. hat, ist dem Revisionsgericht verwehrt.
4.) Soweit sich die Revision zugunsten des Angeklagten
der Sicherungsverwahrung wendet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten verwiesen werden.
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. 5.) Den Schuss auf den Polizeibeamten will äie Revision
ebenfalls als Mordversuch gewertet wissen. Als Beweg- . grund des Angeklagten nimmt das Schwurgericht hier ‚nur.die Absicht an, sich von seinem Verfolger zu betreien.: Die Absicht, sich durch den Schuss die Flucht
‚zu ermöglichen, ist verneint worden. Die Revision be-.
hauptet, hier seien Geltungsbedürfnis und äie Sucht, Gewalt über andere zu zeigen, ebenso ausschlaggebend gewesen wie in den ersten Fällen. ES fehlt jedoch an entsprechenden Feststellungen; die Revision ist nicht befugt, diese Feststellungen ZU, ergänzen. Dass der Angeklagte ‚geschossen habe, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, ist vom Schwurgericht zutreffend verneint worden. § 211 SteB nimmt an sich mit diesem Merkmal der Zweckbestimmung den Grundgedanken des niedrigen Beweggrundes nochmals auf (die Vorstellung eines Zieles wird Beweggrunä). Einerseits braucht daher, wenn das Merkmal der Zweckbestimmung vorliegt, der niedrige Beweggrund nicht mehr besonders begründet zu werden. Andererseits ist, wenn das Merk-
mal fehlt, der niedrige Beveggrund nicht ohne : weiteres - ZU verneinen. Das hat aber das Schwurgericht offensicht-
lich auch nicht angenommen. Seine ‚Begründung ist, ‚zwar sehr kurz; den Ausführungen kann aber mit hinreichender Deutlichkeit die Auffassung entnommen werden, dass die Absicht des Angeklagten, sich von seinem Verfolger zu befreien, ein mehr impulsives Handeln zur Abwehr der Verhaftung zur Folge hatte, bei dem sich der Angeklagte der Verwerflichkeit des Beweggrundes nicht bewusst war, wie ja auch die Tötung in der Absicht, sich der
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Ergreifung auf frischer Tat zu entziehen, nicht schlechthin Mord ist (Urteil des 2. Ferienstrafsenates v. 16. u. August 1951; 3 StR 497/51). Eine solche Würdigung kann nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.
6.) Schliesslich vermisst die Revision eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung in weiteren Fällen; denn zwangsläufig sei bei der Körperverletzung auch die Kleidung der Opfer beschädigt worden. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben. weil ein Strafantrag nach § 303 StGB nur von dem Gastwirt Georg Hollstein gestellt worden ist, dessen Zinrichtungsgegenstände bein
Schiessen zerstört oder beschädigt worden sind. In diesen Fällen hat das Schwurgericht auch wegen Sächbe-
schädigung verurteilt. Die übrigen Verletzten haben Strafuntrag nur wegen Körperverletzung gestellt. Das ergibt sich klar aus dem Gesuch um Zulassung als Nebenkläger, dem auch nur aus diesem Gesichtspunkt entsprochen wurde. Diese sachliche Beschränkung des Strafan-.
trags war zulässig (vgl RGSt 62, 83). Hiernach war die von der Revision vermisste Verurteilung wegen weiterer Sachbeschädigungen mangels Strafantrags unzulässig.
Krauss | . . Koeniger 00... Busch Scharpenseel a Baldus