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BGH Entscheidung vom 05.09.1952 – 1 StR 314/52

1. Strafsenat

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i StR 314/52

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Im Jamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bürstenmacher Karı. 7 EEE :.: :: ei:

dort geboren an GERD 1902, zur Zeit in Untersuchungs--

haft,

wegen Betrugs im Rückfall.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Hörchner Bundesrichter Dr. #ngels Bundesrichter Glanzmann Dundesrichter Dr. +ugustin

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. um in der Verhandlung, Bundesanwalt eı der Verl:ündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Neilbronn von 8. Februar 1952

wird verworfen, Die seit dem 8. Februar 1952 erlittene Unter-

suchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt,

auf die Zuchtheusstrafe angerechnet. Der Angeklagte hai die kosten des Rechtsmittels

zu tragen,

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Gründe§

1, Verfahrensrüge:

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a) § 358 Abs 2 StPO ist nicht verletzt, denn die. Strafe ist gegenüber dem ersten Urteil des Tatriclters weder nach Art noch Höhe zun Nachteil des Angel.lagten geöndert. Zwar konnte die Strafkarmer in ihrem zweiten Urteil nicht mehr

feststellen, dass der Angeklapte ein gefährlicher Gewohnhsits-

verbrecher ist; sie hat daher die Strafe jetzt nicht mehr dem G 20 a, sondern dem milderen S 264 StCD entnommen. Gleichwohl war sie verlahrensrechtlich nicht gezwungen, eine geringere Strafe festzusetzen.

Was die Untersuchungsshaft enlangt, so hat das erste Urteil ces Tatrichters nur die veldsträafe von 3.000 DM als durch die Untersuchungshaft abgegolten erklärt. In den Ürteilsgründen war gesagt, dass für die Geldstrafe eine Ersatzzuchthausstrafe von 300 Tagen - also 1 Tag für 10 Dü - festgesetzt werde, Das zweite Urteil erklürt die Geldstrafe von 3.000 LI als durch 300 Tage der Untersuchungshaft verbüsst und rechnet weitere sechs -ionate der Untersuchungshaft auf die 4*jährige Zuchthausstrafe an. Danach ist das zweite Urteil auch hinsichtlich der Untersuchungshaft dem Angeklagten nicht unfünstiger als das erste,Dass die Strafka:mer die zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil erlittene üntersuchüungshaft nicht voll angerechnet hat, verstösst nicht gegen das Verbot der »trafschärfung; bei diesem kormt es auch hier nur auf einen Vergleich der in den beiden Urteilen erkannten Strafen en. Tei Anrechnung der Untersuchungs-

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haft auf die Geldstrafe ist dem Tatrichter im ersten Urteil insofern ein Versehen unterlaufen, als der Angeklagte bis Gahin noch nicht 300 Tage in Untersuchungshaft gewesen war; die Zeit vom 10. April 1950, dem Tage der Verhaftung, bis zum 26, Jenuar 1951. dem Tage des Urteils, macht nur 287 Tage aus. dem Angeklagten konnte nicht mehr Untersuchungshaft angerechnet werden. als er tatsächlich erlitten hatte;

die Geldstrafe konnte deshalb nicht durch eine Üntersuchungs-

haft, die die Dauer der Ersatzireiheitsstrafe nicht erreichte, für voll verbüsst erklärt werden. Die Tragweite jenes Urteilsspruchs war also nur die. dass von der Geldstrafe der Teil durch Untersuchungshaft abgegolten war, der 287 Tagen der “rsatzfreiheitsstrafe entsprach. nänlich 2.870 Di: (RGSt >54, 24; 59. 411; [RR 1938, 1441). Der Ausspruch des zweiten Urteils, der die volle Geldstrafe von 3.000 LiI durch 300 T=- ge Untersuchungshaft äls verbüsst erklärt, ist somit nicht ungünstiger,

b) Die Verfahrensbeschvwerden. die der Angelrlaste selbst in seinen Schriftsätzen vorgetragen hat, kann das Revisione-- gericht nicht behandeln, weil sie nicht, wie in § 345 Abs 2 StPO vorgeschrieben, von dem Verteidiger oder einem Rechts-

anwalt unterzeichnet oder zur lliederschrift der Geschäfts-. stelle erklärt sind.

2. BSachbeschwerde:

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Die Voraussetzungen des Betruges (5 263 StGB) sind in

allen 19 Tällen dargetan. Denn die Strafkarmer ist zu der

überzeugung gelangt, dass der Angeklagte schon bei Aufgabe

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der Bestellungen nicht den ernstlichen Willen hatte, die Lieferungen und Leistungen seiner Verirngspartner verein-- barungsgemäss zu bezahlen. &r hat seine Veriragspartner also durch die Vorspiegelung eines nicht vorhrndenen zehlungswiilens irregeführt und dadurch zu Lie.e rungen oder Leistungen auf Zredit bewogen. Lierdurch sind die Verl:äufer (in Falle

2 der Verlag) an ihren Vermögen geschädigt vrorden; weil. ihr Zahlungsanspnruch wegen des felılenden Zchlungsvillens des Angeklesten und seiner ihr belionnten unsicheren Verhältnisse von Anfang an schwer gefihrdet und deshalb ihren Leistungen nicht ;leichwertig war, Da der Ingelllagte es auf diese leistungen abgesehen, darauf aber keinen rechtlichen Anspruch hatte, hat er in der Absicht gehandeit, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit sind alle ‘Ierl,male des Betruges nach % 263 StGB fostgestellt. Das gilt auch im Falle Su»: wenngleich dieser Gläubiger bei seiner zweiten Lieferung über die Verhältnisse des Angeklagten nicht mehr im unklaren war; er vertraute aber immerhin euf den ernstlichen Zahlungswillen des Angeklagten, der in Wirklichceit nicht gegeben war. Die Fehauptung der Revision, der Angeklagte habe zumindest während der ersten !lonate an einen geschäftlichen £rfolg geglaubt und sei jedenfalls zu dieser Zeit zahlungswillig gewesen, lässt sich mit den bindenden Feststellungen des Urteils nicht vereinbaren. Dasselbe gilt von den Ausführungen in len verschiedenen Schriftsätzen des Angekloegten, soweit sie sich mit dem der Verur-

teilung zugrunde liorenden Sachverhalt befassen. Gegen dl.e Annahme einer fortgesetzten Indlung bestehen keine recht-

lichen Bedenken. Auch sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 3t6D) richtig festgestellt,

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Die ötrafzumessung vermag das Revisionsgericht auch sachlichrechtlich nicht zu beeanständen. »ile lag innerhalb des gesetzlichen Strafrehnens im Ermessen des Tatrichters. Tie öntscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshafs lässt ebenfalls keinen Verstoss gegen das Strafgesetz erkennen; der Tatrichter hatte zuch hierüber nach seinem pflichtgemässen ' Drmessen zu befinden.

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3. Lie Revision war daher zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen hat der Denat dem Angelilagten einen angemessenen Teil der während des Hevisionsverfshrens erlittenen Unter- ' suchungshaft angerechnet,

Dr, Geier Hörchner unsgels

Glanzwann Dr. «ugustin