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BGH Entscheidung vom 02.09.1952 – 3 StR 885/52

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Straisache

gegen

den Kaufmann Louis Enil M ao > zu: Em /"s-, geboren an @. END ED ir TEE ar 11,

wegen Untreue u.a»

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Yartin Bundesrichter liaaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter ir mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanut:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Jain vom 2. September

1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhenülung und Entscheidung, auch über die äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

IS

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnis-

strafe von sechs ilonaten und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, dass das Landgericht es unterlassen habe, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen. Diese Rüge ist jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden und deshalb unbeachtlich.

1. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Teststellungen zugrunde;

Der Angeklagte gründete im Sommer 1949 in FEED am MB unter der Bezeichnung "Wohnungsbau-Orgenisation MD-T@EB' ein Unternehmen, das äie kechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten sollte. Der Beschwerdeführer war der Geschäftsführer dieser Wohnungsbaugesellschaft, zeitweise auch ihr einziger Gesellschafter, Diese Gründung und die folgende geschäftliche

Tätigkeit brachten dem Angeklagten ein Strafverfahren ein,

das zur Erhebüng einer Anklage führte. Auch wurde ihm äie Weiterführung seiner Wohnungsbaugesellschaft im Septenmber 1949 untersagt.

"Um diesen Beschränkunsen zu entgehen, errichtete er im Mai 1950 einen "Heimatverein FEW e:v.", der im

. Vater 1 501 DM aushändigen. Von dieser Summe waren

Februar 1951 im Vereinsregister eingetragen wurde. Auch auf die Geschäftsführung dieses Vereins übte der Angeklagte einen besti’:menden Einfluss aus, Dabei wurden die Geschäfte der Wohnungsbaugesellschaft von denen des Heinatvereins höchstens nach aussen hin getrennt. Wach den Feststellungen des Landgerichts verfolgte der Angeklag-

te mit dieser Vereinsgründung den Zweck, für seine Wohnungsbau-Organisation zu werben, insbesondere die Vereinsmitglieder zum Abschluss von Verträgen mit der Wohnungsbaugesellschaft zu bewegen.

Durch eine Zeitungsanzeige wurde Rudolf HB au den Heimatverein aufmerksam. Nachdem er sich zunächst in dessen Büro einige Auskünfte geholt hatte, verhandelte er im Februar 1951 mit dem Angeklagten. Dieser teilte ihm mit, dass wenig Barzahler vorhanden seien. die die gesamte "Bausumme" auf einmal aufbringen könnten. Solche Interessenten, die hierzu in der Lege seien, würden bei der Vergebung der Wohnungen bevorzugt. Draufhin liess Pi |] dem Angcklagten am 19. Februar 1951 durch seinen

1 200 Di als"Baukostenzuschuss", 288 DM als Unkostenbeitrag für die Wohnungsbaugesellschaft vorgeschen, der Rest wurde als Abschlussgebühr und Mitgliedsbeitrag für den Heimatverein bezeichnet.

Der Angeklagte, der den Eingang dieser Beträge nicht verbuchte, verbrauchte das Geld für sich.

TS

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2, Der Tatrichter hat angenommen, dass der Angeklagte auf Grund des mit H@W abgeschlossenen Vertrages sowie im Hinblick auf seine Stellung els Geschäftsführer einer gemeinnützig auftretenden Wohnungsbaugesellschaft verpflichtet gewesen sei, Gie Vermögensinteressen des EB wehrzunehmen. Er habe diese Verpflichtung mindestens insoweit verletzt, als er den Baukostenzuschuss von 1 200 DM für sich verbraucht habe. In dieser Veriwendung des Geldes hat das Landgericht eine Untreue - in der zweiten Begehungsform - und in Tateinheit damit auch den Tatbestand der Unterschlagung gesehen. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Unterschlagung hat der Tatrich-

“. ter hervorgehoben, dass es unklar geblieben sei, wer mit ‘der Zahlung der 1 500 DM des Eigentum an dem Celde er-

langt habe, soweit es als Beukostenzuschuss und Unkostenbeitrag zu Gunsten der Tohnungsbaugesellschaft ver-

wanäüt werden sollte. Nach der Ansicht des Tandgerichts ist es möglich, dass diese Geldäbeträge wit der Zahlung in das Eigentum des Angeklagten übergingen. Indessen kommt es nach der Meinung des Tatrichters hierauf nicht an,

da auf jeden Fall die Strafe nach § 266 StGB hätte verhängt

werden müssen.

3. Diese rechtliche Würdigung hält einer Nachprüfung nicht stand.

a) Das Urteil lässt nämlich nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung mit HM verpflichtet war, dessen Vermögensinteres-

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sen wahrzunehmen. Das Landgericht hat eine solche Fürsorgepflicht bejaht, es aber unterlassen mitzuteilen, welchen Inhalt der mit TB abgeschlossene Vertrag aufwies, Den Urteilsgründen ist auch nicht deutlich

zu entnehmen, ob HB mit üer Wohnungsbaugesellschaft oder mit dem Heimatverein oder mit den beiden Gebilden Vereinbarungen einging.

Hatte Hi mit der Wohnungsbaugesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, einen "Teilnehmervertrag" abgeschlossen, so kam es darauf an, was über die Verwendung der von HE geleisteten "Baukostenzuschügse" vereinbart worden war. Sollten die 1 200 DM nur für die Errichtung oder den. Ausbau einer_ Wohnung verwandt werden, die der Angeklagte namens der von ihm vertretenen Gesellschaft für Hi» bestimmt hatte, so war der wesentliche Inhalt einer solchen Vereinbarung im Hinblick äuf die Beschränkungen, die der Empfänger des Geldes zu beachten hatte, au? die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet. Der verhältnismässig geringe Betrag, den HE einzahlen liess, und der nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der Baukosten für eine Wohnung ausmachte, erweckt jedoch Zweifel, ob eine solche Vereinbarung über die Verwendung der 1 200 DM zum Bau einer Wohnung getroffen worden

se Hi eine \lohnunz zu verschaffen. Erst die genaue Darlegung der mit HB getroffenen Vereinbarungen erlaubt es dem Revisionsgericht, nachzuprüfen, ob sich

aus ihnen eine Verpflichtung zur Betreuung fremden Ver-

mögens ergab.

AS

Enthielt der Vertrag darüber nichts, so konnte sich aus der Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag eine Tflicht ergeben, die Vermögensinteressen der Wohnungssuchenden wahrzunehmen, Hierauf weist die Bemerkung des Lanögerichts hin, dass der Angexlagte als Geschäftsführer einer Organisation auftrat, die den Gedanken der Gemeinnützigkeit betonte. Es ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine solche Rechtspflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sich nicht nur aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem e Geschädigten und dem Tätar, sondern auch aus Vereinbarungen zwischen dem Täter und einem Dritten ergeben kann (BGHSt-2, 324). Aber auch in dieser Richtung lassen die Urteilsgründe nähere Einzelheiten über den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Angeklagten im Rakmen der von ihm gegründeten Wohnungsbaugesellschaft vermissen.

b) Nach dem, was das Landgericht über den Zweck und die Aufgaben des Heimatvereins mitgeteilt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diesen Verein als Vertragspartner vorgeschoben hat, um die $ Wohnungsbauorganisation nicht in Erscheinung treten i zu lassen. War das der Fall, so konnte der Tieimatverein und damit der Angeklagte beauftragt und bevollmächtigt i sein, über die eingezahlten Beträge rechtsgeschäftlich zu verfügen. In diesem Falle kommt eine Verurteilung wegen Untreue (erste 3egehungsform) in Betracht, .

Nach alledem lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Angeklagte den äusseren Tatbestand der Untreue in der einen oder anderen Form erfüllt hat.

Ein weiterer Eangel des Urteils liegt darin, dass auch die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Wenn auch das Bewusstsein pflichtwidrigen Handelns und die Kenntnis des Schadenseintritts nach den Umständen nicht näher begründet zu werden brauchte, so kann doch das Landgericht erst nach genauer Prüfung. der mit HD getroffenen Abreden darüber befinden, ob der Angeklagte sich seiner Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bewusst war. Im Hinblick auf den weitgespannten äuöseren-Nahren der Un treue ist die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen und darzulegen. .

4. Die Feststellungen des Tatrichters genügen für die Verurteilung wegen Unterschlagung allenfalls hinsichtlich des Betrages, der als kitgliedsbeitrag - 13 MM - in das Eigentum des lleimatvereins gelangte. Soweit das von HB zezahlte Celd als Baukostenzuschuss und Unkostenbeitrag - zusammen 1 483 DM - verwandt werden sollte, hat-das Landgericht die Frage, wer an diesem Geld Eigentum erlangte, bewusst ungeklärt gelassen. Es meint, dass eine Entscheidung hierüber "yon nachgeordneter Bedeutung sei", weil beim tateinheitlichen Zusammentreffen von Unterschlagung und Untreue nach § 73 StGB die Strafe der Vorschrift des

TS

§ 266 StGB zu entnehmen sei. Die Verletzung mehrerer, Strafgesetze durch eine Kandlung liegt indessen nur vor, wenn sie sämtliche Tatbestandsmerkmale der verschiedenen Strafgesetze erfüllt, Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob des von HB übcrbrachte Gelc in das Eigentum des Angeklagten oder etwa des Heimatvereins gelangte, ist also unentbehrlich. In diesem Zusenmenhang kommt es in erster Linie darauf an, wem HE die Geldsumme zu Eigentum übertragen wollte. Dabei könnte eine Rolle spielen, zwischen welchen Parteien die Vereinbarungen abgeschlossen wurden. j

“53! Nach allem ist die Verurteilung des ängeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bisher nicht ausreichenä begründet. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob der Angeiilagte von vornherein das Ziel verfolgte, durch den Abschluss eines Vertrages den Zeugen Hg GEB über seine wirklichen Absichten zu täuschen und zur Hingabe des Geldes zu bewegen, um sich auf diese Weise unrechtmässig zu bereichern. In diesem Falle wäre an eine Verurteilung wegen Betruges zu denken, neben der für eine Verurteilung wegen Untreue und

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Unterschlagung kein Reum wäre, da der Angeklagte schon durch den Betrug das Geld erlangt haben würde.

Rotberg . Koeniger Busch

Martin Maaß