Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 02.09.1952 – 2 StR 757/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Karl R ggp aus rip geboren an GEMEEEE 129° in rum.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. September 1952

mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist, weibliche Lehrlinge zu halten. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, &än das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten, der als Schneidermeister ein ihm zur Ausbildung anvertrautes 15-jähriges Lehrmädchen fortgesetzt unsittlich berührte und dies einmal auch gewaltsam tst, wegen fortgesetzten ‘Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Nr 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat es ihm ausserdem auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge zu halten. '

Seine Revision rügt angeblich falsche Anwendung der erwähnten Strafbestimmungen. Was sie zur Rechtfertigung dieser Rügen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,

Die infolge der Revisionsbegründung gebotene allseitige Prüfung des Urteils muss jedoch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Sicherungsmassnahme führen. Die Strafkammer rechtfertigt diese Entscheidung mit der Erwägung, der Angeklagte habe die Verbrechen unter grober Verletzung der ihm kraft seiner Stellung als Lehrherr obliegenden Pflichten begangen; erhabe gezeigt, "dass er die für die Ausbildung von weiblichen Lehrlingen erforderliche sittliche Qualifikation nicht besitzt"; es müsse verhindert werden, "dass er nach seiner Strafverbüssung erneut junge Mädchen in seinem Betriebe sittlich gefährdet",

Diese Begründung vermag das Verbot nicht zu tragen Die Sicherungsmassnahme nach § 42 1 StqB ist nur zuläs-

sig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit ' -, vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob von dem Verurteilten eine solche Gefahr ausgeht, ist für den Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen werden wird, zu prüfen (RGSt 74, 55). Dies zu prüfen, hat die Strafkamner unterlassen. Sie hätte ferner begründen müssen, warum'sie die Höchstdauer der Massnahme nach § 42 1 für erforderlich hält, Im ührigen beständen ge-- gen das Berufsverbot, und zwar auch gegen die Massnahme in ihrer Beschränkung keine Bedenken (vgl RG in DJ 1937 Seite 819).

Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb

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