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BGH Urteil vom 29.08.1952 – 2 StR 330/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Dass jemand das Opfer eines von einem "x Dritten schulähaft verursachten Verkehrs- n. unfalls deshalb werden könrite, weil er: Br einem anderen vorher Verunglückten hilft, Ber liegt nicht mehr im.Rahmen der Lebenser- BR; fahrung. Deshalb trifft denjenigen, dem : geholfen wird, keine strafrechtliche Ver- 5 S entwortung für den Unfall des Helfenden, Ei: mag er seinen eigenen Unglücksfall auch ° BR selbst strafbar verschuldet haben (z.B. , durch Trunkenheit im Verkehr). ! £ , &

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Urteıl vom 29. Augus 2, Ferien-Strafsenat

"Für das Nächschlagewerk. ! “ 2306 29 WOnARE " Für die Amtliche Sammlung !_ IL EL ) u;

Gesetz: StGB § 222. “n Rechtssatz: Dass jemand das Opfer eines von einem "x Dritten schulähaft verursachten Verkehrs- n.

unfalls deshalb werden könrite, weil er: Br

einem anderen vorher Verunglückten hilft, Ber

liegt nicht mehr im.Rahmen der Lebenser- BR;

fahrung. Deshalb trifft denjenigen, dem :

geholfen wird, keine strafrechtliche Ver- 5 S

entwortung für den Unfall des Helfenden, Ei:

mag er seinen eigenen Unglücksfall auch ° BR

selbst strafbar verschuldet haben (z.B. ,

durch Trunkenheit im Verkehr). !

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Aktenzeichen: 2 StR 330/52 Br . ER

t 1952 j 1G Osnabrück A

2 StR_330/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter August D ED zu: CE KTs. oa GEEEEEED, esboren ar: GES 1599 in Pa Kr.

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wegen verkehrspolizeilıcher Übertretungen

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 29. August 1952, an der teılgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat END

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Dan wird das u Urteil des Landgerichts ın Osnabrück vom 1. Februar

1952, soweit es gegen ihn ergangen ist,

l. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Übertretungen nach 8§ 1, 49 StVO und nach 8§ 2, 71 StVZO schuldig ist,

2. im Strefausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

II: Im übrigen wird die Revision verworfen. "Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hai den Angeklagten wegen zweier verkehrspolizeilicher Übertretungen in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt.

In der Nacht zum 22. Oktober 1951 war er, als er nach reichlichem Alkoholgenuss- auf der Ortsstrasse Lüstringen.sein Fahrrad neben sich herschiebend, nach Hause gıng, bewusstlos geworden. Er stürzte und blieb mit seinem Fahrrad auf der rechten Fahrbahnseite gegen die Strassenmitte zu liegen. Bald darnach näherten sich dıe Iheleute HP in einem Volkswagen aus der Richtung, aus der der Angelllagte gekommen war. Sie sahen ihn, hielten hinter ihn auf der rechten Strassenseite bei eingeschaltetem Standlicht an, trugen ihn von der Strasse weg über einen Graben und lehnten ihn gegen einen Zaunpfosten. Als sie sıch wieder zu ihrem Fahrzeug begeben hatten und überlegten, wie sie dem Angeklagten noch weiter helfen könnten, kem der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte TED in angetrunkenem Zustand mit einem Goliath-Wagen aus derselben Richtung mit überhöhter Geschwindigkeıt angefahren. Er wollte den Pkw Hgges auf der rechten Seite überholen. Dabei prallte sein Fahrzeug mit voller Wucht gegen die rechte Seite von He Fahrzeug. Dort stand dessen Ehefrau. Sie wurde, während er noch rechtzeitig wegspringen konnte, erfasst, etwa 15 m mitgeschleift, ın den Strassengraben geschleudert und auf der Stelle getötet.

DEE vekänpft das Urteil in vollem Umfange aus sachrechtlichen Gründen.

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l. In erster Linie wendet er sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Er habe den Tod der Frau Halßreder verursacht noch verschuldet,.da er ihn nich habe voraussehen können, 3

a) An der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den tödlıchen Erfolg kann vom Standpunkt der im Strafrecht geltenden Bedıngungslehre keın begründeter Zweifel bestehen. Denn ohne seine Teilnahme am Verkehr und seinen Unfall hätten die Eheleute H@ekeinen Anlass gehabt, ihm zu helfen; ohne diese Hilfe wären sıe nicht in

die Gefahr gereten, die ihnen von TEE her ärchte und deren Opfer Frau Hgg geworden ist. Das Verhalten des Angeklagten kann somit nicht hinweg gedächt werden, ohne dass der tödliche Erfolg entfällt. Es war also Ursache für den Tod der Frau Hi:

b) Dagegen ırrt das Landgericht in der Annahme, der Angeklagte habe deren Tod voraussehen können und ihn daher fahrlässig verschuldet.

Voraussehbar ist ein:Erfolg allerdings nıcht immer nur dann, wenn der Ablauf der ihn schliesslich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle zugetragen haben, voraussehbar waren. Es genügt vielmehr, dass der Erfolg in seinem schliesslichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte. ‘Diesen Grundsatz hat jedoch die Rechtsprechung in einer Beziehung eingeschränkt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für einen Geschehensablauf, der so sehr ausserhalb aller 5 Lebenserfahrung liegt, dass der Täter auch bei der “ nach Gen Umständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen

zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht (R6St 56, 343, 346; 73, 370, 372). Dies kann besonders dann in Bet.-acht kommen, wenn sıch ın den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen als Zwischenglieder einschalten.

Im vorliegenden Falle reihten sich zwei Zwischenglieder dieser Art in den Geschehensverlauf ein: zunächst die Hilfeleistung des Ehepaars Hp und dann das verkehrswidrige Verhalten POEEMB:. Beide Ereignisse lagen für sich genommen allerdings durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung. Denn dass jemand einem Verunglück- sH ten hilft, zumal dies unter Umständen strafrechtlich ge- Dr boten ıst (§ 330 ce StGB), widerspricht ebensowenig"derr '" | Lebenserfahrung,wie umgekehrt die Tatsache, dass Verkehrsteilnehmer sıch verkehrswidrig benehmen. Ausserhalb des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu Erwartenden aber liegt das, was die.Besonderheit des gegenwärtigen Falles ausmacht, nämlich die tragische Ver- . kettung der beiden erwähnten Zwischenglieder. Das ist der Umstand, dass jemand gerade deshalb Opfer eines durch einen Dritten verschuldeten Verkehrsunfalles wird, weil er einem andern im Verkehr Verunglückten hilft. Dass die Ehefrau H@P gerade deshalb, weil sie dem Angeklagten behilflich war 'und darum am Unfallort verweilte, in den Bereich der von DEE ausgehenden Verkehrsgefahr geraten werde, konnte der Angeklagte nicht voraussehen.

Die Feststellungen der Strafkammer sind insoweit offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig und gestatten es deshalb dem Senat zu entscheiden, dass der Angeklagte sıch nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat.

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2, Dagegen ist er rit Recht wegen Trunkenheit und wegen einer weiteren Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden. Denn er war, wie festgestellt, infolge eines mittelschweren Rausches, der aus einem Alkoholge- ; halt von 2,65 %o erhellt, zur sicheren Teilnahme am öffentlıchen Verkehr nicht mehr in der Lage. Daraus ergab sich zudem der Tatbestand des § 1-StVO. Ob der Angeklagte auch : ohne den Alkoholgenuss schon auf Grund eines allgemeinen Herzschwächezustandes und damit verbundener Kreislaufstörungen auf der Strasse zu Fall gekommen wäre, wie er durch einen Hilfsamtrag hatte beweisen wollen, durfte die Strafkammer mit Recht unerörtert lassen. Denn selbst wenn die behauptete Tatsache zutreffen sollte - die Strafkammer unterstellt sie übrigens als richtig - ändert sich dadurch i nichts daran, dass er sich der von der Strafkammer angenommenen Verkehrsübertretungen schuldig gemacht hat. Ihretwegen wırd sie nunmehr eine Strafe gegen ihn ver-

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hängen müssen.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Baldus Dr. Ludwig

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