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BGH Urteil vom 28.08.1952 – 5 StR 234/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Anwartschaftsrecht, das für den Käufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt entsteht, ist auch dann pfändbar, wenn dem ‘Käufer das Recht eingeräumt ist, die Sache weiter zu veräußern, und wenn nach den Um- ‚ständen feststeht, daß er den Kaufpreis - erst nach Weiterveräußerung an den Verkäufer abführen kann. Ein solches Anwertschaftsrecht ist daher im Offenbar ngseidsverfahren anzugeben. .

Für das Nachschlagewerk!

P. II N1 Nicht für die Amtliche Sammlung! „2 3010

Gesetz §§ 154 StGB, 807 ZPO, 455 BGB

Rechtssatz: Das Anwartschaftsrecht, das für den Käufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt entsteht, ist auch dann pfändbar, wenn dem ‘Käufer das Recht eingeräumt ist, die Sache weiter zu veräußern, und wenn nach den Um- ‚ständen feststeht, daß er den Kaufpreis - erst nach Weiterveräußerung an den Verkäufer abführen kann.

Ein solches Anwertschaftsrecht ist daher im Offenbar ngseidsverfahren anzugeben. .

Aktenzeichen: .5 StR 234/52 Urteil vom 23. August 1952 LG Flensburg

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2 Bundesgerichtail u Berlin, den 15.November 1952 : Geschäftantelle des 5.Strafsenats . in Berlin

Betr.;s Leitsatz zum Urteil des 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.August 1952 - 5 StR 254/52 -

Der Senat hat nachträglich folgenden Zusatz zum Leitsatz beschlossen;

ngin solches Anwartschaftsrecht ist daher im Offenbarungseidseverfahren anzugeben."

. Auf Anordnung

Justizobersekretär

Gar Kusckrude

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann . C EEE: EEE EEE CE: ., zevoren ar EEE 1555 in

0? wegen Meineides und Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Brei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20.November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anklage des Meineides freigesprochen ist:

Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, ihn jedoch von der Anklage des Meineides freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 3.1.1952 gemäß § 345 StPO als unzulässig verworfen worden; sein hiergegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist durch Beschluß des erkennenden Senats’ vom 20.8.1952 als unbegründet verwörfen warden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkt. Sie hat Erfolg.

I. Die formelle Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, kann. als solche nicht durchdringen, da nicht angegeben ist, welcher weiteren Aufklärungsmittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen; in Wahrheit handelt es sich bei dieser Aufklärungbrüge aber auch um die materpiellrechtliche Rüge, daß der festgestellte Sachverhalt die Freisprechung nicht rechtfertige:

II, Die materjelle Rüge ist begründet.

Die Strafkammer hat zur Anklage des ‘Meineides. ‚tolgenden Sachverhalt. fostgestellts

Im Sommer 1949 kam der Angeklagte mit der’ Firma TWw in EEE >GHEB: >. © in-Verbindung. Er bestellte bei ihr einmal Farbentferner. und Bohnerwachs im Werte von ca. 300.-DM. Die Ware wurde etwa im Oktober 1949 unter Eigen- .tunsvorbehält geliefert. Besondere Bedingungen über Zahlungstermin und Zahlungsweise waren nicht vereinbart worden. Der Angeklagte nahm die Ware auf ein Auslieferungslager, bezahlte sie jedoch nicht, Am 29.3.1950 leistete der Angeklagte auf Betreiben der Firma NEW ion Offenbarungseid. Unter Punkt 9 des Vermögensverzeichnisses "Sachen, die auf Ab-

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zahlung gekauft, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind" gab er verschiedene andere Waren an, nicht aber die von der Firma Tu gelieferten,

Die Strafkamner verneint, daß der Offenbarungseid des Angeklagten objektiv unrichtig gewesen sei. Zwar gehörten, so führt sie aus, zum Aktivvermögen des Schuldners auch Sachen, die dieser im Wege des Abzahlungsverkaufs unter Eigentumsvorbehalt erworben habe. Es habe sich aber hier nicht um ein typisches Abzahlungsgeschäft gehandelt. Denn die gekauften, aber noch nicht übereigneten Waren seien zur Veräußerung bestimmt gewesen. Der Schuldner habe also vereinbarungsgemäß erst aus dem Erlös der Waren seine Gläubiger befriedigen können. In allen Fällen mangelnder Zahlungsmittel habe dies, wie im vorliegenden Falle, zwangsläufig die Folge, daß der Schuldner niemals Eigentümer der Ware werde, sondern nur Durchgangsperson für die Ware sei, Im vorliegenden Falle sei auch mangels entsprechender Abmachung der Erlös nicht anstelle der Ware getreten, der Angeklagte also bei der Veräußerung uneingeschränkter Eigentümer des Erlöses geworden, Aus diesen Gründen könne von einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des Eigentumserwerbs nicht gesprochen werden. Denn die Bedingung im Rechtssinne meine stets ein zukünftiges ungewisses Ereignis. Hier sei gewiß, daß ein Eigentunserwerb an den Waren der Firma aD seitens des Angeklagten nicht eintreten werde, da im Zeitpunkt ihrer Bezahlung an die Gläubigerfirma diese schon weiter veräußert sein würden.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrtümlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zwischen dem Angeklagten und der Firma Ti nicht ein Kommissionsverhältnis vereinbart worden, wonach der Ange» klagte im eigenen Namen aber für Rechnung der Firma REED die ihm gelieferten Waren veräußern sollte, sondern ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt mit der Ermächtigung für den Angeklagten, die Waren im eigenen Namen und

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Zür eigene Rechnung zu veräußern. Eine solche Ermächti« gung steht der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nieht entgegen.

Die Strafkammer führt mit Recht aus, daß im Offenbarungseidsverfahren alles angegeben werden muß, was, abstrakt gesehen, der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt entstand für den Angeklagten ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den gekauften und übergebenen Waren, Dieses Anwart“ schaftsrecht ist pfändbar (vgl RGZ 140, 225). Öb der Ak geklagte selbst praktisch je in der Lage gewesen wäre, durch Zahlung des Kaufpreises vor Weiterveräußerung Eigentum zu erwerben, ist unerheblich; seine Unfähigkeit hierzu würde nichts an der Pfändbarkeit des Anwart« schaftsrechts hindern. Die Bezahlung des Kaufpreises konnte dann durch den pfändenden Gläubiger erfolgen. Ob das Eigentum auf diesen nur dann übergehen konnte, wenn der Verkäufer zur Zeit der Zahlung des Kaufpreises hiermit einverstanden war. (vgl. .RGZ 140, 225), oder ob die Pfändung des bedingten Eigentumsrechts die Folge gehabt hätte, daß der Pfändungspfandgläubiger auch ohne Zustimmung des Veräußerers durch Zahlung des Kaufpreises Eigentümer geworden wäre (Palandt § 158 Bem.1; § 455 Bem;3), ist unerheblich. In beiden Fällen würde das Anwartschaftsrecht mindestens abstrakt ein Vermögensrecht des Schuläners bedeuten.

Es läßt sich auch nicht sagen, daß dieses Anwartschaftsrecht deshalb nicht im Offenbarungseiädstermin an-- gegeben zu werden brauchte, weil es wirtschaftlich völlig wertlos gewesen wäre. Selbst wenn, wofür der Sachverhalt spricht, auf den Kaufpreis überhaupt noch nichts gezahlt war, konnte das Anwartschaftsrecht möglicherweise für den Gläubiger von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil ja der Angeklagte als Weiterveräußerer einen billigeren Preis für die Waren zu zahlen hatte, als ein Käufer, der

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„Ware für eigene Verwendung kaufte.

Demnach gehörte das Anwartschaftsrecht objektiv zum Vermögen des Angeklagten und mußte im Vermögensverzeichnis angegeben werden; Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte den objektiv unrichtigen Offenbarungseid vorsätzlich oder fahrlässig abgelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer !

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