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BGH Entscheidung vom 26.08.1952 – 3 StR 809/52

3. Strafsenat

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2326 086 G5

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hathias de J ib aus NEW, geboren an @. ED EB ir En,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3 Dezember 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt WB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat @&B bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt3

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu neun Honaten Gefängnis verurteilt worden, Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

1.) Am Verfahren beanstandet die Revision, der Angeklagte hätte im Hinblick auf § 42 b StGB und auf § 140 &bs 1 Nr 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger sein dürfen, Ausserdem hätte sich das Gericht bei der Bewertung des Sachverständigengutachtens mit der Auffassung desselben Gutachters über die strafrechtliche ‚Verantwortlichkeit des Angeklagten in einer früheren Strafsache auseinandersetzen müssen:

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht schon dann notwendig, wenn nur ganz ailgemein die denkbare Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB besteht, ohne dass tatsächlich mit einer solchen zu rechnen ist. Nur wenn bei Eröffnung des Hauptverfahrens Umstände vorliegen, die dem Gericht Anlass geben, sich mit dieser Frage zu befassen, öder wenn derartige Umstände in der Hauptverhandlung auftreten, muss dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt werden (BGHSt 4, 320).

Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss ist ein Hinweis auf § 42 d StGB enthalten. Ebensowenig findet sich im Urteil ein Anhalt dafür, dass die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung Anlass gehabt hätte zu erwägen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere,

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b) Auch die weitere Verfahrensrüge dringt nicht durch. Das zanägericht hat im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Die Tatsachen, auf denen diese Würdigung beruht, sind in den Urteilsgründen angeführt. Sie sprechen sich mit hinreichender Deutlichkeit darüber aus, dass keine Umstände feststellbar sind, welche die Strafbarkeit ausschliessen . oder vermindern könnten (§ 267 Abs 2 StPO).

Auf das frühere Gutachten des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Im Revisionsverfahren kann nicht nachgeprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in der Hauptverhandlung erörtert worden sind und ob das im Urteil wiedergegebene Ergebnis der Begutachtung die Einwände der Revision bereits berücksichtigt.

2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg nicht versagt werden.

Die Strafkammer hat festgestellt, der Ingeklagte habe auf einer für den allgemeinen Verkehr bestimmten Strasse in Tüsseldorf in Gegenwart des ihm unbekannten Werner TEE unzüchtige Reden geführt und sie auch nach dem Hinzukommen des ihm ebenfalls unbekannten Klaus Bw fortgesetzt. Es sei ihm nicht darauf angeliomnen, nur einen bestimmten Zuhörer zu haben. Vielmehr habe er durch die Fortsetzung seines Tuns nach Hinzutreten eines weiteren Minderjährigen gezeigt, dass er seine Reden einem unbestimmten Kreis habe zugänglich machen wollen. Des ärgerniserregenden Charakters und der Öffentlichkeit seiner Tat sei er sich bewusst gewesen.

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- Dieser Sachverhalt genügt nicht zur Anwendung des § 1§ 3 StGB Dass an den Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen wurde, ist nicht festgestellt.

Ausserdem ist zweifelhaft, ob das äussere Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Der Angeklagte macht geltend, nicht der Zufall, sondern sein eigener Wille sei für die Bestimmung der Zahi der Zuhörer entscheidend gewesen. Darin kann die Behauptung liegen, die Lautstärke der Äusserungen sei so gering gewesen, dass nur Näherstehende sie hätten hören können. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte es der Feststellung bedurft, dass trotzdem eine noch nicht anwesende unbestimmte Personenvielheit nach den ürtlichen Verhältnissen hätte zur Stelle sein und das Gespräch des Angeklagten vernehmen können, ohne dass er in der lage gewesen wäre, das zu verhindern.

Vor allem bestehen Bedenken wegen der unzuläfiglı.chen Darlegungen zur inneren Tatseite. Nach dem Sachverhalt, insbesondere nach dem Inhalt der vom Angeklagten gebrauchten Worte, ist die Möglichkeit gegeben, dass er sie nur an die beiden Jungen hat richten und darüber hinaus keinen weiteren Personen hat zugänglich machen wollen. Dafür spricht seine Aufforderung an TB, er solle onanieren, und seine weiteren Aufforderungen an die beiden Jugendlichen, Unkeusches zu treiben, weil sie im richtigen Alter seien, ferner sie sollten mit ihm in eine weniger helle Strasse gehen. In diesen, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl verletzenden Redensarten soll der be Angeklagte nach den Urteilsausführungen seine geschlechtliche Befriedigung gesucht haben. Bei einer solchen Sachlage EEE kann es sein, dass er sich nicht bewusst gewesen ist und Ei auch nicht billigend mit der Möglichkeit gerechnet hat. seine Äusserungen könnten von unbestimmt welchen und unbestimmt

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vielen Personen gehört werien. Jedenfalls reichen die derzeit für erwiesen erachteten Tatsachen nicht aus für die Annahme,

der Angeklagte habe die Wahrnelimbarkeit seiner unzüchtigen Reden durch einen unbestimmten Personenkreis mindestens für möglich gehalten und sie auch für diesen Fali führen wollen. ‘sollte er aber nicht, auch nicht bedingt, dass andere Personen als die beiden Jugendlichen von dem Inhalt seiner Äusserungen Äenntnis nahmen, so wäre das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit von seinem Vorsatz nicht umfasst gewesen (RG HRR 1940 Nr 649).

Da die: bisher festgestellten Tatsachen die Anwendung des § 183 StGB nicht rechtfertigen, konnte das Urteil nicht aufrect erhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die mit der Ärgerniserregung tateinheitlich zusammentreffende, rechtlich nicht zu beanstandende Beleidigung.

.Rotberg Koeniger Busch -Scharpenseel Martin